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Finanzierung > Investoren

Unternehmensverkauf: Das ist rechtlich zu beachten

Ein anderes Unternehmen zu akquirieren, ist mit Risiken verbunden. Um diese zu minimieren, sollte sich der Käufer absichern. Wie das geht und wo die Grenzen von Garantien liegen, erklärt der Rechtsexperte Florian Streiber im Interview.

Herr Streiber, welche Formen des Unternehmenskaufs gibt es?
Der kann typischerweise auf drei Arten erfolgen: Entweder durch Verkauf einer eigenständigen und für sich alleine funktionierenden Betriebseinheit, die von einem neuen Unternehmer fortgeführt wird. Das wäre ein sogenannter Asset Deal. Dann gibt es noch den Erwerb von Anteilen an dem zu verkaufenden Unternehmen im Wege eines Anteilskaufs, das wäre dann ein Share Deal. Und eine dritte Form wäre, dass ein Unternehmen komplett übernommen wird.

Was für Pflichten hat der Arbeitgeber denn gegenüber den Mitarbeitern, wenn er ein Unternehmen akquiriert?

Bei einem Asset Deal kommt es zu einem sogenannten gesetzlichen Arbeitgeberwechsel mit der Folge, dass der Investor grundsätzlich in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers eintritt und die Arbeitsverträge so übernehmen und fortführen muss, wie sie bestanden. Dasselbe Ergebnis besteht letztlich beim Anteilskauf, da in diesem Fall die Arbeitgeber-Gesellschaft vom Erwerber gekauft wird und sodann die Arbeitsverträge in gleicher Weise unverändert bestehen bleiben. 

Ab wann und unter welchen Bedingungen sind Kündigungen möglich?
Kündigungen allein wegen der erfolgten Übernahme eines Unternehmens sind grundsätzlich nicht möglich. Aber der Käufer ist durchaus berechtigt, nach einem Unternehmenskauf betriebsbedingte Kündigungen vorzunehmen, weil er aufgrund technischer oder organisatorischer Entscheidungen eine Rationalisierung oder Umstrukturierung vornehmen möchte, zum Beispiel um die Rentabilität des erworbenen Unternehmens zu steigern.

Was passiert mit ausstehenden Verbindlichkeiten des übernommenen Unternehmens?
Beim Asset Deal haftet der Erwerber in der Regel nur dann für bestehende Verbindlichkeiten, wenn diese auch vom Erwerber ausdrücklich übernommen werden. 

Florian Streiber ist Partner von Fieldfisher. Der Anwalt ist spezialisiert auf den Bereich M&A, insbesondere grenzüberschreitende Transaktionen.

Und bei einem Anteilskauf?
In diesem Fall übernimmt der Erwerber demgegenüber das gesamte Unternehmen "wie es steht und fällt" mit allen Verbindlichkeiten, insbesondere auch im Hinblick auf unbekannte oder der Höhe nach unkalkulierbare Verbindlichkeiten. 

Das heißt im Hinblick auf bestehende oder unbekannte Verbindlichkeiten ist diese Option deutlich riskanter?
Auf jeden Fall. Es ist daher von besonderer Bedeutung, sich im Kaufvertrag genaue Garantien über die vorhandenen Verbindlichkeiten geben zu lassen und diese bei der Bemessung des Kaufpreises zu berücksichtigen.

Wie wichtig sind Garantien und Gewährleistungen?
Das ist ein zentraler Teil des Kaufvertrages und der Kaufvertragsverhandlungen, da sich hier wechselseitige Interessen gegenüberstehen. Der Verkäufer sollte möglichst nur solche Garantien abgeben, die er überschauen und überprüfen kann. Je besser er sein eigenes Unternehmen kennt, desto einfacher kann er dann als Verkäufer abwägen, wo Risiken für eine mögliche Haftung für ihn entstehen können und wo nicht. 

Was empfehlen Sie dem Käufer?

Für den Käufer ist es wichtig, über die Garantien des Verkäufers eine ausreichende Sicherheit zu erhalten, dass das gekaufte Unternehmen auch tatsächlich so aufgestellt ist wie erwartet. Häufig werden die Garantien über Bankbürgschaften oder Kaufpreiseinbehalte zugunsten des Käufers abgesichert.

Inwiefern haftet der Alteigentümer wenn er bestehende Risiken verschwiegen hat?
Ein Käufer sollte sich das zu kaufende Unternehmen immer sehr genau anschauen und sich hierbei auch externer Hilfe durch bedienen. Dabei sollte der Käufer dem Verkäufer auch umfangreiche Fragen zu allen Bereichen stellen und im Kaufvertrag bestätigen und über Garantien und Gewährleistungen absichern lassen. 

Und wenn diese Garantien falsch sind?
Dann kann der Käufer hieraus eine Haftung herleiten. Dies gilt selbst dann, wenn der Verkäufer bestimmte Tatsachen bewusst verschwiegen hat, sofern diese für den Kauf und die Kaufentscheidung des Käufers von besonderer Bedeutung waren bzw. gewesen wären. In der Praxis besteht das Problem jedoch häufig darin, dass der Käufer dem Verkäufer in diesen Fällen beweisen muss, dass er die in Rede stehenden Tatsachen auch wirklich kannte, diese aber trotzdem nicht offengelegt hat.

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