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Betriebliche Altersvorsorge: Das müssen Unternenmen zur bAV wissen

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist für viele Mittelständler ein Buch mit sieben Siegeln. Um sie attraktiver zu machen, trat das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft. Das war zwar gut gemeint, hat die Durchführung der bAV aber noch komplizierter gemacht.

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) regelt alle finanziellen Leistungen, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer vor allem aufgrund seines Arbeitsverhältnisses zur Altersversorgung zusagt. Mittlerweile sind darin auch Leistungen für die Versorgung von berechtigten Hinterbliebenen im Todesfall oder zur Invaliditätsversorgung bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit enthalten. Für den Aufbau einer bAV bieten sich fünf Durchführungswege sowie unterschiedliche Finanzierungsvarianten an, die sich aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen speisen können. Auch gibt es unterschiedliche Beitragsformen des Arbeitgebers: Leistungszusagen für eine garantierte Rentenleistung oder Beitragszusagen, bei denen sich die späteren Rentenleistungen aus der Performance der Kapitalanlage ergibt. Heute verfügen rund 56 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland über mindestens eine bAV-Anwartschaft. Dieser ganze Bereich wird heute als „alte Welt“ der bAV bezeichnet. Davon hebt sich die „neue Welt“ nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ab. Doch deren neues Sozialpartnermodell wurde bislang noch nicht in der Praxis umgesetzt. 

Die ersten – rechtlich unverbindlichen – Zusagen von Altersleistungen durch Arbeitgeber an ihre Beschäftigten stammten aus der Zeit der frühen Industrialisierung, also der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Im 20. Jahrhundert profitierten neben vielen Beschäftigten im Öffentlichen Dienst vor allem die Mitarbeiter von Industriekonzernen wie Bosch, Bayer und Siemens von arbeitgeberfinanzierten Versorgungswerken. Aber auch der Mittelstand hat schon früh erkannt, dass es sich lohnt, die eigene Belegschaft durch eine Zusatzrente zu halten. Franz-Josef Gottinger, Inhaber und Geschäftsführer von Stahlbau Wegscheid, erklärt zum Beispiel  im Interview, wie die betriebliche Altersversorgung dazu beiträgt, dass ein Mittelständler mit lokalem Bezug zum attraktiven Arbeitgeber in seiner Region wird.

 

„Wir hatten überraschend wenig Aufwand bei der Einführung der bAV“

Wie das mittelständische Maschinenbauunternehmen NMH eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) eingeführt hat und warum dies überraschend leicht war, erklärt Geschäftsführer Alexander Frick im Interview. [weiterlesen]

„Eine bAV erhöht die Loyalität und Treue zum Unternehmen“

Der mittelständische Anlagenbauer Holzenergie Wegscheid hat die betriebliche Altersversorgung (bAV) eingeführt. Im Interview erläutert Geschäftsführer Walter Schätzl den Ablauf und teilt seine Erfahrungen. [weiterlesen]

bAV: „Mund-Propaganda erzeugt eine positive Resonanz“

Sven Hartwich, Prokurist des Automobilzulieferers KMB Technologie erläutert, wie sein Betrieb das Modell der arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung eingeführt hat. Er zieht eine positive Bilanz für die bAV: der Aufwand ist klein und die Zustimmung groß. [weiterlesen]

Bis Anfang des 21. Jahrhunderts kannte die bAV in Deutschland vier klassische Durchführungswege: die unmittelbare Direktzusage sowie die mittelbaren Durchführungswege über Pensionskasse, Unterstützungskasse und Direktversicherung (siehe Glossar). Mit dem Pensionsfonds kam 2001 ein fünfter Weg hinzu. der angesichts einer höheren zulässigen Aktienquote auf der Anlageseite gerade in Zeiten des Niedrigzinses und boomender Aktienmärkte höhere Renditen erwirtschaften kann. 

Das Problem mit der Demographie

Die ungünstigen Folgen der demographische Entwicklung und die steigende Arbeitslosigkeit in den neunziger Jahren und um die Jahrtausendwende veranlassten die damalige Bundesregierung zur Rentenreform von 2001. Vor allem durch steuerliche Förderung der arbeitnehmerfinanzierten Entgeltumwandlung und durch staatliche Zulagen zur neuen Riesterrente, einer staatlich geförderten, kapitalgedeckten Altersvorsorge mit einer privaten und einer betrieblichen Variante, wollte der Gesetzgeber die Beschäftigten dazu motivieren, verstärkt kapitalgedeckte Altersvorsorge zu betreiben. So sollte die drohende Rentenlücke infolge von absehbar rückläufigen Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch zusätzliche Vorsorgeleistungen geschlossen werden. 

