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Recht und Steuern > BAG legt Entscheidungsgründe vor

Zeiterfassungspflicht ab sofort

Die Nachricht hat viele Betriebe aufgerüttelt: Die Arbeitszeit der Mitarbeiter muss erfasst werden, entschied im September das Bundesarbeitsgericht (BAG). Nun hat das BAG die Entscheidungsgründe veröffentlicht. Eine wesentliche Botschaft darin: Der Gesetzgeber muss handeln. Arbeitgeber sollten bis dahin nichts überstürzen, rät Lisa-Marie Niklas, Partnerin im Arbeitsrecht bei ARQIS Rechtsanwälte.

Die Arbeitszeit der Mitarbeiter muss erfasst werden, entschied im September das Bundesarbeitsgericht (BAG).© Shutterstock

Bereits 2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass die Arbeitszeiterfassung in den EU-Mitgliedsstaaten durch ein objektives, verlässliches und zugängliches System erfolgen müsse. Diese Entscheidung hat aber keine unmittelbare Wirkung in Deutschland. Der deutsche Gesetzgeber ist bislang nicht aktiv geworden.

 

Am 13. September 2022 folgte mit dem Beschluss des BAG der vielzitierte Paukenschlag: Die Erfurter Richter leiteten aus einer bestehenden Bestimmung des Arbeitsschutzgesetzes ab, dass Arbeitgeber heute schon verpflichtet seien, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen. Konkret heißt das: „Arbeitgeber müssen nach Ansicht des BAG den Beginn, die Dauer und das Ende der täglichen Arbeitszeit tatsächlich erfassen“, bestätigt Lisa-Marie Niklas, Partnerin bei ARQIS Rechtsanwälte. „Es reicht nicht aus, dass sie bloß ein Zeiterfassungssystem bereitstellen. Vielmehr müssen sie auch dafür sorgen, dass dieses angewendet wird.“

 

Gestaltungsspielraum für Betriebe

Bei der Art und Weise, wie sie der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nachkommen, lässt das Bundesarbeitsgericht den Betrieben einen weiten Gestaltungsspielraum. „Das BAG macht keine Vorgaben, durch wen und in welcher Form die Erfassung erfolgen muss“, erläutert die Arbeitsrechtsexpertin, „solange der Gesetzgeber nichts anderes regelt, sind damit sowohl Zeiterfassungs-Apps als auch handschriftlich ausgefüllte Tabellen erlaubt.“ Außerdem stellt das Gericht fest, dass der Arbeitgeber, die Zeiterfassung auf die Arbeitnehmer delegieren darf. Daraus folgert die Juristin, dass auch Vertrauensarbeitszeit möglich bleibt, solange die Mitarbeiter selbst Beginn und Ende ihrer Tätigkeit dokumentieren. „Nicht mehr möglich ist aber eine Vertrauensarbeitszeit, bei der es den Beschäftigten komplett selbst überlassen bleibt, wann sie arbeiten, und die auf jegliche Art der Aufzeichnung verzichtet“, meint Lisa-Marie Niklas. Sie verweist zugleich darauf, dass „schon bislang Arbeitszeit über acht Stunden pro Tag und Arbeit an Sonn- und Feiertagen aufzuzeichnen sind, auch durch Arbeitnehmer in Vertrauensarbeitszeit“.

 

Leitende Angestellte ebenfalls betroffen

Ob auch leitende Angestellte ihre Arbeitszeiten dokumentieren müssen oder nicht, bleibt ohne eine Regelung durch den Gesetzgeber weiter unklar. „Nach der Begründung des Bundesarbeitsgerichts spricht viel dafür, dass auch Leitende Angestellte von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung erfasst sind, weil das Gericht die Rechtsgrundlage im Arbeitsschutzgesetz sieht, das auch für Leitende Angestellte gilt“, argumentiert die Arbeitsrechtlerin.

 

Keine Übergangsfrist

Klar ist mit Vorliegen der Entscheidungsgründe: Es gibt keine Übergangsfrist. Gleichwohl sollten Betriebe, die derzeit noch ohne Arbeitszeiterfassung sind, nach Ansicht der ARQIS-Anwältin nicht übereilt handeln. Denn der Gesetzgeber beschäftige sich bereits mit dem Thema. „Wenn Arbeitgeber einen Gesetzesentwurf abwarten, vermeiden sie, das Thema gegebenenfalls doppelt angehen zu müssen“, meint Lisa-Marie Niklas, „denn mit ziemlicher Sicherheit würde jetzt etwas implementiert, was dann im Gesetz anders geregelt ist.“

 

Mit Bußgeldern, beruhigt die Expertin, müssten Unternehmen erst einmal nicht rechnen. „Dazu müsste zunächst eine Anordnung zur Einführung einer Arbeitszeiterfassung durch die zuständige Behörde getroffen werden, der der Arbeitgeber sodann nicht nachkommt.“

 

Mitspracherecht des Betriebsrats

In dem vom BAG entschiedenen Fall ging es eigentlich um die Frage, ob der Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einführung die Einführung eines Zeiterfassungssystems hat. Das verneinten die Richter schon deshalb, weil ohnehin jedes Unternehmen Arbeitszeiten erfassen lassen muss. „Zu der Art und Weise, wie erfasst wird, steht dem Betriebsrat aber sehr wohl ein Mitbestimmungsrecht zu“, betont Lisa-Marie Niklas, „sodass – solange der Gesetzgeber auch weiter Gestaltungsspielraum belässt – in den Auswahlprozess für ein System und die Umsetzung im Einzelnen der Betriebsrat einzubeziehen ist.“ Es sei nicht ausgeschlossen, dass Betriebsräte über diese Ausgestaltung versuchen werden, die Einführung einer Arbeitszeiterfassung zu erzwingen, wenn Arbeitgeber nicht von sich aus tätig werden, meint Lisa-Marie Niklas. Doch auch dann sollten Arbeitgeber Ruhe bewahren und mit Blick auf ein zu erwartendes Handeln des Gesetzgebers keine übereilten Regelungen treffen.

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