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Recht und Steuern > Urteil der Woche

Trotz Arbeit kein Geld bei fehlender Aufklärung des Verbrauchers über Widerrufsrecht

Teures Versäumnis: Ein Elektroinstallateur hatte vergessen, einen Kunden über dessen 14-tägiges Widerrufsrecht aufzuklären. Den Auftrag erfüllte der Installateur ordnungsgemäß – und bekam trotzdem kein Geld.

Auch bei einem Vertragsabschluss außerhalb der Geschäftsräume muss der Unternehmer den Kunden von seinem 14-tägiges Widerrufsrecht aufklären. ©Shutterstock

Schließt ein Unternehmer außerhalb seiner Geschäftsräume mit einem Verbraucher einen Vertrag, muss er den Verbraucher über dessen 14-tägiges Widerrufsrecht aufklären. Tut er dies nicht und macht der Verbraucher später von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, bleibt der Unternehmer auf den Kosten sitzen, die ihm für die Vertragserfüllung während der Widerrufsfrist entstanden sind. So entschied es kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Darum ging es 

Ein Verbraucher beauftragte ein Unternehmen mit der Erneuerung der Elektroinstallation in seinem Haus. Den Vertrag darüber schlossen beide außerhalb der Geschäftsräume ab. Das Unternehmen hätte darum den Kunden über sein Widerrufsrecht binnen 14 Tagen informieren müssen – dies versäumte es aber.

Nach Abschluss der Arbeiten präsentierte das Unternehmen dem Kunden die Rechnung. Der aber widerrief den Vertrag und verweigerte die Zahlung. Seine Begründung: Das Unternehmen habe keinen Anspruch auf die Vergütung, weil es nicht über das Widerrufsrecht belehrt habe und die Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist ausgeführt worden seien. Die Frist verlängert sich bei fehlender Aufklärung über den Widerruf um ein Jahr.

Das Landgericht Essen stellte sich grundsätzlich auf die Seite des Verbrauchers. Es hatte aber Zweifel, ob dem Unternehmen auch dann jeglicher Wertersatz verwehrt bleiben kann, wenn der Verbraucher erst widerruft, nachdem der Vertrag schon erfüllt worden ist. Das nämlich könne dem Verbot einer ungerechtfertigten Bereicherung zuwiderlaufen. Die Essener Richter fragten also den EuGH.

So entschied der EuGH

Die Antwort des EuGH war eindeutig: Bei versäumter Belehrung über das Widerrufsrecht dürften dem Verbraucher keine Kosten entstehen. Das Widerrufsrecht solle den Verbraucher vor dem Abschluss von Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen schützen, weil er hier möglicherweise psychisch stärker unter Druck oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt sei. Das Widerrufsrecht sei hier also im Sinne eines hohen Verbraucherschutzniveaus besonders bedeutsam. Bei unterbliebenem Widerruf trage deshalb das Unternehmen das Verlustrisiko. Konkret heißt das: Auf den Kosten für bereits geleistete Arbeiten bleibt das Unternehmen dann sitzen.

EuGH, Urteil vom 17.5.2023 - C-97/22
 

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