
Jeder Arbeitnehmer möchte sich am Arbeitsplatz im Büro genauso wohl fühlen wie am heimischen Schreibtisch. Deshalb kommt es immer wieder vor, dass Haustiere mit ins Büro genommen werden, Musik läuft und nicht nur kleinere Snacks, sondern ganze Menüs am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit verspeist werden. Auch wenn Arbeitgebern und Chefs die Mitarbeiterzufriedenheit ein besonderes Anliegen ist, so haben sie aber mit dem Direktionsrecht die Hoheit über die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes.
Laut Gesetz ist der Arbeitgeber angehalten, seine Entscheidungen nach „billigem Ermessen“ auszuüben, was bedeutet, dass Vorgesetzte einen Ermessensspielraum haben. Dabei gilt jedoch die Richtlinie, dass sich jeder Mitarbeiter an dieselben Regeln halten muss und es keine Sonderregelungen für Einzelne geben darf. Grenzenlos sind die Direktionsrechte somit nicht.
Essen am Arbeitsplatz
Üblicherweise gibt es in jedem Unternehmen eine Kantine, einen Gemeinschaftsraum, eine Küche oder eine Cafeteria. Deshalb möchte der Arbeitgeber normalerweise auch, dass das Einnehmen von größeren Mahlzeiten nur innerhalb dieser Räumlichkeiten stattfindet. Rechtens ist ein Verbot von Essen am Arbeitsplatz vor allem dann, wenn Mitarbeiter Kontakt zu Kunden haben oder Publikumsverkehr in den Büroräumen besteht.
Gleiches gilt für Arbeitsschutz- und Hygiene-vorschriften, können die nicht mehr eingehalten werden, wird ein Verbot notwendig und damit rechtens. Ähnlich verhält es sich wenn in unmittelbarer Nähe der Arbeitsplätze die Verarbeitung von Gefahrenstoffe stattfinden, dann ist das Essen und Trinken grundsätzlich nicht erlaubt.
Der Arbeitgeber hat bezüglich der Ahndung großen Handlungsspielraum, wenn es zu Verstößen gegen Verbote kommt: selbst bei gewöhnlichen Bürojobs darf ein Chef eine Abmahnung senden, wenn sich einer seiner Mitarbeiter nicht vorschriftsmäßig verhält. Zusätzlich müssen Mitarbeiter ihrem Chef den Schaden ersetzen, wenn zum Beispiel am Schreibtisch Suppe, Sauce oder auch nur eine Cola versehentlich über den Dienst-Laptop verschüttet wurde.
Musik am Arbeitsplatz
Arbeitgeber dürfen Musik am Arbeitsplatz nicht grundsätzlich komplett verbieten, wie das Bundesarbeitsgericht urteilte. Aber ein Verbot von Musik, die hörbar für andere abgespielt wird - beispielsweise über ein Radio oder die PC-Lautsprecher - ist möglich. Dann müssen Mitarbeiter, die dennoch nicht auf ihre Musik verzichten wollen, beispielsweise Kopfhörer benutzen. Natürlich müssen sie trotzdem in der Lage sein, ihre Arbeitspflichten zu erfüllen. In manchen Branchen ist Musikhören ohnehin nur unter bestimmten Voraus¬setzungen erlaubt. Bei Kraftfahrern zum Beispiel gilt die Regel, dass sie während sie am Steuer sitzen, Musik nur über das Autoradio und nicht über Kopfhörer hören dürfen.
Möchte der Arbeitgeber allerdings ein generelles Verbot für Musik am Arbeitsplatz durchsetzen, muss er den Betriebsrat einbeziehen. Musikhören während der Arbeitszeit betrifft nämlich nicht das Arbeitsverhalten, sondern das Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb und damit die betriebliche Ordnung. Die Gestaltung der betrieblichen Ordnung ist Aufgabe der einvernehmlichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und daher Inhalt des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Haustiere am Arbeitsplatz
Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber darüber, ob Hunde, Katzen oder andere Haustiere mit ins Büro gebracht werden dürfen. Erlaubt der Arbeitgeber dies, gilt es dennoch ein paar Punkte zu beachten:
- Tiere – vor allem Hunde - die mit ins Büro gebracht werden, müssen sozialisiert sein. Aggressives Verhalten, Knurren und Bellen würde die Arbeitsabläufe nicht nur stören, sondern stellt ein ernst zunehmendes Risiko dar. Der Arbeitsplatz muss für das Tier geeignet sein. Insbesondere laute und geruchsbelastete Arbeitsplätze sollten den Tieren nicht zugemutet werden.
- Wenn spezielle Hygienevorschriften am Arbeitsplatz gelten, sind Tiere nicht erlaubt.
- Auch alle anderen Mitarbeiter müssen gefragt werden, ob sie damit einverstanden sind, dass sich Tiere im Unternehmen befinden. Denn es kann sein, dass einer der Kollegen eine Tierhaarallergie hat oder, dass jemand ängstlich auf das entsprechende Tier reagiert.
- In Büroräumen, wo es Kundenkontakt oder Publikumsverkehr gibt, sind Haustiere meistens nicht angebracht.
Der Artikel wurde erstellt mit freundlicher Unterstützung von Andrea Mehrer, Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei AGC – Arbeitsrecht Gesellschaftsrecht Consulting.
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