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Recht und Steuern > Rechtstipp

Wer im Homeoffice an welchen regionalen Feiertagen arbeiten muss

April, Mai und Juni sind die Monate mit den meisten Feiertagen. Weil aber die meist auf Landesrecht beruhen, ist nicht jeder Feiertag auch in jedem Bundesland einer – mit Folgen für Beschäftigte, die mobil oder aus dem Homeoffice arbeiten.

Frau im Homeoffice, Unklarheiten über Feiertage in Bundesländern.
Feiertage sind nicht in jedem Bundesland gleich – die Folgen für Beschäftigte, die mobil oder aus dem Home-Office arbeiten.

April, Mai und Juni sind die Monate mit den meisten Feiertagen. Weil aber die meist auf Landesrecht beruhen, ist nicht jeder Feiertag auch in jedem Bundesland einer – mit Folgen für Beschäftigte, die mobil oder aus dem Home-Office arbeiten.

Grundsätzlich gilt für die arbeitsfreien Feiertage die Regelung am Betriebssitz. So haben beispielsweise an Fronleichnam Beschäftigte in Köln, Stuttgart und München frei, während die Berliner und Hamburger arbeiten müssen.

Komplizierter wird die Sache, wenn Mitarbeiter aus dem Home-Office aus einem anderen Bundesland arbeiten oder in unterschiedlichen Bundesländern mobil unterwegs sind. „Die Gerichte haben sich mit mobiler Arbeit und regionalen Feiertagen bisher kaum befasst“, sagt Rechtsanwältin Ilva Woeste von der Kanzlei McDermott Will & Emery. Trotzdem hätten sich in der Literatur einige für die Praxis hilfreiche Grundregeln verfestigt. 
 

Betriebssitz oder Wohnsitz?

Um die Frage zu beantworten, welches Feiertagsrecht anwendbar ist, könnte man außer auf den Betriebssitz auf den regelmäßigen Arbeitsort, den tatsächlichen Arbeitsort (nämlich exakt an dem Tag, der auf einen Feiertag fällt) oder auf den Wohnsitz des Beschäftigten abstellen. „Dass es nicht auf den Wohnsitz, sondern auf den Ort der Tätigkeit ankommt, hat das Bundesarbeitsgericht immerhin entschieden“, so Ilva Woeste. Weitestgehend einig seien sich Arbeitsrechtler daher, dass für jemanden, der dauerhaft aus dem Home-Office in Bayern arbeitet, nicht das Feiertagsrecht in Hessen gilt, nur weil das Unternehmen dort seinen Betriebssitz habe. „Für diesen Mitarbeiter gelten die Feiertage in Bayern“, erläutert Ilva Woeste, „was nicht nur bedeutet, dass Arbeitnehmer an diesen Tagen das Recht haben, nicht zu arbeiten, sondern auch, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die betroffenen Arbeitnehmer an diesen Tagen nicht zu beschäftigen.“

Wechselnde Einsatzorte

Was aber gilt für den Mitarbeiter, der zwar in der Regel am Betriebssitz in Hessen arbeitet, aber regelmäßig Kundentermine in anderen Bundesländern wahrnimmt? „In diesen Fällen gehen die Meinungen auseinander, eher wird man aber davon ausgehen müssen, dass weiterhin das Feiertagsrecht des regelmäßigen Beschäftigungsortes gilt“, schildert Ilva Woeste.

Klare Regeln aufstellen

Schwieriger wird es, wenn ein Mitarbeiter keinen regelmäßigen Beschäftigungsort in einem Bundesland hat, sondern beruflich zwischen zwei oder mehr Bundesländern pendelt oder sogar regelmäßig im angrenzenden Ausland tätig wird. „Man kann hier vertreten, dass dann das Recht des Landes gilt, in dem sich der Mitarbeiter am besagten Tag aufhält, oder aber der Einfachheit halber auf den Betriebssitz abstellen“, so Arbeitsrechtlerin Woeste. Arbeitgebern mit vielen Beschäftigten mit wechselnden Tätigkeitsorten sei deshalb unbedingt zu empfehlen, klare einheitliche Regeln im Betrieb aufzustellen. „Ansonsten gehen sie das Risiko ein, vor den Feiertagen womöglich einen überraschenden Wechsel des Arbeitsortes  von Beschäftigten über die Landesgrenzen zu erleben.“

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