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Recht und Steuern > Rechtstipp der Woche

Was sich für Betriebe durch die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ändert

Ab Oktober gilt die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Die noch im Entwurf vorgesehen Rückkehr der Homeoffice-Angebots-Pflicht kommt nicht. Dennoch bleibt das Thema für Unternehmen brisant.

Bild: Shutterstock

Viele Mittelständler arbeiten längst an Regelungen, wie sie mit Homeoffice und mobilem Arbeiten umgehen wollen – oder haben solche implementiert. Mit dem Referentenentwurf der neuen Sars-CoV2-Arbeitsschutzverordnung sorgte das Bundesarbeitsministerium kurzzeitig für Aufregung. Der Entwurf sah neben der Neuauflage eines betrieblichen Hygienekonzepts vor, dass Arbeitgeber vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 ihren Beschäftigten wieder anbieten müssen, im Homeoffice zu arbeiten. Ausnahmen sollten nur gelten, wenn zwingende betriebsbedingte Gründe gegen das Tätigwerden von zuhause sprechen.

Die Kritik von Unternehmerverbänden folgte prompt. Und in der am 31. August vom Bundeskabinett verabschiedeten Fassung heißt es nun nur noch, dass Arbeitsgeber bei der Gefährdungsbeurteilung „das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“ zu prüfen haben. Bedeutet konkret: Keine Homeoffice-Pflicht, sondern nur eine Option für Betrieb und Beschäftigte.

Bis zum 19. März 2022 war die Lage noch eine ganz andere: Damals sah das Infektionsschutzgesetz eine „Homeoffice-Angebotspflicht“ zusammen mit einer „Homeoffice-Annahmepflicht“ vor. Nicht nur mussten Arbeitgeber ihren Beschäftigten das Homeoffice anbieten. Die Beschäftigten mussten dieses Angebot auch annehmen, das heißt, dem Betrieb fernbleiben, sofern sich ihre Arbeit nicht nur dort erledigen ließ oder die Umstände daheim eine Arbeit von dort nicht zuließen.

Für Arbeitsrechtsexperten wie Thomas Gennert, Partner der Kanzlei McDermott Will & Emery, waren die ursprünglichen Vorschläge aus dem BMAS daher nicht konsequent. „Wenn es vorrangig um die Pandemie-Bekämpfung gegangen wäre, wäre es naheliegend gewesen, die Angebotspflicht auch wieder mit der Annahmepflicht für die Mitarbeiter zu verknüpfen“, so Gennert. „Eine solche unbedingte Pflicht zum Homeoffice lässt sich aber nur schwer mit dem aktuellen Erkenntnisstand zur Pandemie und der Linie der übrigen Fachministerien in Einklang bringen.“

So sieht das von Bundesgesundheitsministerium und Bundesjustizministerium gemeinsam auf den Weg gebrachte neue Infektionsschutzgesetz für den Herbst deutlich weniger Einschränkungen für die Bürger vor als im Vorjahr. Möglich erscheint dem Rechtsanwalt deshalb, dass als Idee hinter der neuen „Homeoffice-Angebotspflicht“ der vom Bundesarbeitsminister seit längerem schon favorisierte Anspruch auf Homeoffice stand.

Dass dieser nun erst einmal vom Tisch ist, ist für Thomas Gennert aus Sicht der Betriebe zu begrüßen. „Im dritten Pandemiejahr haben die meisten Unternehmen sowohl wirksame Hygienekonzepte als auch funktionierende Regelungen zu Homeoffice oder mobilem Arbeiten eingeführt, die erprobt sind“, sagt Gennert.

Ändert sich durch die neue Arbeitsschutzverordnung überhaupt etwas für die Betriebe? „Individuelle Homeoffice-Ansprüche lassen sich durch die Verordnung nicht begründen, das galt auch schon für die früheren Fassungen“, betont Thomas Gennert. „Der Arbeitgeber muss auch kein Homeoffice anbieten, sondern kann nach eigenem Ermessen entscheiden, es sei denn, das Infektionsgeschehen und/oder die Umstände vor Ort zwingen zu einem Angebot.“

Dennoch rät er Unternehmen dazu, die noch keine entsprechenden Konzepte für Homeoffice oder mobiles Arbeiten mit den Arbeitnehmervertretungen abgestimmt haben, dies bald nachzuholen. Denn zum einen fragen immer mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach entsprechenden Optionen und deren Fehlen kann zum Wettbewerbsnachteil von Unternehmen in der Bewerbungssituation werden. Zum anderen kann das Homeoffice auch im Zusammenhang mit den steigenden Energiekosten ein Thema werden. Gewerkschaften fordern bereits, dass sich Arbeitgeber an den Kosten im Homeoffice stärker beteiligen. „Müssten Unternehmen dann sowohl Arbeitsplätze im Betrieb heizen, als auch Mehrkosten für Mitarbeiter im Homeoffice tragen, dürfte das einige wirtschaftlich hart treffen“, schätzt Thomas Gennert. Hierfür bereits klare Regelungen vorzuhalten, dürfte sich daher lohnen.

Den Erlass der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung begründet das BMAS mit der Erwartung, dass im Herbst und Winter die Infektionszahlen nochmals deutlich ansteigen. Auch im Arbeitsleben müssten daher erneut Schutzmaßnahmen getroffen werden. Verpflichtend ist für alle Arbeitgeber daher ab 1. Oktober wieder ein betriebliches Hygienekonzept.

Je nach Gefährdungslage soll dieses u.a. einen Mindestabstand von 1,5 Metern, Handhygiene, Hust- und Niesetikette, das Tragen medizinischer Masken in Innenräumen bei Unterschreiten des Mindestabstands sowie regelmäßiges Lüften vorsehen. Betriebsbedingte Kontakte sollen vermindert werden. Weiterhin muss der Arbeitgeber es Mitarbeitern ermöglichen, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen. Auch das Angebot von Schnelltests ist eine zu prüfende Maßnahme aber keine Pflicht mehr.

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