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Steueränderungen im Überblick

Mit dem Wachstumschancengesetz 2024 gibt es fünf wichtige Steueränderungen, die Unternehmen erhebliche Vorteile bieten, darunter degressive Abschreibung und vereinfachter Verlustausgleich.

Prof.Dr.C.Juhn Bildquelle: Juhn Partner GmbH

Mit mehr als drei Monaten Verspätung sind auch die letzten Steueränderungen 2024 offiziell. „Es ist zwar nicht ungewöhnlich, dass einige dieser Entscheidungen erst nach dem Jahreswechsel anstehen“, weiß Prof. Dr. Christoph Juhn, Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule und geschäftsführender Partner der Kanzlei JUHN Partner. „Dass mit dem Wachstumschancengesetz (WCG) allerdings so viele steuerliche Anreize, Impulse und Änderungen über Monate in der Schwebe hingen, ist ungewöhnlich.“ Hier ein Überblick über die fünf wichtigsten Neuerungen aus dem WCG für Unternehmen.

Degressiv statt linear

Mit Verabschiedung des WCGs haben Firmen temporär die Möglichkeit, auf eine höhere Abschreibung für bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens zu setzen. „Konkret lässt sich die degressive Abschreibung auf Vermögensgegenstände anwenden, die zwischen dem 1. April und dem 31. Dezember 2024 erworben oder hergestellt wurden“, präzisiert der Steuerexperte. „Der Wechsel zur linearen Methode bleibt jederzeit möglich, lohnt sich aber erst dann wirklich, wenn der Abschreibungswert dabei gleich hoch ist wie der degressive oder höher liegt.“ Im letzten Jahr der Nutzungsdauer ist die Rückkehr zur linearen Abschreibung jedoch verbindlich.

Investitionsförderung durch Thesaurierung

Zahlreiche Unternehmen nutzen die Thesaurierung, um Steuern einzusparen. „Gewinne, die ein Betrieb nicht ausschüttet, sondern im Unternehmen behält, unterliegen dem niedrigeren Thesaurierungssteuersatz von 28,25 Prozent“, so Prof. Dr. Juhn. Bisher mussten vom Gesamtvolumen allerdings alle entnommenen Steuern inklusive der Gewerbesteuer abgezogen werden. Das WCG schafft diese Regelung ab und sorgt dafür, dass Firmen die volle steuerliche Vergünstigung der Thesaurierung erhalten.

Entlastung für KMUs

Als Rechtsform haben kleine und mittelständische Betriebe (KMUs) oft die eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft. „Üblicherweise unterliegt der Gewinn dabei dem persönlichen Einkommensteuersatz der Gesellschafter beziehungsweise Unternehmer, der meist zwischen 35 und 45 Prozent beträgt“, erklärt der Steuerprofi. Zum Vergleich: Abgaben von Kapitalgesellschaften liegen bei etwa 30 Prozent. Zwar gab es 2021 eine erste Angleichung bei der Steuerbehandlung verschiedener Gesellschaftsformen, allerdings galt sie nur für bestimmte Arten von Personengesellschaften. Mit dem WCG wurde der Kreis ausgeweitet, sodass beispielsweise nun auch eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR) profitieren, was KMUs im internationalen Wettbewerb stärkt.

Vereinfachter Verlustausgleich

Verzeichnet ein Unternehmen Verluste, findet in der Regel eine Verrechnung mit Gewinnen im gleichen Steuerjahr statt. Kommt dabei ein Minus heraus, macht das Unternehmen steuerlich ebenfalls Verluste. „Durch einen Verlustabzug kann der Betrieb diese aber ausgleichen, indem negative Einkünfte mit positivem Einkommen aus anderen Zeiträumen verrechnet werden, was zu einer Verringerung des steuerpflichtigen Gewinns führt“, so Prof. Dr. Juhn. Für die Steuerjahre 2024 bis 2027 erhöht das WCG die maximale Summe des Verlustvortrags auf eine Million Euro – oder zwei Millionen für zusammenveranlagte Ehepartner – plus 70 Prozent des Gesamteinkommens. Normalerweise liegt die Grenze bei zuzüglich 60 Prozent.

Weniger Bürokratie

Eine wichtige Änderung im WCG bezieht sich auf die Umsatz- und Gewinngrenzen für die Buchführungspflicht, die im Vergleich zu den bisherigen 600.000 Euro beziehungsweise 60.000 Euro um jeweils ein Drittel angehoben wurden. „Unternehmen, deren Einnahmen unterhalb dieser Schwellen liegen, sind nicht mehr zur Buchführung verpflichtet“, so der Experte. „Stattdessen können sie eine vereinfachte Einnahmen- Überschuss-Rechnung erstellen, was den zeitlichen und finanziellen Aufwand reduziert.“

Mehr Effizienz

Außerdem entbindet das WCG Kleinunternehmer von der Pflicht, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben, vorausgesetzt ihr Vorjahresumsatz übersteigt 800.000 Euro nicht. „Daneben unterliegen sie der Ist-Besteuerung“, fügt Prof. Dr. Juhn an. Maßgeblich für die Berechnung der Umsatzsteuer ist also der tatsächlich empfangene Betrag, den sie für ihre Leistungen erhalten. Denn sonst müssten sie die Umsatzsteuer nach dem auf ihren Rechnungen ausgewiesenen Betrag abführen, noch bevor ihnen dieses Geld zugeflossen ist. Außerdem sind Unternehmen, deren Umsatzsteuer im vergangenen Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 2.000 Euro betrug, künftig von der Vorauszahlung befreit.

 

Kurzprofil:

JUHN Partner ist eine Kanzlei mit Standorten in Bonn, Düsseldorf und Köln, die sich besonders auf die Steuerberatung von Kapital- und Personengesellschaften spezialisiert hat. Ihr Ziel: steueroptimierte Gesamtlösungen für Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer. Dazu betreut ein interdisziplinäres 60-köpfiges Team rund um den Gründer, geschäftsführenden Partner und Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule, Prof. Dr. Christoph Juhn, Mandanten sowohl bei der Steuergestaltung als auch in der laufenden Beratung. Mit ihrem kaufmännischen und juristischen Wissen prüfen die Experten nicht nur die Steuereffizienz bestehender Unternehmensstrukturen und schaffen bei Bedarf maßgeschneiderte, optimierte Lösungen, sondern stehen im Rahmen langfristiger Partnerschaften für sämtliche nationalen oder internationalen Steuerfragen zur Verfügung. Dabei begleiten sie Organisationen sowie Anteilseigner etwa bei Umwandlungsvorgängen oder Unternehmensverkäufen, erstellen Jahresabschlüsse und Steuererklärungen oder übernehmen die monatliche Finanz- und Lohnbuchhaltung.

Weitere Informationen unter: juhn.com

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