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Lifestyle-Teilzeit: Falscher Begriff, richtige Debatte

| Gregor Thüsing | Lesezeit: 2 Min.

Der Begriff polarisiert. Doch hinter ‚Lifestyle-Teilzeit‘ steckt eine Grundsatzfrage zur Balance zwischen Arbeitnehmerrechten und Unternehmerfreiheit.

Teilzeit als Teil ines Kuchenstücks
(Foto: shutterstock)

Gastbeitrag von Gregor Thüsing 

Es könnte das Unwort des Jahres werden: Lifestyle-Teilzeit. Die Mittelstands- und Wirtschaftsunion forderte mit diesem Schlagwort, dass künftig rechtlich einklagbare Ansprüche auf Teilzeit davon abhängen sollen, ob damit ein gesamtgesellschaftlich zu förderndes Anliegen verfolgt wird, besonders Pflege und Erziehung. Ein Shitstorm ging durch die Medien, auch führende CDU-Politiker distanzierten sich zumindest von der Wortwahl. Als Antrag für den Bundesparteitag am 20. Februar wurde der Vorschlag entschärft. Man wolle die Teilzeitansprüche neu ordnen, hieß es. Wie genau, bleibt ein Stück weit offen. Das Wort ist verschwunden. 

Wer die Geschichte des Teilzeitanspruchs etwas genauer verfolgt, wird die Empörung vielleicht verwundern. Denn die Forderung, die damit zum Ausdruck kommt, ist legitim, mehr noch: ganz und gar richtig! Und neu ist sie auch nicht. Die Gesetzesnovelle 2018 zur Einführung der Brückenteilzeit, also künftig auch einen Anspruch auf befristete Teilzeit zu schaffen, habe ich damals als Sachverständiger in der Ausschussanhörung begrüßt. Bereits damals habe ich aber zu bedenken gegeben: „Nicht vorgesehen ist eine Begrenzung des Anspruchs auf gesamtgesellschaftlich wertvolle Motive der Reduzierung (Pflege, Erziehung), obwohl nur die auch vom Minister in seiner ersten Stellungnahme als Grund für den Entwurf genannt wurden. Ungleiches wird gleichbehandelt. Wer seine Mutter pflegen will, wird genauso gestellt, wie der, der sein Golf-Handicap verbessern will. Hierfür einen solch weitgehenden Eingriffsvorbehalt in den Vertrag zugunsten des Arbeitnehmers vorzusehen, ist nicht gerechtfertigt. Pacta sunt servanda – und wo das nicht der Fall sein soll, braucht es dafür hinreichend gewichtige Gründe.“ 

Golf-Handicap ist wahrscheinlich noch spitzer formuliert als Lifestyle. Ich nehme die Wortwahl gerne zurück, wenn es denn hilft. Aber wer mehr Arbeitnehmerrechte zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf schafft, der kann die wirtschaftliche Verträglichkeit und politische Akzeptanz dadurch erhöhen, dass er die Rechte eben hierauf beschränkt. Darum geht es. In der Fortentwicklung des Arbeitsrechts sollte das Ziel sein, nicht mehr Arbeitnehmerschutz, nicht weniger, sondern besseren, zielgenaueren Schutz zu schaffen. Gefragt ist eine umfassende Sichtung des vorhandenen Normbestands, dessen Wägung, Verklarung, Entrümpelung und Flexibilisierung. Jede Norm muss geprüft werden, ob das Weniger an Unternehmerfreiheit durch ein hinreichendes und zielgenaues Mehr an Arbeitnehmerschutz oder Gemeinwohlinteressen aufgewogen wird. Keine Denkverbote, keine Scheuklappen, keine Empörung, sondern sachliche Diskussion. Der Weg zur Vollbeschäftigung führt sicherlich nicht über Manchesterkapitalismus, doch wem das Aggiornamento des Arbeitnehmerschutzes wie eine Scylla vorkommt, der mag bedenken, dass andernfalls die Charybdis der Arbeitslosigkeit und gesellschaftlichen Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt immer näher kommen könnte. 

Auch Odysseus konnte nur das kleinere Übel wählen. Der deutsche Gesetzgeber wird nicht umhinkommen, ein Gleiches zu tun. Ziel ist nicht die einseitige Übervorteilung des Arbeitnehmers, sondern eine neue, beschäftigungsfreundlichere Balance im Arbeitsrecht. Hierzu sollten alle den Mut haben. 

Der Autor

Der Rechtswissenschaftler Gregor Thüsing leitet das Institut für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit an der Universität Bonn. 

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