Das ist bis heute mit Blick auf das gesamte Land nicht gelungen. So weist die größte Studie zur bAV, die „Trägerbefragung zur betrieblichen Altersversorgung 2017“ im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, sogar einen leichten Rückgang der Marktdurchdringung in der bAV aus. Demnach stieg zwar die absolute Zahl der Beschäftigten, die eine bAV-Anwartschaft erworben haben, von Dezember 2015 bis Dezember 2017 von 17,6 Millionen Personen um 2,9 Prozent auf 18,1 Millionen Personen. Doch gemessen an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer im Dezember 2017 steht mit einem Anteil von 55,6 Prozent der Beschäftigten mit mindestens einer bAV-Anwartschaft ein Rückgang um 1 Prozentpunkt im Vergleich zum Dezember 2015 zu Buche. 

Glossar

Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG): Das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) soll durch gezielte Maßnahmen im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht auf freiwilliger Basis die Verbreitung von betrieblicher Altersvorsorge erhöhen, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Geringverdienenden. Eine Reihe von Maßnahmen dieses Gesetzes machen die Riesterrente für Sparer noch interessanter.

 

Direktversicherung: Die Direktversicherung ist einer der fünf Durchführungswege der bAV. Der Arbeitgeber schließt als Versicherungsnehmer eine Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers (versicherte Person) ab.

 

Direktzusage/Pensionszusage: Zusage eines Unternehmens an den Arbeitnehmer, unter bestimmten Voraussetzungen aus eigenen Geldmitteln dem Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen unmittelbar Versorgungsleistungen zu gewähren.

 

Entgeltumwandlung: Umwandlung von Teilen des künftigen Entgelts in eine gleichwertige Anwartschaft auf Versorgungsleistungen.

 

Pensionsfonds: rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die über das Kapitaldeckungsverfahren betriebliche Versorgungsleistungen für Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt

 

Pensionskasse: Die Pensionskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung. Sie wird von einem bzw. mehreren Unternehmen getragen und gewährt Arbeitnehmern bzw. ihren Hinterbliebenen Versorgungsleistungen.

 

reine Beitragszusage (rBZ): Zusageart in der bAV, bei der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur die Zahlung von Beiträgen zusagt.

 

Riesterrente: Private oder betriebliche kapitalgedeckte Altersversorgung, die staatlich mittels Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten gefördert wird. Die Förderung der Riesterrente wurde im Rahmen der Rentenreform 2001 durch das Altersvermögensgesetz eingeführt.

 

Sozialpartnermodell (SPM): Das Modell fasst Bedingungen zusammen, unter denen gemäß BRSG die Durchführung der reinen Beitragszusage zulässig ist. Dazu schließen die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag ab, der die reine Beitragszusage vorsieht oder der es den Betriebsparteien gestattet, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen über die Einführung einer reinen Beitragszusage abzuschließen.

 

Unterstützungskasse: Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige Einrichtung, die Versorgungsleistungen erbringt. Träger ist ein bzw. sind mehrere Unternehmen.

Die „alte Welt“ und die „neue Welt“ in der bAV

Die arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung der sogenannten „alten Welt“ ist also – auch aufgrund der Freiwilligkeit für die Arbeitnehmer – nicht das Mittel, mit dem sich die Vorsorgelücke kapitalgedeckt in Deutschland schließen lässt. Zugleich verursacht der langfristige Niedrigzins bei den Unternehmen, die in der Vergangenheit Versorgungsverpflichtungen eingingen, zum Teil große Schwierigkeiten, die zugesagten Rentenleistungen über die Kapitalanlage zu finanzieren. Deshalb schließen immer mehr Unternehmen ihre alten, rein arbeitgeberfinanzierten Versorgungswerke. An die Stelle von Leistungszusagen treten Beitragszusagen in vielfältigen Variationen.

Auch der Mittelständler Samson hat reagiert und seine bAV neu aufgestellt, um die finanziellen Pflichten zu reduzieren und mehr Transparenz zu schaffen. Wie das Unternehmen dies realisiert hat, erklärt Helmut Frieß, Leiter der Zentralabteilung Finanzbuchhaltung und Steuern, im Interview. 

