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Vergütung > Sonderzahlungen

„Corona-Bonus“ zahlen: was Chefs jetzt wissen müssen

Noch bis Ende dieses Jahres können Unternehmen ihren Mitarbeitern einen „Corona-Bonus“ in Höhe von bis zu 1.500 Euro zahlen – und zwar steuer- und sozialversicherungsfrei. Die wichtigsten Fragen zu den „Spielregeln“ des Corona-Bonus erläutert Rechtsanwältin Alexandra Fraundorf.

Um Belastungen aufgrund der Corona-Krise abzumildern, können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern in der Zeit vom /typo3/1. März bis 31. Dezember 2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Geregelt ist dies in Paragraf 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG).

 

Voraussetzungen: Wie darf der Corona-Bonus ausgezahlt werden?

Dieser sogenannte „Corona-Bonus“ kann sowohl in Form eines Zuschusses als auch als Sachbezug geleistet werden. Der Arbeitgeber muss ihn aber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen. Nicht gestattet ist es daher etwa, das arbeitsvertraglich bereits zugesagte Weihnachtsgeld in einen Corona-Bonus „einzutauschen“. Auch ein anteiliger Gehaltsverzicht ist nicht zulässig. Kurz gesagt: Der Corona-Bonus darf nicht an Stelle des Arbeitslohns treten – er kommt vielmehr obendrauf. Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bleibt erhalten, wenn der Corona-Bonus zum Ausgleich geleisteter Überstunden gezahlt wird, diese also im Gegenzug gekürzt werden. Voraussetzung ist hier aber, dass der Arbeitnehmer bis 1. März 2020 keinen Anspruch auf Auszahlung von Überstunden hatte, sondern lediglich die Möglichkeit eines Freizeitausgleichs bestand.

 

Anspruch: Wer erhält einen Corona-Bonus?

Nach dem Gesetz haben nur Beschäftigte zugelassener Pflegeeinrichtungen und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung des Corona-Bonus. Für alle anderen Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber keine explizite Anspruchsgrundlage geschaffen. Ansprüche können sich aber aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, Gesamtzusagen oder sonstigen Vereinbarungen ergeben. Insbesondere in Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen kann die Zahlung eines Corona-Bonus anstelle einer üblichen Abfindung zugesichert werden, sofern die Voraussetzungen von Paragraf 3 Nr. 11a EStG eingehalten werden. Nicht möglich ist die Zusicherung daher etwa für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. März 2020 beendet wurden. Im Übrigen handelt es sich bei der Zahlung eines Corona-Bonus um eine freiwillige Leistung. Unbenommen bleibt es Arbeitgebern auch, den Freibetrag in Höhe von 1.500 Euro zu überschreiten. In diesem Fall sind darüber hinausgehende Zahlungen allerdings steuer- und beitragspflichtig.

 

Muss der Corona-Bonus für alle Kollegen gleich hoch sein?

Arbeitgeber müssen bei der Gewährung des Corona-Bonus den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigen. Sie dürfen daher nicht einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen ohne sachlichen Grund ungünstiger behandeln als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. Verboten ist aber nur eine willkürliche Ungleichbehandlung. Zulässig dürfte es demnach zum Beispiel sein, die Bonushöhe nach der corona-bedingten Arbeitsbelastung verschiedener Abteilungen auszurichten. Möglich ist auch eine Regelung, wonach Teilzeitbeschäftigten entsprechend ihres zeitlichen Arbeitsumfangs im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten nur ein anteiliger Bonus zusteht.

 

Muss der Betriebsrat seine Zustimmung für den Corona-Bonus geben?

Will ein Arbeitgeber in Betrieben mit Betriebsrat einen Corona-Bonus auszahlen, muss er – soweit keine tariflichen Regelungen bestehen – das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung berücksichtigen. Ob er überhaupt einen Corona-Bonus zahlen möchte und welche finanziellen Mittel er hierfür bereitstellt, diese Entscheidung trifft der Arbeitgeber allein. Auch kann er grundsätzlich den Personenkreis bestimmen, den er begünstigen möchte. Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat aber etwa bei der Entscheidung, wie die Corona-Boni innerhalb des vom Arbeitgeber vorgegebenen Rahmens verteilt werden sollen.

 

Wird der Zeitraum für die Beantragung des Corona-Bonus noch verlängert?

Ob der Begünstigungszeitraum für den Corona-Bonus bis zum 31. Januar 2021 verlängert wird, hat der Gesetzgeber noch nicht abschließend entschieden. Arbeitgeber, die von den Begünstigungen noch Gebrauch machen möchten, sollten sich also beeilen. Dabei ist vor allem darauf zu achten, dass es sich bei den Leistungen erkennbar um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Corona-Sonderzahlungen sollten also unbedingt als solche bezeichnet und dokumentiert werden. Außerdem sind sie im Lohnkonto aufzuzeichnen. Um zu verhindern, dass sich eine betriebliche Routine einstellt, kann es außerdem ratsam sein, die Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt zu versehen – auch wenn zu hoffen ist, dass es sich beim „Corona“-Bonus tatsächlich um eine einmalige Angelegenheit handelt.


Alexandra Fraundorf ist Rechtsanwältin bei der Kanzlei Menold Bezler in Stuttgart.

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