Beitrag teilen

Link in die Zwischenablage kopieren

Link kopieren
Suchfunktion schließen
Recht und Steuern > Arbeitsrecht

Kündigung bei privaten Surfexzessen im Büro erlaubt

Nutzt ein Mitarbeiter trotz expliziten Verbots den Dienstcomputer auch zu privaten Zwecken, rechtfertigt dies unter Umständen eine außerordentliche und fristlose Kündigung. Der Arbeitgeber darf in einem solchen Fall auch den Browserverlauf auswerten.

Die exzessive Privatnutzung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten IT-Infrastruktur kann eine außerordentliche und fristlose Kündigung rechtfertigen – insbesondere, wenn der Arbeitgeber ein ausdrückliches Verbot ausgesprochen hat. Sowohl die Inhalte der E-Mails auf dem dienstlichen Laptop als auch Einträge in den Log-Dateien der Internetbrowser können im Prozess als Beweismittel genutzt werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln mit Urteil vom 7. Februar 2020 (Az. 4 Sa 329/19) entschieden.

In dem konkreten Fall nutzte der Arbeitnehmer regelmäßig und über Monate hinweg Websites und E-Mailszu privaten Zwecken – trotz ausdrücklichem Verbot des Arbeitgebers. Zwischen den einzelnen Internetbesuchen lagen bisweilen nur wenige Minuten. Das LAG Köln sah es daher als erwiesen an, dass der Arbeitnehmer dazwischen keine Arbeitsleistung erbracht haben konnte.

Zwar unterliegt die Auswertung der Inhalte der E-Mails sowie der Einträge in den Log-Dateien der Internetbrowser dem Datenschutz. Allerdings bewertete das LAG im vorliegenden Fall die Erhebung und Nutzung der personenbezogenen Daten aufgrund des überwiegenden Beweisinteresses des Arbeitgebers als zulässig.

Die Entscheidung des LAG Köln zeigt einmal mehr, dass die Nutzung der dienstlichen IT-Infrastruktur vom Arbeitgeber ausdrücklich geregelt werden sollte. Existiert ein explizites Privatnutzungsverbot, kann der Arbeitgeber wesentlich leichter einen etwaigen Missbrauch überprüfen sowie diese gewonnenen Erkenntnisse auch im Gerichtsprozess verwenden.

Ähnliche Artikel