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Personal > Neue Mitarbeiter

Das Bestehen der Probezeit: Vorsicht bei vorschnellen Zusagen

Die Entscheidung darüber, ob der neue Mitarbeiter nach der Probezeit weiter beschäftigt werden soll oder nicht, bezeichnet Markus Künzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, als Grundproblem bei der Erprobung neuer Mitarbeiter – denn sie wird oft zu früh getroffen.

Sechs Monate Probezeit können schnell vorbei sein. Daher hört Rechtsanwalt Markus Künzel der Wirtschaftskanzlei Beiten Burkhardt von seinen Mandanten häufig: „Kann ich die Probezeit verlängern?“ Grund dafür kann eine längere Krankheit des Arbeitnehmers sein, die zu dem Wunsch einer verlängerten Begutachtung führt. Oftmals, so Künzel, ist es aber einfach Unsicherheit seitens der Vorgesetzten. Das andere Extrem zu diesen unsicheren Arbeitgebern sind vorschnelle Chefs, die früher als notwendig über das Bestehen oder Nichtbestehen der Probezeit entscheiden. Damit es später nicht doch zu bösen Überraschungen kommt, rät der Arbeitsrechtsexperte, die gesamte vereinbarte Zeit auszunutzen.

Wie genau Arbeitgeber eine Verlängerung auch über sechs Monate hinaus umsetzen können, lesen Sie in der April-Ausgabe von „Markt und Mittelstand“ ab Seite 14. Dort haben wir bereits über verschiedene Irrtümer der Probezeit berichtet. Zu den Folgen falsch informierter Arbeitgeber zählen unwirksame Probezeit-Kündigungen, teure Konkurrenzklauseln und sinnlos verlängerte „Begutachtungsphasen“. 

 

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Herr Künzel, ist es ratsam, dass Arbeitgeber bereits vor Ablauf der Probezeit des neuen Arbeitnehmers über das Bestehen oder Nichtbestehen entscheiden und dies dem Arbeitnehmer mitteilen?

Der gewählte Zeitraum der Probezeit dient gerade dem Zweck, dass beide Parteien herausfinden können, ob eine dauerhafte und für beide Seiten vertrauensvolle Zusammenarbeit möglich ist. Deswegen sollte die gesamte Dauer der Probezeit auch ausgenutzt werden, da sich typischerweise Leistungsschwankungen in einem kurzen Zeitraum von maximal sechs Monaten ergeben.

Aus welchen Gründen sagen Arbeitgeber das Bestehen der Probezeit denn frühzeitig zu?

In Phasen des Fachkräftemangels für bestimmte Berufe wollen sich Arbeitgeber bei vermuteter Eignung schnell eine dauerhafte Bindung solcher Mitarbeiter sichern.

Es kann passieren, dass sich ein Arbeitnehmer nicht so entwickelt wie anfangs erwartet. Kann die Zusage zurückgenommen werden, wenn sich der Arbeitgeber noch während der Probezeit anders entscheidet?

Eine verbindliche Zusage, das Arbeitsverhältnis über die vereinbarte Probezeit hinaus fortführen zu wollen, kann nicht zurückgenommen werden. In einer solchen Zusage liegt die Verpflichtung, das Arbeitsverhältnis nicht während der Probezeit durch Kündigung zu beenden, sondern den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Es kommt aber auf den genauen Wortlaut und die Form der Zusage an.

Bei welchem Wortlaut kann der Arbeitgeber die Zusage denn noch zurücknehmen?

Wenn die Aussage lautet, dass man von einem Bestehen der Probezeit ausgeht, da man zum derzeitigen Zeitpunkt mit den gezeigten Leistungen zufrieden ist und für den Fall, dass sich dies so fortsetzt.

Muss eine Zusage zum Bestehen der Probezeit schriftlich erfolgen?

In der Praxis sind schriftliche Zusagen üblich, damit die Arbeitnehmer entsprechend planen können und sich nicht während der Probezeit nach einem anderen Arbeitsplatz umsehen. Arbeitnehmer erwarten daher in der Regel eine schriftliche Bestätigung. Rechtlich zwingend ist dies aber nicht.

 

Von der anderen Seite betrachtet: Wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der Probezeit sagt, er bleibt im Unternehmen, und sich doch kurzfristig anders entscheidet – gelten dann die gleichen Regelungen und der Arbeitnehmer kann die Zusage nicht zurücknehmen?

Selbst wenn Arbeitnehmer schriftlich versichern sollten, dass sie auf eine Kündigung während der Probezeit verzichten, haben sie danach jederzeit die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der dann geltenden längeren Frist durch Kündigung zu beenden. Nur nicht mehr zu der verkürzten Frist von zwei Wochen, die während der Probezeit gilt.

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