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Recht und Steuern > Rezession in der Industrie

Kurzarbeit: Das müssen Unternehmen rechtlich beachten

In vielen Unternehmen sind die Auftragsbücher nicht mehr so voll wie noch vor einigen Jahren. Ein Mittel, um die Flaute ohne Entlassungen zu überbrücken, ist Kurzarbeit. Ein Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.

Was ist Kurzarbeit?

Um auf eine vorübergehende Konjunkturflaute zu reagieren, kann ein Unternehmen Kurzarbeit anmelden. Die Beschäftigten arbeiten dann weniger, weshalb der Arbeitgeber auch nur einen Teil des Lohnes ausbezahlt. Die Gehaltseinbußen gleicht die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit dem Konjunkturellen Kurzarbeitergeld (KUG) teilweise aus. Die Bearbeitung des Antrags in der Regel rasch erfolgt. „Das KUG reduziert die Personalkosten, aber die Betriebe müssen weiterhin Sozialabgaben bezahlen“, sagt Lars Kuchenbecker, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Menold.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld ist kein fester Betrag, er variiert vielmehr zwischen 60 und 67 Prozent der Nettolohndifferenz. Das ist der Unterschied zwischen dem Lohnanteil, den der Arbeitgeber noch aus der eigenen Tasche bezahlen kann, und dem ursprünglich bezahlten, vollen Nettolohn. „Ein Mitarbeiter, der eine Familie versorgen muss, bekommt in der Regel 67 Prozent der Nettolohndifferenz, ohne Kinder sind es 60 Prozent“, erklärt Rechtsexperte Lars Kuchenbecker.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Kurzarbeit anmelden zu können?

Vor allem müssen messbare wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel eine schlechtere Auslastung oder ein Einbruch bei den Auftragseingängen, vorliegen. „In dem Monat, für den das KUG beantragt wird, darf der Arbeitgeber für mindestens ein Drittel der Belegschaft mehr als zehn Prozent des Lohnes nicht mehr selbst leisten können“, sagt Kuchenbecker. Zudem prüft die BA, ob es nicht auch noch Möglichkeiten gibt, dem Arbeitsplatz fernzubleiben. Heißt: „Wenn noch Guthaben auf Arbeitszeitkonten oder Resturlaubsansprüche bestehen, müssen diese unter Umständen zuerst abgebaut werden“, sagt der Rechtsexperte. In der Regel hat das KUG eine Laufzeit von zwölf Monaten. In diesem Zeitraum kann es flexibel eingesetzt werden, zum Beispiel nur für einzelne Abteilungen und mit unterschiedlichen Laufzeiten.

Was ist rechtlich zu beachten?

„Da es sich bei der Einführung des KUG um eine Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen handelt, braucht es hierfür eine rechtliche Grundlage. Das kann eine Tarifregelung oder eine Betriebsvereinbarung sein, denkbar ist aber auch eine entsprechende individuelle Vereinbarung“, sagt Rechtsexperte Kuchenbecker. Wenn Kurzarbeit bereits im Arbeitsvertrag vorgesehen ist, muss der Arbeitgeber keine weitere Zustimmung einholen. Häufig fehlen solche vorsorglichen Regelungen aber. Dann muss jeder Mitarbeiter einzeln gefragt werden und auch einzeln zustimmen. „Nur in einer Betriebsversammlung darüber zu informieren reicht unter diesen Umständen nicht aus.“

Welche Regel gilt bei Führungskräften?

Das Sozialgesetzbuch, in dem die Kurzarbeit geregelt ist, unterscheidet nicht, ob es sich um eine Führungskraft handelt oder nicht, erklärt Arbeitsrechtler Lars Kuchenbecker. Wenn aber die Interessen von Führungskräften nicht vom Betriebsrat vertreten werden, haben Betriebsvereinbarungen für sie oft keine Auswirkungen. Regelungen mit Führungskräften müssten deshalb in diesen Fällen individuell vereinbart werden.

Kann der Arbeitnehmer die Zustimmung verweigern?

Ein Arbeitnehmer muss es nicht hinnehmen, dass sein Arbeitsentgelt reduziert wird. „Das kommt schon gelegentlich vor“, sagt Kuchenbecker. „Grundsätzlich ist das KUG aber eine sehr gute Methode, um die Auswirkungen einer Krise abzufedern.“ Die Alternative sei in den meisten Fällen eine Kündigung. „Das ist auch den meisten Arbeitnehmern klar.“

Kann die Bezugszeit verlängert werden?

Der Gesetzgeber sieht im Normalfall eine Laufzeit von einem Jahr vor. „Diese kann aber bei einer absehbaren längerfristigen konjunkturellen Beeinträchtigung durch das Arbeitsministerium auf bis zu 24 Monate verlängert werden“, sagt Anwalt Kuchenbecker. Seitdem es die Möglichkeit zur Kurzarbeit gibt, wurde die maximale Laufzeit allerdings noch nicht ausgereizt. In der Wirtschaftskrise 2009 wurde die Auszahlung des KUG aber auf immerhin 18 Monate ausgedehnt.

Welche Nachteile hat eine einmal beantragte Kurzarbeit?

Die Annahme, dass die Konjunkturflaute nur vorübergehend anhält, versperrt dem Arbeitgeber den Weg, Kündigungen auszusprechen. „Die Gründe für Kurzarbeit einerseits und Kündigung andererseits widersprechen sich. Das heißt, das Unternehmen sollte sich vorher gut überlegen, ob es allein mit der Kurzarbeit die Krise überwinden kann oder nicht“, rät Fachanwalt Lars Kuchenbecker. Wenn der Arbeitgeber erst während der Krise feststelle, dass er sich verhoben habe, müsse er zunächst die Kurzarbeit beenden, um die Voraussetzungen für Kündigungen zu erfüllen. Das koste unnötig Zeit und könne das Unternehmen noch mehr in Schieflage bringen.

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