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Recht und Steuern > Überblick

Neue Gesetze: Diese Regelungen gelten ab 2020

Auch 2020 treten mehrere neue Gesetze in Kraft, die für Arbeitgeber relevant sind. Während einige den Mittelstand entlasten, dürften andere eher eine Belastung sein. Eine Übersicht über das, woran sich Firmen ab 2020 halten müssen.

Fragt man Unternehmen nach ihren derzeit größten Problemen, fallen häufig die Stichworte Fachkräftemangel und überbordende Bürokratie. Mit zwei neuen Gesetzen möchte der Staat den Firmen hierbei unter die Arme greifen – an anderer Stelle belastet er sie. Ein Überblick über die für Unternehmer relevantesten Gesetzesänderungen.

Reform des Berufsbildungsgesetzes & steigender Mindestlohn

Seit dem 1. Januar 2020 gilt das Berufsbildungsgesetz (BBIG). Die neuen Regelungen sehen unter anderem vor, dass Auszubildende, die 2020 ihre Stelle antreten, im ersten Lehrjahr mindestens 515 Euro verdienen. Bis 2023 steigt die Mindestvergütung schrittweise auf 620 Euro im ersten Lehrjahr an. Im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr liegt die Mindestvergütung 18, 35 beziehungsweise 40 Prozent über dem Wert des ersten Jahres. Zudem werden durch die Reform des BBIG drei neue Abschlüsse eingeführt: „Geprüfter Berufsspezialist“ (entspricht dem Gesellen), „Bachelor Professional“ (ähnlich dem Meister) und „Master Professional“ (Meister mit Weiterqualifizierung). Die neuen Bezeichnungen sollen deutlich machen, dass berufliche Ausbildungen und akademische Bildung gleichwertig sind.

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn hat sich ab dem 1. Januar von derzeit 9,19 Euro pro Stunde auf 9,35 Euro erhöht. Weiterhin keinen Anspruch darauf haben zum Beispiel Heimarbeiter. Zudem haben Teilnehmer eines freiwilligen Praktikums erst nach den ersten drei Monaten Anspruch auf eine Mindestvergütung.

Neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Am 1. März 2020 tritt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, dass Unternehmen leichter Fachkräfte aus dem Nicht-EU-Ausland einstellen können. Ausländische Arbeitssuchende mit einer qualifizierten Berufsausbildung oder einem Hochschulabschluss können ab dann für eine befristete Zeit in Deutschland leben, um nach einer Stelle zu suchen. Dafür müssen die Bewerber Deutschkenntnisse nachweisen und darlegen, dass sie trotz Jobsuche in der Lage sind, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.

Ein weiterer Eckpunkt des Gesetzes: Die bislang geltende Vorrangprüfung wird teilweise hinfällig. Unternehmen müssen vor der Einstellung einer Nicht-EU-Fachkraft künftig nicht mehr prüfen, ob es einen ebenso geeigneten deutschen oder europäischen Bewerber gibt. Für die Berufsausbildung gilt die Vorrangprüfung weiterhin.

Höhere Beitragsbemessungsgrenzen

Für die Sozialversicherung gelten seit 2020 höhere Beitragsbemessungsgrenzen. Dieser Wert gibt an, bis zu welchem Bruttoentgelt das Einkommen für die Beitragsberechnung herangezogen wird. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 4.537,50 Euro monatlich auf 4.687,50 Euro. Bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung erhöht sich der Wert von 6.700 Euro auf 6.900 Euro (alte Bundesländer) beziehungsweise von 6.150 Euro auf 6.450 Euro (neue Bundesländer). Da sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beitragszahlungen teilen, steigen in vielen Fällen für beide Seiten die Sozialversicherungskosten.

E-Rechnungsgesetz gilt auch für Lieferanten

Das sogenannte E-Rechnungsgesetz sowie die dazugehörige „Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes“ gelten bereits seit dem 27. November 2018. Danach sind öffentliche Auftraggeber zum Empfang und zur Weiterverarbeitung elektronischer Rechnungen verpflichtet. Während dies bislang nur für den Bund und die obersten Bundesbehörden wie die Bundesministerien galt, müssen sich ab April 2020 auch die Bundesländer daran halten. Nach einer Übergangsfrist sind ab dem 27. November 2020 dann auch die Lieferanten aus der freien Wirtschaft verpflichtet, Rechnungen an öffentliche Auftraggeber elektronisch zu verschicken. Bislang haben sie noch die Wahl zwischen einer analogen oder elektronischen Rechnung. Es genügt künftig nicht mehr, ein PDF der Rechnung oder einen Scan eines Ausdruckes an die öffentlichen Auftraggeber zu versenden. Eine elektronische Rechnung im Sinne der Richtlinie liegt nur dann vor, wenn eine automatisierte und elektronische Verarbeitung möglich ist.

Schärferes Unternehmensstrafrecht

Hierzu liegt bislang nur ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vor. Ob und in welcher Form das Gesetz bereits 2020 in Kraft tritt, ist daher noch offen. Darüber, dass das deutsche Sanktionsrecht für Unternehmen verschärft werden soll, ist sich die Bundesregierung allerdings einig: Können bei schweren Vergehen wie der Korruption von Führungskräften bislang lediglich Bußgelder von bis zu zehn Millionen Euro gegen die Unternehmen verhängt werden, sollen künftig Strafzahlungen von bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes möglich sein. Das würde vor allem Konzerne treffen, aber auch den größeren Mittelstand – denn bei Jahresumsätzen über 100 Millionen Euro wären künftig höhere Strafzahlungen möglich als bisher. Die zwangsweise Auflösung des Unternehmens bei wiederholtem Fehlverhalten des Führungspersonals, die lange zur Debatte stand, ist mittlerweile vom Tisch.

Der Entwurf sieht außerdem vor, dass Unternehmen, die bei der Aufklärung von Straftaten ihrer Mitarbeiter die Ermittlungsbehörden unterstützen, geringere oder gar keine Strafzahlungen befürchten müssen. Dazu müssen die internen Ermittlungen allerdings „in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen“ erfolgen. Kritiker befürchten, dass dieser Passus dazu führen könnte, dass Unternehmen schon bei kleineren Fehlern, etwa bei Datenschutzverstößen, nicht mehr auf Strafmilderung hoffen können. Sie müssten dann neben den Ermittlungskosten auch die Geldbußen in voller Höhe tragen.

Bürokratieentlastungsgesetz

Anfang November hat der Bundesrat dem Bürokratieentlastungsgesetz III zugestimmt. Dieses soll KMU entlasten. So müssen Arbeitnehmer künftig Krankschreibungen nicht mehr in schriftlicher Form einreichen. Über ein neues elektronisches Meldeverfahren informieren die Krankenkassen den Arbeitgeber über Krankmeldungen der Mitarbeiter. Das soll den Bearbeitungsaufwand für den Arbeitgeber reduzieren. Zudem müssen Unternehmen bei einem Systemwechsel ihrer Datenverarbeitung ihre Steuerunterlagen nur fünf Jahre lang speichern und nicht mehr zehn Jahre. Des Weiteren passt der Gesetzgeber einige Pauschalierungsgrenzen bei der Steuer an.

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