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Finanzierung > Zukunftsfinanzierungsgesetz

„ZuFinG“ macht Unternehmer attraktiver für Mitarbeiter und Investoren

Noch ist es der erste Referentenentwurf. Macht die Regierung ernst beim Zukunftsfinanzierungsgesetz, wird für Unternehmen einiges einfacher. Hier kommen erste Details.

Federführend beim Zukunftsfinanzierungsgesetz: Finanzminister Christian Lindner (FDP)
Federführend beim Zukunftsfinanzierungsgesetz: Finanzminister Christian Lindner (FDP) Bildnachweis: picture alliance / Flashpic | Jens Krick

Der Finanzplatz Deutschland ist für nationale wie für internationale Unternehmen und Investoren nicht die erste Wahl. Das Gleiche gilt für weltweit gesuchte Fachkräfte. Um beide Probleme zu lösen, soll das deutsche Aktienrecht modernisiert werden. Darüber herrscht seit langem Einigkeit in der Politik. 2022 stellte die Regierung ihr „Eckpunktepapier zur Modernisierung des Kapitalmarktes“ vor. J

etzt wurden das Bundesfinanz- und das Bundesjustizministerium mit einem Entwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetz, kurz „ZuFinG“, konkreter.  Das soll laut Eigenwerbung „insbesondere Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen als Treiber von Innovation den Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital erleichtert.“ Laut Plan sollen die Änderungen in der ersten Hälfte der laufenden Legislaturperiode in Kraft treten - also spätestens im kommenden Jahr.

Stolze 143 Seiten umfasst der Referenten-Entwurf. Die Liste der kleinen und größeren Veränderungen durch das „ZuFinG“ ist lang. Unter anderem geht es um die Gesetze rund um Spruchverfahren, Vermögensanlagen, Umsatzsteuer, Sanierungs- und Abwicklung sowie die Inhaberkontrollverordnung.

So soll bei den vermögenswirksamen Leistungen nicht nur die Arbeitnehmersparzulage erhöht werden. Der Höchstbetrag für geförderte vermögenswirksame Leistungen liegt dann bei 1200 Euro. Durch die Aufhebung der Einkommensgrenze sollen auch mehr Beschäftigte von dieser Vorsorgeoption profitieren können.

Neu ist auch, dass Anforderungen für Börsenzulassungen und Zulassungsfolgepflichten vereinfacht werden. Dadurch sollen sich auch kleine und neue Unternehmen an die Börse trauen, so. Das Mindestkapital für einen Börsengang soll von 1,25 Millionen Euro auf eine Million Euro reduziert werden. Unternehmen sollen zukünftig über die Blockchain elektronische Namensaktien emittieren dürfen. 
 

Zudem soll die lange diskutierte steuerliche Entlastung bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung endlich realisiert werden. Gründer und Gründerinnen könnten dann leichter fähige Mitarbeiter gewinnen und halten. Das, so die Hoffnung des Gesetzgebers, macht sie international wettbewerbsfähiger. „Deutschland liegt gegenüber anderen Industrienationen wie den USA oder Großbritannien erheblich im Rückstand“, bemängelt Christine Bortenlänger, Vorständin des Deutschen Aktieninstituts.  

Weniger glücklich als Aktien-Lobbyisten sind die Baufinanzierer mit dem ZuFinG-Entwurf. Der Verband der Privaten Bausparkassen beklagt, er begünstige bei der Vermögensbildung einseitig Kapitalbeteiligungen und benachteilige die Wohneigentumsbildung.

Den gesamten Referentenentwurf finden Sie hier: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2023-04-12-ZuFinG/1-Referentenentwurf.pdf

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