Beitrag teilen

Link in die Zwischenablage kopieren

Link kopieren
Suchfunktion schließen
Urteile & Verordnungen > Arbeit & Soziales 2026

Rechtliche Änderungen 2026 - Arbeit und Soziales

| Markt und Mittelstand / red. | Lesezeit: 2 Min.

Mindestlohn, Minijobs, Midijobs, Ausbildungsvergütung und Aktivrente: Diese arbeits- und sozialrechtlichen Änderungen gelten ab 2026.

2026
(Foto: shutterstock)

 

2026 bringt höhere Löhne, neue Verdienstgrenzen und steuerfreie Hinzuverdienste für Rentner.  Wichtige Veränderungen im Überblick.

  • Der gesetzliche Mindestlohn steigt entsprechend der 5. Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 zum 1. Januar 2026 von 12,82 Euro auf 13,90 Euro brutto pro Stunde, ab 2027 auf 14,60 Euro.
  • Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs  ist an den Mindestlohn bei einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden gekoppelt und erhöht sich somit zum 1. Januar 2026 von 556 auf 603 Euro, ab 2027 auf 633 Euro.
  • Mit der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze verschiebt sich auch die untere Schwelle für versicherungspflichtige Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich (Midijob). Ab dem 1. Januar 2026 gilt dieser Bereich für Einkommen von 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro. Beschäftigte zahlen dort reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, während Arbeitgeber einen entsprechend höheren Anteil übernehmen.
  • Zum 1. Januar 2026 wird die Mindestausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz angehoben. Auszubildende, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 ihr erstes Lehrjahr beginnen, haben Anspruch auf mindestens 724 Euro brutto im Monat. Gegenüber dem Vorjahr, in dem die Vergütung noch bei 682 Euro lag, entspricht das einer Steigerung von rund 6,2 Prozent. Auch in den folgenden Ausbildungsjahren steigen die Mindestbeträge: Im zweiten Lehrjahr sind mindestens 854 Euro vorgesehen, nach 805 Euro im Jahr 2025, im dritten Lehrjahr 977 Euro statt bisher 921 Euro. Ist ein Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, gilt weiterhin die im jeweiligen Tarifvertrag vereinbarte Ausbildungsvergütung, sofern diese über der gesetzlichen Mindestvergütung liegt.
  • Auch bei den Sachbezugswerten für Unterkunft und Verpflegung treten zum neuen Jahr Anpassungen in Kraft. Der monatliche Gesamtsachbezugswert für Verpflegung steigt von bislang 333 Euro auf 345 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus 71 Euro für das Frühstück sowie jeweils 137 Euro für Mittag- und Abendessen zusammen. Ebenfalls angehoben werden die Werte für die Unterkunft: Für eine mit einer Person belegte Unterkunft erhöht sich der monatliche Ansatz von 282 Euro auf 285 Euro. Erfolgt die Unterbringung im Haushalt des Arbeitgebers, steigt der Sachbezugswert von 239,70 Euro auf 242,25 Euro.
  • Ab dem 1. Januar 2026 werden Sozialleistungen grundsätzlich nicht mehr in bar oder per Scheck ausgezahlt, sondern ausschließlich auf ein Girokonto überwiesen. Leistungsbeziehende sind damit verpflichtet, ein Konto zu besitzen und ihre IBAN beim Jobcenter zu hinterlegen.
  • Zudem führt die sogenannte Aktivrente ab 2026 neue Anreize für arbeitende Rentnerinnen und Rentner ein: Wer neben dem Ruhestand weiter erwerbstätig ist, kann monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen. Unverändert bleibt jedoch die Pflicht, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten.

Bleiben Sie auf dem Laufenden, abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter und erhalten Sie immer die neuesten Nachrichten und Analysen direkt in Ihren Posteingang.

Ähnliche Artikel