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Personal > Haftung über 30 Jahre

Das ändert sich bei der Betriebsrente

Von 2022 an müssen Arbeitgeber auch alte Verträge zu Betriebsrenten über Entgeltumwandlungen bezuschussen. Ein kompliziertes Unterfangen mit Risiken.

Dieses Wortungetüm hat Folgen: Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) soll seit drei Jahren die zweite Säule der privaten Altersvorsorge stärken, die betriebliche Rente. Von 2022 an verpflichtet es Arbeitgeber, mehr Geld in die Entgeltumwandlung ihrer Mitarbeiter zu stecken. Es ist Geld, das sich die Betriebe bisher gespart haben.

Weil die Entgeltumwandlung aus dem Bruttogehalt der Mitarbeiter läuft, fallen für Chef und Belegschaft auf diesen Teil des Gehalts keine Sozialversicherungsbeiträge an. Das Geld blieb bisher weitgehend im Unternehmen. Seit 2019 verpflichtet das BRSG Unternehmen deshalb schon, für alle Neuverträge pro Mitarbeiter und Mitarbeiterin im Schnitt 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an deren Pensionsfonds, Pensionskassen oder die Direktversicherung zu überweisen.

Dieses Geld soll den Versicherten zugutekommen, weil es so ihre spätere Rentenauszahlung aus der Betriebsrente erhöhen wird. Von Anfang des kommenden Jahres an gilt das nun auch für alle Arbeitsverträge, die vor 2019 abgeschlossen wurden. Und damit betrifft es fast alle Mitarbeiter: Einen Anspruch auf diese Betriebsrente haben alle Beschäftigten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Deshalb stehen die Chefs und Personalabteilungen jetzt in der Pflicht, schlimmstenfalls auf den letzten Drücker. Denn es wird ernst für alle Unternehmen, die in Verzug geraten. Wer seiner gesetzlichen Zuschusspflicht nicht nachkommt, haftet für die Einbußen, die dadurch dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin in der späteren Rentenphase entstehen. Das kann sehr teuer werden. Experten warnen: Mitarbeiter könnten theoretisch bis zur Rentenphase abwarten, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Was bedeutet: Wenn ein heute junger Mitarbeiter – oder sein Rentenberater – erst in Jahrzehnten kurz vor Ende seines Arbeitslebens bemerkt, dass ihm Geld in der Kasse fehlen wird, muss der einstige Arbeitgeber noch haften. Denn die Ansprüche beginnen erst mit seinem Eintritt ins Rentnerleben und bestehen dann noch für weitere dreißig Jahre.

Komplizierte Prüfung

Für Unternehmen ist diese Regelung schwierig. Vor allem wenn, sie ihrer Belegschaft selbst die Auswahl unter verschiedenen Produkten und Anbietern der betrieblichen Altersvorsorge (BAV) überlassen haben. Dann müssen sie jeden Vertrag einzeln anfassen und überprüfen. Hinzu kommt: Nicht jede betriebliche Rentenversicherung erlaubt es, einen bestehenden BAV-Vertrag zu erhöhen, ein zweiter Vertrag für einen Mitarbeiter ist aber auch nicht immer möglich. Zudem haben Arbeitgeber zwei Möglichkeiten, die richtige Summe für jeden Beschäftigten zu ermitteln.

Arbeitgeber können entweder die bisherige Entgeltumwandlung pauschal um 15 Prozent erhöhen, oder aber die exakte Summe überweisen, die sie durch die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge für diesen Mitarbeiter einbehalten haben. Bei Beschäftigten, die unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung liegen, sind das 19 Prozent statt 15 Prozent. Das dürfte die Mehrheit der Beschäftigten betreffen. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Rente liegt in diesem Jahr bei 7100 Euro brutto im Monat (85.200 Euro im Jahr) in Westdeutschland und 6700 Euro brutto im Monat (80.400 Euro im Jahr) in Ostdeutschland. Arbeitnehmer müssen gar nichts machen – außer zu kontrollieren, ob Chef oder Chefin beim Zuschuss zur Rente 2022 schon auf dem neuesten Stand sind.

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