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Vergütung > Betriebliche Altersvorsorge

Alte Tarifverträge gelten weiter: Bundesarbeitsgericht stärkt Arbeitgeber bei betrieblicher Altersvorsorge

Müssen Arbeitgeber bei älteren Tarifverträgen einen zusätzlichen gesetzlichen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge zahlen? Bundesarbeitsgericht sagt: Nein.

(Foto:picture alliance, Wolfgang Filser)

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts bezieht sich auf die Frage, ob ein Arbeitnehmer, der nach einem Tarifvertrag eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung erhält, zusätzlich Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss nach einer neueren gesetzlichen Regelung hat. Das Urteil in vier Punkten:

1. Hintergrund:

Der Kläger arbeitet seit vielen Jahren in einer Firma, für die ein spezieller Tarifvertrag gilt, der seit 2009 eine betriebliche Altersvorsorge regelt. Nach diesem Tarifvertrag kann der Kläger einen Teil seines Gehalts in eine Altersvorsorge umwandeln, und der Arbeitgeber zahlt ihm zusätzlich einen bestimmten Betrag als Unterstützung.

2. Neue gesetzliche Regelung:

Seit 2018 gibt es eine neue gesetzliche Regelung (§ 1a Abs. 1a BetrAVG), die besagt, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich einen Zuschuss zur Altersvorsorge zahlen müssen, wenn diese einen Teil ihres Gehalts dafür umwandeln.

3. Streitpunkt:

Der Kläger argumentierte, dass er ab 2022 zusätzlich zu der tarifvertraglichen Regelung den neuen gesetzlichen Zuschuss vom Arbeitgeber erhalten müsse. Er meinte, dass der Tarifvertrag, der vor 2018 geschlossen wurde, ihn nicht von diesem neuen Anspruch ausschließen könne.

4. Gerichtsentscheidung:

Das Gericht entschied jedoch, dass der Tarifvertrag von der neuen gesetzlichen Regelung abweichen darf. Es stellte fest, dass Tarifverträge, die vor der neuen Gesetzesregelung abgeschlossen wurden, auch weiterhin gültig sind und nicht durch das neue Gesetz außer Kraft gesetzt werden. Der spezielle Tarifvertrag des Klägers, der eine eigene Regelung zur Altersvorsorge vorsieht, bleibt also bestehen, und der Kläger hat keinen Anspruch auf den zusätzlichen gesetzlichen Zuschuss.


Zusammengefasst bedeutet das:

Wenn ein Tarifvertrag schon vor der Einführung der neuen gesetzlichen Regelung bestand und spezielle Regeln zur Altersvorsorge enthält, dann gilt dieser Tarifvertrag weiter, auch wenn die neuen gesetzlichen Vorschriften etwas anderes vorsehen. Der Kläger kann daher den zusätzlichen Zuschuss nicht verlangen.

 

Redaktion MuM

 

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