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Recht und Steuern > URTEIL ZU MÖGLICHEM GREENWASHING

OLG erlaubt „klimaneutral“ – Verwirrung komplett oder alles im grünen Bereich?

Hart aber fair: Was es beim Aufhebungsvertrag zu beachten giltBild: Shutterstock

Wie ist die Aussage „klimaneutral“ zu verstehen? Die Wettbewerbszentrale erhob das Thema 2021 zu einem ihrer Themen des Jahres und mahnte Unternehmen ab, die ihre Produkte mit „klimaneutral“ beworben hatten. Die Gerichte beschäftigen sich damit – mit unterschiedlichen Ergebnissen. Während einige Landgerichte die Werbeaussage „klimaneutral“ als irreführend ansahen, entschied nun das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG): Der Begriff „Klimaneutralität“ sei nicht per se irrführend (Az. 6 U 46/21). Was gilt nun für die Werbung mit der Klimaneutralität?

Folgt man der Auffassung der Wettbewerbszentrale, wissen Verbraucher nicht genau was „Klimaneutralität“ ist und auch nicht, wie diese erreicht wird. Deshalb müsse bei einer Werbung mit „klimaneutral“ stets unmittelbar darüber aufgeklärt werden, in welcher Weise die Klimaneutralität erreicht werde, also ob durch eigene CO2-Einsparungen oder durch Kompensation mit Hilfe des Erwerbs von Klimaschutzzertifikaten. Wollten Unternehmen ihre Produkte oder Dienstleistungen als „klimaneutral“ bewerben, müssten sie die Kunden auch darüber informieren, welchen Anteil die eigenen Einsparmaßnahmen einerseits und die Kompensation andererseits haben. Eine Information an anderer Stelle – z.B. auf Unternehmenswebsite – sei nicht ausreichend.

Diesem Ansatz hat nun das OLG Schleswig eine Absage erteilt. Während die Vorinstanz der Wettbewerbszentrale noch Recht gegeben hatte, wies das OLG Schleswig als Berufungsgericht die Klage gegen die Bewerbung eines Müllbeutels als „klimaneutral“ ab.
Nach Auffassung des OLG Schleswig ist der Begriff der „Klimaneutralität“ nicht per se irreführend. Zwar gelte für die Verwendung von Umweltschutzbegriffen in der Werbung ein strenger Maßstab, weil die Umweltverträglichkeit einer Ware einen großen Einfluss auf das Kaufverhalten habe. Auch seien in der Werbung verwendete Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „umweltverträglich“ häufig unklar. Das sei aber bei dem Begriff „klimaneutral“ nicht der Fall. Die Verbraucher verstünden den Begriff als Versprechen einer ausgeglichenen Emissionsbilanz. Sofern diese Aussage für das beworbene Produkt zutrifft, die Emissionsbilanz also ausgeglichen ist, müssten in der Werbung mit „klimaneutral“ keine weiteren Angaben dazu gemacht werden, wie dieses Ergebnis erreicht wird. Erst recht sei eine Irreführung ausgeschlossen, wenn, wie im entschiedenen Fall, auf der Verpackung eine Internetadresse angegeben werde, unter der weitere Informationen verfügbar seien.

Mit seiner Entscheidung dazu, wie der Begriff der „Klimaneutralität“ verstanden wird, sieht sich das OLG Schleswig auf einer Linie mit der Rechtsprechung der meisten anderen Gerichte. Anders beurteilte dies nur das Landgericht Frankfurt. Das sah in einer kürzlich ergangenen Entscheidung bereits den Begriff „klimaneutral“ als grundsätzlich unklar und damit als potenziell irreführend an.
Die Frage der Verwendung des Begriffs „klimaneutral“ ist daher immer noch nicht abschließend geklärt. Solange der Bundesgerichtshof keine Entscheidung getroffen hat, müssen Unternehmen weiterhin mit unterschiedlichen Urteilen rechnen.

Auf europäischer Ebene ist die Verwendung von allgemeinen Umweltaussagen, zu denen auch der Begriff „klimaneutral“ gehört, Gegenstand eines Richtlinienvorschlags der EU-Kommission im Rahmen des Green Deals. Für allgemeine umweltbezogene Aussagen in der Werbung und auf Produkten sollen nach dem Vorschlag der Kommission künftig einheitliche Regeln gelten. Das sogenannte „Greenwashing“, also dass Firmen ihre Waren durch weitgefasste Begriffe wie beispielsweise "umweltfreundlich" oder "grün" bewerben, ohne dass es dafür Belege gibt, oder Unklarheiten unmittelbar erläutert werden, soll dann unzulässig sein. Spätestens, wenn diese Richtlinie umgesetzt wird, wird es für Werbetreibende die wünschenswerte Klarheit geben.

Astrid Luedtke ist Rechtsanwältin spezialisiert auf Gewerblichen Rechtsschutz und Salaried Partnerin bei Heuking Kühn Lüer Wojtek.

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