Wie Samson finanzielle Risiken bei der bAV reduziert hat

Früher hatten manche Mitarbeiter Anspruch auf zwei Anwartschaften. Welche weiteren Nachteile die alte bAV noch hatte und welche Vorteile das neue Modell bietet, erklärt Helmut Frieß, Leiter der Zentralabteilung Finanzbuchhaltung und Steuern bei Samson im Interview. [weiterlesen]

Grundsätzlich kennt die „alte bAV-Welt“ in Bezug auf die Gestaltung von Leistungsplänen drei Zusageformen: neben Leistungszusagen noch beitragsorientierte Leistungszusagen und Beitragszusagen mit Mindestleistung. bAV-Pläne, die komplett auf Garantien zumindest für die eingezahlten Beiträge verzichten, waren und sind nicht zulässig. Somit waren reine Beitragszusagen (rBZ) ohne Arbeitgebergarantie bislang in Deutschland nicht möglich – im Gegensatz zur Praxis in vielen anderen Ländern, in denen solche Pläne von boomenden Aktienmärkten profitieren und den Beschäftigten Chancen auf Renditen für die Betriebsrenten eröffnen. Für solche bAV-Pläne hat sich der Begriff „alte bAV-Welt“ eingebürgert.  

Das Sozialpartnermodell

Modelle, die Renditen erzielen sind in Deutschland erst seit Anfang 2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) möglich. Es verändert die Rahmenbedingungen für die bAV und soll sicherstellen, dass gesetzliche Versicherte in ausreichendem Umfang ergänzende Altersvorsorge betreiben. Die Möglichkeiten des BRSG gelten als „neue bAV-Welt“

Sozialpartnermodell: „Von einer Zocker-Rente ist die Zielrente weit entfernt“

Mit einer Reform des Betriebsrentenstärkungsgesetz wollte der Bund 2018 die betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer attraktiver machen. Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der bAV-Beratung Longial, sagt, ob das funktioniert hat, und erklärt die Vorteile des Sozialpartnermodells. [weiterlesen]

Die zentrale Innovation des BRSG ermöglicht es, eine bAV in Form eines Sozialpartnermodells (SPM) per Tarifvertrag im Unternehmen einzuführen. Dabei gelten bessere Konditionen für die bAV. Dazu zählen ein höherer steuerfreier Höchstbetrag in der kapitalgedeckten bAV, die obligatorische Weitergabe der 15-prozentigen Ersparnis der Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber an die Beschäftigten und die Option, die Teilnahme an der bAV per Tarifvertrag beim Betriebseintritt zu automatisieren (Opting-out).

Die entscheidenden Player beim SPM sind die Tarifpartner, denn sie sollen im Rahmen von Tarifverträgen reine Beitragszusagen beschließen. Für den Arbeitgeber ist das Modell mit der Pflicht verbunden, den zugesagten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu entrichten. Es gelten aber keine Mindest- oder Garantieleistungen für Arbeitnehmer, und der Arbeitgeber steht – im Gegensatz zu vielen Modellen der „alten Welt“ – in der „neuen Welt“ nicht länger in der Haftung für das Leistungsniveau („pay and forget“). An die Stelle tritt eine Zielrente, also, eine zuvor festgelegte Betriebsrente in Anlehnung an die geleisteten Beiträge. 

Auch Betriebe, die nicht tarifgebunden sind, sollen laut dem Gesetzgeber grundsätzlich über Tarifverträge in der eigenen Branche ein SPM nutzen dürfen. Zugleich ist der Arbeitgeber aber nicht verpflichtet, ein solches Modell anzubieten. 

Erste Sozialpartnermodelle auf Betriebsebene in Arbeit

Anfang März 2019 ließ Andrea Kocsis, die stellvertretende Vorsitzende der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi, aufhorchen, als sie auf der Veranstaltung „Sozialpartnermodelle jetzt!“ des Eberbacher Kreises ankündigte, dass ein Versicherungsunternehmen ein erstes Sozialpartnermodell im Rahmen eines Haustarifvertrags auf den Weg bringt. Das Modell soll noch in diesem Jahr starten. Der Eberbacher Kreis ist ein Netzwerk von Rechtsanwälten verschiedener Wirtschaftskanzleien, die sich vor allem mit der bAV befassen.

Mit dem ersten Haustarifvertrag allein ist es nicht getan. Die Gewerkschaft Verdi handelt nach eigenen Aussagen auch noch mit einem Unternehmen aus der Luftfahrt eine ähnliche Vereinbarung aus. Damit könnte auf betrieblicher Ebene das gelingen, was der Gesetzgeber gern auf der Ebene von Flächentarifverträgen sehen würde: Sozialpartnermodelle für ganze Branchen, ausgehandelt von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften.

