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Überschuldung einfach wegstrukturieren? – Für viele Unternehmen tickt die Uhr

Viele Unternehmen haben finanzielle Schwierigkeiten. Ab September sind überschuldete Betriebe aber wieder zum Insolvenzantrag verpflichtet, wenn sie nicht für zwölf Monate durchfinanziert sind. Wie geht es weiter für den Mittelstand?

Anstatt eines Insolvenzverfahrens kann eine Restrukturierung nach dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen durchgesetzt werden. Bildquelle: Shutterstock

Die Corona-Krise hat bei zahlreichen Unternehmen einen Schuldenberg hinterlassen. Anschließend hat die Multikrise mit Rohstoffknappheit, Inflation und der Explosion von Energiekosten sowie Zinsen zudem den Zeitraum zusammenschrumpfen lassen, für den eine Finanzierung des Unternehmens seriös voraus geplant werden kann. Klar ist deswegen: Für viele Unternehmen tickt die Uhr. Die Verkürzung der positiven Fortführungsprognose auf 4 Monate zur vermeidung einer Insolvenzwelle war von Anfang an nur befristet. Ab 2024 gelten wieder die ursprünglichen 12 Monate. Da ab September das Ende der verkürzten Frist jedoch in das neue Jahr hineinreicht, wirkt die neue (alte) Frist bereits ab dem ersten September. Dies bedeutet im Grundsatz, dass überschuldete Unternehmen innerhalb der Insolvenzantragsfrist von 8 Wochen, also bis Ende Oktober, einen Insolvenzantrag stellen müssen. Die Thematik ist für viele Unternehmen somit zeitkritisch.

Was vielen Unternehmern allerdings nicht klar ist: Alternativ kann man auch ohne Insolvenz, Öffentlichkeit und Kontrollverlust eine Restrukturierung nach dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) durchsetzen, sofern das Vorhaben bis Ende Oktober beim zuständigen Restrukturierungsgericht angezeigt wird.

Insolvenzantrag oder Restrukturierung nach StaRUG?

Restrukturierungen nach dem StaRUG haben lange ein Schattendasein gefristet. Zeitweise entstand der Eindruck, dass es nur wenige tatsächliche Anwendungsfälle gebe. Dies hat sich geändert: Etwa mit Eterna, Gerry Weber und Leoni haben auch nahmhafte Großunternehmen die Möglichkeiten dieses Verfahrens für sich genutzt. Nun macht eine Gesetzesänderung diese Möglichkeit für viele Mittelständler zur attraktiven Alternative. 

Denn was bisher nur Fachleuten bekannt ist: Jene Unternehmen können alternativ zur Insolvenz mit dem StaRUG einen Restrukturierungsplan erarbeiten, der die Gläubiger in einzelne Gruppen unterteilt und regelt, wer, wann, wie viel auf seine Forderungen erhält. Dabei kann der Unternehmer nach sachgerechten Gesichtspunkten frei entscheiden, welche Forderungen überhaupt in den Plan einbezogen werden. Eine Unterscheidung zwischen „guten“ Gläubigern, deren Forderungen unberührt bleiben, und „schlechten“ Gläubgern, deren Forderungen im Plan beschnitten werden, ist bei bei einer Restrukturierung nach StaRUG also erlaubt.
 

Mit StaRUG zurück zur Kapitaldienstfähigkeit

Aus dem Restrukturierungsplan wird Realität, wenn alle Gläubiger-Gruppen mit einer Mehrhet von je 75% den Regelungen zustimmen. Stimmen einzelne Gruppen dagegen, können diese überstimmt werden, wenn jedenfalls die meisten Gruppen zugestimmt haben. Außerdem dürfen die Mitglieder ablehnender Gruppen nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne den Plan stünden. Zur Vermeidung einer Schlechterstellung ist eine Vergleichsrechnung mit dem nächstbesten Szenario (oftmals einer Insolvenz) zu erstellen. Zur Sicherstellung der erforderlichen Mehrheiten kommt es dabei auf die strategische Gruppenzusammenstellung an. Vergleichsrechnung und Gruppenbildung sind daher die wesentlichen Elemente einer StaRUG-Sanierung. Nach dem erfolgreichen Abschluss eines StaRUG-Verfahrens ist eine Überschuldung beseitigt und die Gesellschaft wieder kapitaldienstfähig.

Dabei ist das Anwendungsspektrum sehr breit: Restrukturiert werden können etwa Verbindlichkeiten aus Krediten, Kaufverträgen, Werkaufträgen, Gewährleistungen, Steuern, Bußgeldern und nahezu sämtliche weiteren Forderungen. Die Gestaltungsmöglichkeiten beschränken sich auch nicht auf eine bloße Forderungskürzung („Haircut“), vielmehr können auch die Fälligkeiten und sogar komplexe Einzelregelungen zu sogenannten „Financial Covenants“ in Konsortialkreditverträgen neu geregelt werden.

Mehr Selbstbestimmtheit durch eine Sanierung nach StaRUG

Auch wenn das StaRUG kein Allheilmittel für sämtliche Unternehmenskrisen darstellt, bietet es viele Vorteile. Besonders zu betonen ist:  Die volle Kontrolle über das Verfahren bleibt im Unternehmen. Der mit einer Insolvenz verbundene Kontrollverlust kann also vermieden werden. Gleichzeitig ist das Verfahren reputationsschonend, da es ohne Insolvenz und ohne Öffentlichkeit durchgeführt wird. Zudem kann eine Schuldenbereinigung auch gegen den Willen einzelner Gläubiger bzw. Gläubigergruppen durchgesetzt werden. Während Insolvenzverfahren typischerweise Jahre dauern, sind StaRUG-Verfahren meist schon nach 3 – 6 Monaten beendet. Schließlich sind die Verfahren auch wesentlich günstiger als eine Insolvenz, bei der ein Großteil der Insolvenzmasse bereits zur Deckung der Verfahrenskosten verbraucht wird. Dies ist der Grund, weshalb eine Restrukturierung nach dem StaRUG auch für Gläubiger häufig attraktiv ist.

Für Unternehmen gilt: Eine Sanierung nach StaRUG ist beratungsintensiv und muss frühzeitig angegangen werden. Wegen der anstehenden rechtlichen Veränderungen ab September stellt das Verfahren aber aufgrund der zahlreichen Vorteile für viele Unternehmen – insbesondere aus dem Mittelstand – eine attraktive Alternative zum Insolvenzverfahren dar.
 

Zum Autor:

Rechtsanwalt Nils Andersson-Lindström ist Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer der reconomis Rechtsanwalts-GmbH, die das betriebswirtschaftliche und juristische Know-how von sanierungserfahrenen Unternehmensberaterun und Rechtsanwälten unter einem Dach vereint. Um in Sondersituationen die Handlungsfähigkeit zu erhalten oder schnell wieder zu erlangen, entwickeln die Berater von reconomis gemeinsam mit Unternehmern und sonstigen Stakeholdern vertrauensvoll, auf Augenhöhe und chancenorientiert juristisch sichere und wirtschaftlich tragfähige Lösungen.

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