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Management > BVerfG kippt bestehende Regelungen

Erbschaftsteuer: Mittelstand auch künftig entlastbar

Die Privilegierung von Betriebsvermögen im Erbfall muss korrigiert werden. Doch Mittelständler dürfen auch künftig mit einer steuerlichen Bevorzugung rechnen.


Wie von vielen Experten erwartet hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am heutigen Tage einige seit 2009 bestehende Regelungen im Erbschaftsteuer-Gesetz gekippt. Denn die Begünstigung des Übergangs von Betriebsvermögen auf die Erben verstößt nach Ansicht des Ersten Senats in Teilen gegen den Artikel 3 des Grundgesetzes.

Die bestehende Regelung sieht vor, dass 85 Prozent der Steuerschuld entfallen, wenn der Erbe den Betrieb fünf Jahre lang fortführt und die Lohnsumme weitgehend stabil hält. Wer gar sieben Jahre die Fortführung des Unternehmens ohne Kündigungen garantiert, muss überhaupt keine Erbschaftsteuer bezahlen. Diese umfassenden und auf alle Erbschaften von Betriebsvermögen anwendbaren Regelungen entsprechen nicht der steuerlichen Belastungsgleichheit.

Das Gericht hat dem Gesetzgeber den Auftrag gegeben, das Gesetz bis zum 30. Juni 2016 zu reparieren, sprich: eine Neuregelung der verworfenen Paragraphen 13a, 13b sowie 19 Absatz 1 ErbStG zu schaffen. Bis dahin sind die bestehenden Vorschriften weiter anwendbar. „Wer sich überlegt, seine Firma in den kommenden 10 Jahren zu übergeben, bei dem könnte sein, dass er das jetzt sehr schnell macht“, sagt Prof. Christian Rödl, Geschäftsführender Partner von Rödl & Partner in einer ersten Stellungnahme zum Urteil im Rahmen eines Pressegesprächs. „Eine neue Regelung wird das ErbStG sicherlich noch weiter verkomplizieren“, sagt er.

Weiterhin Privilegien bei Erbe von Betriebsvermögen

Der Grundtenor des Urteils dürfte Mittelständler aber freuen: Denn die Karlsruher Richter billigten dem Gesetzgeber grundsätzlich Entscheidungsspielraum zu, kleine und mittlere Unternehmen zur Sicherung des Bestands und zum Erhalt der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Das heißt, dass wohl auch über den 30.6.2016 hinaus Mittelständler bei der Vererbung oder der Verschenkung von Betriebsvermögen mit Vergünstigungen rechen dürfen.

Die Verschonungsregelung als solche ist im Grundsatz mit Artikel 3 des Grundgesetzes nämlich vereinbar. Es muss jedoch für den Übergang großer Unternehmensvermögen korrigiert werden. Auch genügt es nicht mehr, wenn nur die Hälfte des Betriebsvermögens produktiven Zwecken dient und beim Rest es sich um Verwaltungsvermögen handelt. „Wir sind in einer Zeit, in der viel Firmenvermögen vererbt wird. Es wäre schwierig, die Liquidität für die Steuerschuld bereitzuhalten“, sagt Bauunternehmer Dietrich von Saldern, Geschäftsführer der gleichnamigen mittelständischen Hamburger Firmengruppe. Als Vater von fünf Kindern muss er sich der Frage der Nachfolge natürlich im besonderen Maße stellen.

Strengere Kriterien für ganz Kleine und Große

Aber selbst bei Großunternehmen ist künftig eine Steuererleichterung denkbar, sie muss allerdings an eine konkrete Bedürfnisprüfung geknüpft werden. Wo die Schwelle vom KMU zum Großunternehmen konkret liegen wird, ist allerdings noch völlig offen. Es liegt am Gesetzgeber, diese zu definieren. Erste Diskussionen bei der Urteilsverkündung drehten sich um die Schwellenwerte der EU von 50 Millionen Umsatz und 250 Mitarbeitern. Dabei dürfte es sich allerdings lediglich um eine erste Diskussionsgrundlage handeln.

