Beitrag teilen

Link in die Zwischenablage kopieren

Link kopieren
Suchfunktion schließen
Personal > Teilzeitarbeit, Job Sharing, Home Office

Geschäftsführer in Teilzeit: Worauf Unternehmen achten müssen

Die Zahl der Arbeitnehmer in Teilzeit steigt kontinuierlich. Bei Geschäftsführern ist dieses Arbeitszeitmodell allerdings wenig verbreitet – doch es geht. Worauf Führungskräfte dabei achten müssen, erklärt Rechtsanwalt Heinrich von Bünau.

Teilzeitarbeit, Job Sharing, Home Office und mobiles Arbeiten sind auf dem Vormarsch. Viele Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern bereits solche Regelungen an. Wie sieht es aber in der Unternehmensführung aus – kann man auch als GmbH-Geschäftsführer in Teilzeit arbeiten?

Man kann – mit wenigen Einschränkungen. Bislang gibt es allerdings kaum Beispiele dafür. Üblicherweise wird noch immer erwartet, dass angestellte Geschäftsführer den vollen Arbeitseinsatz für das Unternehmen erbringen. Nach dem Gesetz bedeutet das aber nicht zwingend eine Vollzeittätigkeit. Es schreibt Geschäftsführern nämlich keine Arbeitszeiten vor. Gemeint ist, dass sie keinen Wettbewerb betreiben dürfen. Das ist nur zulässig, wenn die Gesellschafter es erlauben.

 

Wann und wo Geschäftsführer arbeiten, entscheiden sie grundsätzlich selbst. Wie viel Zeit dafür nötig ist, beeinflussen vor allem die Größe des Unternehmens, seine Geschäftsaktivitäten und Organisation. Die Geschäfte einer kleinen GmbH sind meist schneller erledigt als die einer Großen. Viele Aufgaben dürfen Geschäftsführer delegieren. Das schafft Freiräume. Bestimmte Aufgaben müssen sie aber selbst wahrnehmen. So sind alle Geschäftsführer verpflichtet, Kapitalerhöhungen zum Handelsregister anzumelden. Auch für den Insolvenzantrag sind die Geschäftsführer zuständig. Sie müssen außerdem immer dann tätig werden, wenn es nötig wird. Das gilt vor allem in schwierigen Situationen. Drohen Lieferengpässe, weil der größte Zulieferer insolvent geworden ist oder Rohstoffe knapp werden, muss die Geschäftsführung handeln - notfalls auch am Wochenende.

Kein gesetzlicher Anspruch

Prinzipiell ist die Tätigkeit also zeitlich flexibel, doch wie kommen GmbH-Geschäftsführer zu einer Teilzeitanstellung? Einen gesetzlichen Anspruch darauf haben sie nicht. Deshalb müssen sie die Teilzeit verhandeln und im Anstellungsvertrag vereinbaren. Dort können feste Arbeitszeiten vorgesehen werden. Der Vertrag kann beispielsweise bestimmen, dass ein Geschäftsführer in der Regel nur an drei Tagen der Woche tätig ist. Auch feste Stundenzahlen sind denkbar. Im Vertrag können beide Seiten sogar einen Zuschlag für Mehrarbeit vereinbaren. Solche Regelungen sollten aber sorgfältig gestaltet werden, damit betroffene Geschäftsführer nicht letztlich wie Arbeitnehmer zu behandeln sind. Dann würden Beiträge zur Sozialversicherung fällig und es können längere Kündigungsfristen und das Mutterschutzgesetz gelten.

Bestand die Geschäftsführung bislang nur aus einer in Vollzeit tätigen Person, kann diese auf zwei Personen aufgeteilt werden (Job Sharing). Dazu kann beispielsweise vereinbart werden, dass die Eine in der ersten und die Andere in der zweiten Wochenhälfte arbeitet. An mindestens einem Tag der Woche sollten beide Geschäftsführer zeitgleich tätig sein, um sich abstimmen zu können. Das ist wichtig, denn jeder in der Geschäftsführung muss über alles Wesentliche informiert sein.

Besteht die Geschäftsführung ohnehin aus mehreren Personen, sind diese meist für verschiedene Ressorts zuständig. Sie teilen sich die Geschäftsführungsaufgaben. Um hier die Teilzeittätigkeit zu erleichtern, können Ressorts verkleinert werden. Sie lassen sich dann mit geringerem Zeitaufwand bearbeiten. Jeder Geschäftsführer – auch der in Teilzeit tätige – bearbeitet aber nicht nur das eigene Ressort. Er muss auch seine Geschäftsführerkollegen beaufsichtigen und das große Ganze im Auge behalten. Auch hier ist deshalb Zeit für die Abstimmung unter den Geschäftsführern einzuplanen.

Durch entsprechende Regelungen im Anstellungsvertrag, Job Sharing, kleinere Ressorts sowie ergänzende Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder einer Geschäftsordnung wird Teilzeit in der Geschäftsführung also möglich. Wer sich zudem persönlich gut organisiert und moderne Kommunikationsmittel nutzt, sollte in der Lage sein, seine Geschäftsführungspflichten in Teilzeit zu erfüllen.

Ähnliche Artikel