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Personal > Arbeitsschutzverordnung

Schutz vor Corona – das gilt aktuell für Betriebe

Das Bundeskabinett hat am 20. Januar eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung gebilligt, die dazu beitragen soll, das Ansteckungsrisiko in den Betrieben zu verringern. Was drin steht und welche Fragen sich Arbeitgebern sonst noch stellen, fast Alexander Möller von SKW Schwarz Rechtsanwälte zusammen.

Kann der Arbeitgeber Homeoffice anordnen?

Zunächst: Nach der aktuellen Corona-Schutzverordnung sollen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern aktiv Homeoffice-Optionen anbieten müssen, sofern dies im Betrieb darstellbar ist. Ein Versetzungsrecht an den Heimarbeitsplatz oder eine Versetzungspflicht sind aber nicht vorgesehen. Der Arbeitgeber hat also ein Direktionsrecht, doch das heißt nicht, dass er auch rechtswirksam die Tätigkeit im Homeoffice zur Pflicht machen kann. Tut er es doch, müssen Arbeitnehmer einer solchen Anweisung nicht Folge leisten. Grund dafür ist im Wesentlichen, dass der private Lebens- und Wohnbereich des Arbeitnehmers grundgesetzlich geschützt ist und der Arbeitgeber hierüber nicht verfügen darf. Auch die jüngsten Corona-Beschlüsse des Bundes und der Länder ändern hieran nichts.

Kann ich als Arbeitgeber Kinderbetreuung in der Kita verlangen, damit Arbeitnehmer von zu Hause tatsächlich arbeiten können?

Nein, ein Anordnungsrecht des Arbeitgebers besteht auch insoweit nicht. Dies beruht darauf, dass die Sicherstellung der Kinderbetreuung Privatsache ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Eltern unter Umständen gar keinen Anspruch auf eine Kinderbetreuung in der aktuellen Situation haben können, etwa weil auf Länderebene eine Schließung von Betreuungseinrichtungen beschlossen und auf kommunaler Ebene dann umgesetzt worden ist. Wenn Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kinderbetreuung haben, aber hiervon keinen Gebrauch machen, hat dies zur Folge, dass der Arbeitgeber wiederum eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung erwarten darf. Dann dürfen zum Beispiel Arbeitsfehler nicht damit entschuldigt werden, man habe sich um die Kinder kümmern müssen.

Kann der Arbeitgeber eine Maskenpflicht anordnen?

Dem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, verbindliche Vorgaben zur Arbeitskleidung und Arbeitsausstattung zu machen. Schon vor diesem Hintergrund ist die Anordnung einer Maskenpflicht vertretbar. Die während der Pandemie erlassenen zusätzlichen Vorgaben zum Arbeitsschutz berechtigt die Anordnung einer Maskenpflicht umso mehr. Je nach räumlicher Situation auf dem Betriebsgelände kann es also sogar sein, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine Maskenpflicht anzuordnen. Gleichwohl muss der Arbeitgeber die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sowie etwaige Aufwendungsersatzansprüche der Arbeitnehmer beachten; Arbeitnehmer zu verpflichten, auf private Kosten Material – wie aktuell der Mund-Nasen-Schutz - anzuschaffen, damit er die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen kann, ist nicht zulässig.

Kann der Arbeitgeber vor Betreten des Betriebsgeländes Corona-Tests zur Pflicht machen?

Entsprechende Überlegungen sind zunächst wieder fallengelassen worden. Bei der Anordnung von Tests sind auch die zwingenden datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten, da besonders geschützte Gesundheitsdaten verarbeitet werden. Von Dritten kann der Arbeitgeber aufgrund seines Hausrechts vor Betreten des Büros oder Betriebsgeländes einen (Schnell-)Test verlangen. Gegenüber Arbeitnehmern wird dies verpflichtend nicht zulässig sein, da jede bekannte Testmethode einen Eingriff in die körperliche Sphäre des Arbeitnehmers erfordert. Von wenigen Ausnahmen abgesehen – etwa bei Pflegekräften in Pflegeheimen oder bei medizinischem Personal in kritischen Abteilungen eines Krankenhauses – dürfte dieser Eingriff nicht gerechtfertigt sein.

Kann der Arbeitgeber die Wahl des Verkehrsmittels für den Weg zur Arbeit vorschreiben?

Sofern er den Betriebsrat bei der Entscheidung ordnungsgemäß beteiligt, kann der Arbeitgeber die Nutzung des Verkehrsmittels grundsätzlich vorgeben. Wenn er eine solche Vorgabe macht, dann muss er hierfür aber auch etwaige Mehrkosten tragen. Da der Arbeitsweg aber in die Risikosphäre des Arbeitnehmers fällt, muss der Arbeitnehmer eine Anordnung zur Wahl des Verkehrsmittels nicht zwingend befolgen. Weigert er sich, so kann der Arbeitgeber keine rechtswirksamen Sanktionsmaßnahmen ergreifen – sprich ihn beispielsweise nicht dafür abmahnen.

Kann der Arbeitgeber eine Impfung anordnen? Oder eine Impfprämie ausloben?

Unabhängig von dem datenschutzrechtlichen Problem der Verarbeitung von Gesundheitsdaten kann der Arbeitgeber keine Impfpflicht für Arbeitnehmer anordnen. Jede Impfung erfordert einen Eingriff in der körperlichen Integrität des Geimpften. Dieser Eingriff ist nur bei Einwilligung des Betroffenen oder auf Basis von verpflichteten gesetzlichen Vorgaben zulässig. Das Infektionsschutzgesetz sieht solche Vorgaben aber nicht vor. Solange er dabei die Beteiligungsrechte des Betriebsrates beachtet, kann der Arbeitgeber aber durchaus eine Impfprämie ausloben. Diese sollte so ausgestaltet sein, dass der Arbeitnehmer sie nicht faktisch als Zwang zur Impfung gegen seinen Willen empfindet. Bei Prämien von überschaubaren Wert wird dies in der Regel nicht der Fall sein.

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