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Ukrainische Geflüchtete einstellen: Es wird einfacher!

Wer aus der Ukraine Geflüchtete einstellen möchte, muss juristisch auf dem Laufenden sein. So ist der aktuelle Stand bei den wichtigsten Fragen.

flagge Ukraine mit Bauhelm
Wer aus der Ukraine Geflüchtete einstellen möchte, muss juristisch auf dem Laufenden sein.

Mehr als vier Millionen Menschen sind inzwischen aus der Ukraine geflohen. Bisher suchten rund 278.000 Menschen in Deutschland Schutz vor dem Krieg. Im Schnitt kommen täglich 6.000 neue Ukrainer und Ukrainerinnen dazu. Viele von ihnen suchen jetzt Arbeit unterschiedlichster Art. Das müssen Arbeitgeber wissen:

 

Wer darf arbeiten?

Die Ukrainer stehen unter dem „vorübergehenden Schutz“ nach §24 des Aufenthaltsgesetzes.  Damit greift der pauschale Schutzstatus in allen EU-Staaten, der Mindeststandards garantiert wie eine Arbeitserlaubnis, Zugang zu Sozialhilfe und medizinischer Versorgung oder Bildung für Minderjährige. Er besteht für mindestens ein Jahr und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden. Vom vorübergehenden Schutz Betroffene können jederzeit einen Asylantrag stellen.

 

Wie dürfen sie arbeiten?

Betroffene können während des vorübergehenden Schutzes sowohl abhängig als auch selbstständig arbeiten. Die unselbstständige Tätigkeit ist nicht automatisch gestattet, kann aber von der Ausländerbehörde erlaubt werden. Das passiert auch zunehmend sofort bei der Erteilung des Aufenthaltstitels. Schon der Besitz einer Fiktionsbescheinigung (der Bestätigung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Schutz) kann zur Aufnahme einer Arbeit berechtigen.

 

Haben alle, die aus der Ukraine kommen, diesen Anspruch?

Es gibt konkrete Vorgaben:

*   UkrainerInnen, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, sowie deren Familienangehörige,

*   Staatsangehörige anderer Drittländer, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, sowie deren Familienangehörige. Und solche, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren.

 

Wer kümmert sich um ihre Gesundheitsfragen?

Die medizinische und psychische Versorgung erfolgt grundsätzlich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und ist nicht Sache des Arbeitgebers.

 

Wichtige Links

Hier finden Unternehmer Unterstützung und tagesaktuelle juristische Auskünfte:

Grundsätzliche Fragen beantwortet auf deutsch, englisch und ukrainisch die Seite des Bundesarbeitsministeriums:  https://www.bmas.de/DE/Europa-und-die-Welt/Europa/Ukraine/FAQ-DE/faq-art-de.html

Rechtsfragen, beantwortet vom DIHK: www.unternehmen-integrieren-fluechtlinge.de

Unterstützung durch die Arbeitsagentur: https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-7-auslaendischean_ba015382.pdf. Unter 0911 -1787915 werden Fragen der ukrainischen Flüchtlinge auf ukrainisch und russisch beantwortet

Hilfe für die Bereitstellung von Praktika, Ausbildung und Arbeitsplätzen https://www.darmstadt.ihk.de

Auskunft zur Krankenversicherung vom AOK Bundesverband: https://aok-bv.de/hintergrund/dossier/europa/index_25356.html

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