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Recht und Steuern > Recht und Gesetz

Wer Waren verpackt abgibt, muss registriert sein

Für zahlreiche Betriebe, die ihre Waren verpackt in den Handel geben, gelten bereits seit 1. Juli 2022 strengere Vorgaben. „Nicht überall sind die neuen Regelungen angekommen“, sagt der Stuttgarter Rechtsanwalt Alexander Häcker und empfiehlt: „Unternehmen, die bislang nicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert sind, sollten prüfen, ob sie damit nicht gegen nun geltendes Recht verstoßen.“

Bild: Shutterstock

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat den Zweck, die Verantwortung von Herstellern an den von ihnen in Umlauf gebrachten Verpackungen transparent zu machen. Durch eine Registrierung wird sichergestellt, dass Recyclingquoten nachvollziehbar sind und Hersteller an den Entsorgungskosten beteiligt werden können.

Das reformierte Verpackungsgesetz nimmt Händler in größerem Umfang als bisher in die Pflicht. „Neu ist, dass sich nun alle Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen registrieren lassen müssen, bevor sie Verpackungen in den Verkehr bringen“, erklärt der Rechtsanwalt der Kanzlei Menold Bezler. Bislang richtete sich die Pflicht nur an Hersteller von sogenannten „systembeteiligungspflichtigen“ Verpackungen. Dazu gehören nach dem Gesetz alle Verkaufs- und Umverpackungen, die beim privaten Endverbraucher typischerweise im Abfall landen. „Betroffen sind jetzt auch die Hersteller von Mehrweg- und Transportverpackungen, Einweggetränkeverpackungen mit Pfandpflicht oder von Großgebinden, die sich an gewerbliche Kunden richten“, so Häcker. Als Hersteller gilt dabei derjenige, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder nach Deutschland importiert.

Eine weitere Verschärfung betrifft die sogenannten Letztvertreiber von Serviceverpackungen, sprich Betriebe, die ihre Produkte in To-go-Bechern, Pizzakartons oder Brötchentüten anbieten. „Coffee-to-go-Anbieter, Pizzerien oder Bäcker müssen sich zwar weiterhin nicht selbst an einem Dualen System beteiligen, sondern können diese Pflicht auf den Hersteller der unbefüllten Verpackung delegieren. Anders als bislang bleiben sie aber jetzt auch selbst registrierungspflichtig gegenüber der Zentralen Stelle“, erläutert der Rechtsanwalt.

Die Registrierungspflicht zu ignorieren, kann für Betriebe teuer werden. „Ein Verstoß kann zu einem Bußgeldverfahren führen und außerdem wettbewerbsrechtliche Folgen haben“, warnt Alexander Häcker. „Wer sich bislang nicht registriert hat, sollte also umgehend prüfen, ob er nicht doch unter die Registrierungspflicht fällt, und dies gegebenenfalls nachholen.“

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