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Personal > Unfälle, Fehlverhalten und Nachwirkungen

Alkohol bei der Betriebsfeier: Das sagt das Recht

Ob Glühwein auf der Weihnachtsfeier oder kühles Bier beim Sommerfest: Auf den meisten Betriebsfeiern wird Alkohol ausgeschenkt und konsumiert. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zur rechtlichen Lage.

Sollten Unternehmen auf einer Betriebsfeier auf den Alkoholausschank verzichten?

„Genauso verbreitet wie der Alkoholgenuss auf Weihnachtsfeiern sind die warnenden Hinweise über dessen Risiken“, sagt Bernd Borgmann, Arbeitsrechtler und Partner der Kanzlei DLA Piper in Köln. „Nüchtern betrachtet ist es daher erstaunlich, dass Alkohol auf betrieblichen Veranstaltungen noch zugelassen ist.“ Die rechtliche Lage sei allerdings so, dass sich Chefs erst einmal keine Sorgen machen müssen, wenn sie Bier und Co. auf der Betriebsfeier ausschenken – zumindest was ihre Fürsorgepflicht angeht. „Solange die Feier im üblichen Rahmen abläuft, gilt sie einschließlich eines ‚sozialadäquaten‘ Alkoholkonsums als Betriebsveranstaltung und steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, womit gleichzeitig ein Haftungsausschluss für den Arbeitgeber besteht“, führt Borgmann aus. Allerdings rät er dazu, ein klares Ende der Betriebsfeier zu benennen, um eine Haftung für eine ausufernde „Aftershow-Party“ auszuschließen. 

Muss der Chef dafür sorgen, dass die Mitarbeiter nicht über die Stränge schlagen und sie vom exzessiven Alkoholkonsum abhalten?

Kaum ein Chef dürfte es gut finden, wenn seine Mitarbeiter auf der Weihnachtsfeier „einen über den Durst“ trinken – sie davon abhalten muss er aber nicht. „Das richtige Maß im Umgang mit Alkohol müssen die Mitarbeiter selbst finden und beachten“, sagt Arbeitsrechtler Bernd Borgmann. Das gelte sogar bei bekannterweise alkoholkranken oder suchtgefährdeten Mitarbeitern: „Ein Arbeitgeber, der aufgrund bekannter Probleme Einzelner der Betriebsgemeinschaft die Abstinenz verordnet, handelt sicherlich vorbildlich, er schießt aber über seine gesetzlichen Fürsorgepflichten, jedenfalls nach derzeitiger Lesart, hinaus.“ Lediglich bei einer sichtlich volltrunkenen Person, die etwa mit dem eigenen Auto nach Hause fahren will, muss eingegriffen und für eine sichere Heimfahrt gesorgt werden, sagt Borgmann. „Im Zweifel unter Fortnahme der Autoschlüssel.“

Und wenn ein Mitarbeiter stürzt und sich verletzt – ist das dann ein Arbeitsunfall?

Grundsätzlich ja. Weil die Weihnachtsfeier für die Belegschaft als betriebliche Veranstaltung durch die betriebliche Unfallversicherung abgedeckt ist, kommt diese bei einem solchen Unfall für die Behandlungskosten, Rehakosten etc. auf, erklärt Borgmann. „Aus dem gleichen Grund kann der Arbeitgeber von Mitarbeitern wegen des Personenschadens nicht auf Ersatz verklagt werden“, fügt er hinzu. „Und auch Schmerzensgeldansprüche scheiden aus.“ Allerdings übernehme die gesetzliche Unfallversicherung keine Sachschäden, bei denen zudem in aller Regel ein überwiegendes Mitverschulden durch den Arbeitnehmer anzunehmen sei.

Alkoholkonsum lässt bekanntlich die Hemmungen fallen – aber kann er auch arbeitsrechtlich als Entschuldigung herangezogen werden?

In aller Regel nicht. „Bei Beleidigungs- und Belästigungsdelikten, die im Zustand alkoholisierter Enthemmung begangen werden, kennt die Rechtsprechung kein Pardon“, sagt Borgmann. Hier gelte auf der Betriebsfeier kein anderer Maßstab als im Büro. „Unerwünschte Annäherungen, Berührungen und Beleidigungen sind auch auf der Firmenfeier verboten und führen zu Abmahnung oder Kündigung.“

Nach dem Rausch kommt der Kater. Können sich Mitarbeiter wegen der Alkoholnachwirkungen krankschreiben lassen?

„Für alle Arbeitnehmer besteht die vertragliche Nebenpflicht, sich nicht mutwillig in einen Zustand zu versetzen, der die nachfolgende ordnungsgemäße Arbeitsleistung ausschließt“, erklärt Borgmann. „Der Kater am Tag nach der Weihnachtsfeier ist hier keine Ausnahme.“ Arbeitsrechtliche Sanktionen wären also zulässig. In der Praxis sei es aber meist so: Weil der Arbeitnehmer bei der Krankmeldung nicht verpflichtet ist, die Art der Erkrankung anzugeben, wird der Arbeitgeber in der Praxis selten wissen, ob der Mitarbeiter wegen allgemeiner Halsschmerzen oder nachwirkendem Alkoholmissbrauch ausfällt. Zumindest sei ein Nachweis nur schwer zu erbringen. Kommt umgekehrt der Arbeitnehmer noch alkoholisiert, und deshalb nicht arbeitsfähig, zur Arbeit, könne der Arbeitgeber die Annahme der Arbeitsleistung verweigern. „Das Mindeste ist dann, dass der Arbeitnehmer den Vergütungsanspruch verliert“, sagt Borgmann.

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