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Isländische Aschewolke: Kein Lohn für Fehltage

Der isländische Vulkan Eyjafjallajökull macht derzeit Zehntausende Deutsche zu „Zwangsurlaubern“. Die im Ausland festsitzenden Arbeitnehmer könnten die Aschewolke jedoch auch auf dem Gehaltszettel zu spüren bekommen: Für die Tage, an denen sie aufgrund des europaweiten Flugverbots nicht zur Arbeit kommen können, müssen Arbeitgeber keinen Lohn zahlen.

Der isländische Vulkan Eyjafjallajökull macht derzeit Zehntausende Deutsche zu „Zwangsurlaubern“. Die im Ausland festsitzenden Arbeitnehmer könnten die Aschewolke jedoch auch auf dem Gehaltszettel zu spüren bekommen: Für die Tage, an denen sie aufgrund des europaweiten Flugverbots nicht zur Arbeit kommen können, müssen Arbeitgeber keinen Lohn zahlen.

Die derzeitigen Verzögerungen im Flugverkehr rechtfertigen keine Lohnfortzahlung.
§ 616 des BGB schützt zwar Arbeitnehmer, die ohne eigenes Verschulden ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können. Der Paragraph bezieht sich jedoch nur auf Fälle, die den Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen verhindern – wie etwa die Geburt eines Kindes oder ein Todesfall in der Familie. Handelt es sich dagegen um ein allgemeines Leistungshindernis, das sich auf einen weiten Personenkreis bezieht, greift die Norm nicht: Straßenverkehrsstörungen, Eisglätte oder eben auch Vulkanausbrüche fallen in diese Kategorie. In solchen Fällen trägt der Arbeitnehmer das alleinige Wegerisiko – er hat eigenverantwortlich dafür zu sorgen, dass er pünktlich zur Arbeit erscheint.

Um einen Lohnausfall zu verhindern, können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber etwa auf eine Verlängerung des Urlaubs einigen. Weitere Möglichkeiten sind der Abbau von Überstunden oder auch der Aufbau von Minusstunden.

Das Betriebsrisiko trägt der Arbeitgeber übrigens alleine: Sind anwesende Arbeitnehmer durch das Fehlen von Kollegen nicht dazu imstande, ihre Arbeit zu verrichten, müssen sie dennoch ihr volles Gehalt bekommen.

Quellen: haufe.de, Markt und Mittelstand