Das Sozialpartnermodell im Rahmen eines Flächentarifvertrags

Bislang zeichnet sich aber die Einführung eines Sozialpartnermodells im Rahmen eines Flächentarifvertrags noch in keiner Branche ab. Als das BRSG Anfang 2018 in Kraft trat, galt die Metall- und Elektroindustrie als möglicher Vorreiter. Doch im Flächentarifvertrag für die südwestdeutsche Metall- und Elektroindustrie vom Februar 2018 fanden sich nur zwei dürre Sätze zur bAV: Man wolle miteinander reden. Über diesen Status hinaus sind sich die Partner bislang kaum nähergekommen.

Auf der Tagung des Eberbacher Kreises unterstrich Oliver Zander, Hauptgeschäftsführer des Arbeitgeberverbands Gesamtmetall, das Interesse der Arbeitgeber daran, ein SPM in der Branche zügig umzusetzen. Doch offensichtlich zögert die IG Metall noch. Die Gewerkschaften haben beim SPM Bauchschmerzen mit der Vorgabe, dass die Arbeitnehmer für diesen Vorsorgeweg keinerlei Garantien bekommen, die Kapitalmarktrisiken für die Renditen auf die eingebrachten Beiträge also selbst tragen müssen. Damit ermöglicht der Gesetzgeber in Deutschland erstmals die reine Beitragszusage. Bevor dieses Modell hierzulande an den Start gehen kann, verlangt das BRSG von den Partnern aufwendige Vorarbeiten auf tarif-, sozial- und verbandspolitischer Seite. 

Wovor die Gewerkschaften bislang offenbar am meisten zurückschrecken, ist die Einbindung der Tarifparteien in die Verwaltung und die Kapitalanlage der rBZ. Zwar stehen die neuen Modelle unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Doch die Sozialpartner sind laut BRSG gehalten, in Kooperation mit den Versorgungseinrichtungen die bAV-Systeme selbst auszuwählen, einzuführen und zu lenken.

Bessere Förderung für Geringverdiener und für die betriebliche Riesterrente

Andere Teile des BRSG lassen sich einfacher in die betriebliche Praxis umsetzen. Dazu zählen die Verbesserungen rund um die betriebliche Riesterrente und die Fördermöglichkeiten bei der Altersvorsorge von Geringverdienern mit einem Einkommen bis 2.200 Euro.

 

Wenn der Arbeitgeber mindestens 240 Euro als zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur bAV eines Geringverdieners beiträgt, darf er 30 Prozent von der Lohnsteuer des Arbeitnehmers einbehalten, die im Wege der Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt wird. Der Förderbetrag für den Arbeitgeber beläuft sich für Beiträge von mindestens 240 bis 480 Euro pro Kalenderjahr entsprechend auf 72 bis maximal 144 Euro, wobei dem Mitarbeiter aus dem Arbeitgeberzuschuss keine Steuerpflicht entsteht. Zudem können Geringverdiener einen Freibetrag von 200 Euro pro Monat ausschöpfen. Bis zu dieser Höhe wird eine Leistung aus der bAV nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des BRSG auch die betriebliche Riesterrente attraktiver gemacht. So hat er die jährliche Grundzulage von 154 Euro auf 175 angehoben. 

Pflichten seit Anfang 2019

Auch ist Anfang 2019 die Pflicht für die Arbeitgeber, ihre 15-prozentige Ersparnis bei den Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen der Entgeltumwandlung an die Arbeitnehmer weiterzugeben, in einer ersten Stufe in Kraft getreten. Hier wird es gerade mit Blick auf Januar 2022 spannend: Ab dann schreibt der Gesetzgeber den Betrieben vor, die SV-Ersparnisse auch aus den Bestandsverträgen von vor 2019 an die Beschäftigten, die über Entgeltumwandlung vorsorgen, weiterzugeben. Das würde Eingriffe oder Ergänzungen von geltenden Versicherungsverträgen erfordern. 

Einige Versicherer haben in einer Befragung des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA) schon signalisiert, dass sie nicht bereit sind, laufende Kontrakte anzupassen. Somit wird eine Aufstockung bestehender Verträge zur Entgeltumwandlung um die ersparten SV-Beiträge für die Arbeitgeber in Zukunft nicht immer ohne weiteres möglich sein. Vielmehr müssen sich die Betriebe auf eine große Unübersichtlichkeit einstellen, weil nur wenige der befragten Versicherungsgesellschaften Erhöhungen in allen Tarifen für die Direktversicherung zulassen werden. Lehnt ein Versicherer Beitragserhöhungen in bestehenden Verträgen vollkommen ab, kann dem Arbeitgeber womöglich nur der Ausweg offen bleiben, einen Neuvertrag abzuschließen, um seiner gesetzlichen Pflicht hinsichtlich der Weitergabe der SV-Ersparnis nachzukommen.

Der Artikel wurde am 1. April 2019 erstellt und zuletzt am 5. August 2019 aktualisiert.

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