Ebenfalls als verfassungswidrig angesehen wurde zudem die bestehende Befreiung von der Lohnsummenregelung in Betrieben bis zu 20 Mitarbeitern. Eine Befreiung muss künftig ebenso an eine konkrete Bedürfnisprüfung geknüpft werden, außer in Betrieben mit „einigen wenigen“ Mitarbeitern. Wo eine neue Grenze gezogen wird, die freilich deutlich unter den 20 liegen müsste, liegt nun ebenfalls beim Gesetzgeber und ist noch vollkommen offen.

„Die Politik muss jetzt ihr Versprechen einhalten, den Generationenwechsel in Familienunternehmen weiterhin zu ermöglichen“, sagt BDI-Präsident Ulrich Grillo in einer ersten Stellungnahme zum Urteil. Familienunternehmen könnten sich nicht immer am Kapitalmarkt mit frischem Geld versorgen, weil sie ihr Kapital im Unternehmen ließen und es dort langfristig gebunden sei. Gar noch einen Schritt weiter in ihren Forderungen geht der VDMA: „Die Abschaffung der Erbschaftsteuer wäre ein wichtiger Impuls für Wachstum und Beschäftigung“, sagt Hauptgeschäftsführer Hannes Hesse. Auch Christian Rödl sähe in Anbetracht der permanenten Probleme mit diesem Gesetz in einer vollständigen Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungssteuer die beste Lösung und schlägt eine Gegenfinanzierung über die Einkommenssteuer vor.

Erbschaftsteuer: Raum für Missbrauch

Unternehmer und Unternehmerverbände hatten im Vorfeld immer wieder vor einer Abschaffung der Privilegien für Betriebsvermögen gewarnt. Fast zwei Drittel der mittelständischen Industrieunternehmen, sehen laut Mittelstandspanel von BDI und PwC ihren Unternehmensbestand ernsthaft gefährdet. Ebenso viele der Familienunternehmen, in denen bis 2019 ein Generationenwechsel ansteht, wären in diesem Fall gezwungen, ihre Investitionen zu senken. 48 Prozent geht dann davon aus, Beschäftigung abbauen zu müssen.

In der Praxis konnten die bestehenden Regelungen an einigen Stellen allerdings auch leicht missbraucht werden. Vor allem die Lohnsummenpflicht kann durch Betriebsaufspaltungen leicht umgangen werden, was den Karlsruher Richtern ebenfalls ein Dorn im Auge war. „Ein Steuergesetz ist verfassungswidrig, wenn es - über den atypischen Einzelfall hinaus - Gestaltungen zulässt, mit denen Steuerentlastungen erzielt werden können, die es nicht bezweckt und die gleichheitsrechtlich nicht zu rechtfertigen sind“, heißt es in der Pressemitteilung zum Urteil.

Zur Vermeidung einer „exzessiven Ausnutzung“ von Vorteilen haben die Richter dem Gesetzgeber allerdings die Möglichkeit eingeräumt, eine Neuregelung auch rückwirkend auf den heutigen Tag zu beziehen. Der Vertrauensschutz wurde durch die Veröffentlichung des heutigen Urteils beseitigt. Inwiefern der Gesetzgeber davon auch Gebrauch machen wird, bleibt abzuwarten und ist sicherlich Gegenstand politischer Diskussionen. „Übertragungen sollten unbedingt mit einer Widerrufsklausel versehen werden, um einem nachträglich Eingriff des Gesetzgebers vorzubeugen“, warnt Christian Rödl.

Dem Fiskus entgingen nach Angaben des Bundesfinanzministeriums durch die bestehende Regelung zwischen 2009 und 2012 etwa 19 Milliarden Euro an Steuereinnahmen. Vor allem in den vergangenen Monaten beobachteten Experten ein Anschwellen der Anfragen zur Übertragung von Betriebsvermögen.

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