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Ratgeber > Weihnachtsfeier Arbeitsrecht

Weihnachtsfeier ist freiwillig

Mitarbeiter können selbst entscheiden: Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier ist freiwillig und zählt als Arbeitszeit, wenn sie in der Arbeitszeit liegt.

Weihnachtsfeiern im Unternehmen: Zwischen Teambuilding und rechtlichen Herausforderungen. (Foto: Shutterstock)

Die Weihnachtsfeier ist in vielen Betrieben Tradition. Doch in Zeiten schwächerer Konjunktur werden die Budgets zum Teil gekürzt oder sogar ganz gestrichen. „Für Arbeitgeber gibt es zunächst keine Pflicht, eine Weihnachtsfeier zu veranstalten", sagt Bettina-Axenia Bugus-Fahrenhorst, Partnerin im Arbeitsrecht bei SKW Schwarz. „Gleichwohl gibt es oft eine gewisse Erwartung, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit immer mal Feiern ausgerichtet hat. Beschäftigte könnten sich insofern auf eine betriebliche Übung berufen."

Freiwillige Teilnahme: Rechte und Pflichten

Lädt der Arbeitgeber zur Weihnachtsfeier ein, heißt dies nicht, dass die Mitarbeiter auch hingehen müssen. „Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier ist für Arbeitnehmer freiwillig", betont Bugus-Fahrenhorst, „und zwar unabhängig davon, ob die Veranstaltung während oder außerhalb der Arbeitszeit stattfindet." Eine Feier während der Arbeitszeit gilt als Arbeitszeit, was bedeutet, dass Mitarbeiter, die nicht teilnehmen, in dieser Zeit arbeiten oder Urlaub nehmen müssen. „Einfach früher Schluss machen darf ein Mitarbeiter mit Beginn der Feier nicht", sagt die Arbeitsrechtlerin.

Für den Arbeitgeber gilt, dass er grundsätzlich keine Mitarbeiter willkürlich von der Feier ausschließen darf, sondern nur mit einem sachlichen Grund. „Ein Grund kann sein, dass im Betrieb ein Notdienst aufrechterhalten werden oder die Telefonzentrale besetzt bleiben muss", führt Bugus-Fahrenhorst als Beispiele an.

Arbeitsrechtliche Fallstricke bei Betriebsfeiern

Auch auf der Weihnachtsfeier gelten die arbeitsrechtlichen Nebenpflichten. Beschäftigte dürfen daher in fröhlicher Runde nicht plötzlich den Chef unaufgefordert duzen, Vorgesetzte anpöbeln oder anzügliche Bemerkungen gegenüber Kollegen oder Kolleginnen machen.

Vor den Arbeitsgerichten landeten regelmäßig Klagen gegen Kündigungen, die ausgesprochen wurden, weil sich Mitarbeitende auf einer Firmenfeier daneben­benommen hätten, bestätigt Bugus-Fahrenhorst. „Nicht jedes Fehlverhalten rechtfertigt aber gleich eine fristlose Kündigung, in vielen Fällen wird eine Abmahnung ausreichend sein." Um vor Gericht zu bestehen, müsse der Arbeitgeber die Schwere des Fehlverhaltens eindeutig belegen können.

Versicherungsschutz und steuerliche Aspekte

Sicher feiern im Betrieb

Ist die Feier als offizielle Betriebsveranstaltung organisiert, greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. „Verunfallt ein Beschäftigter, nachdem er schon zwei Bierchen getrunken hat, fällt damit nicht automatisch der Versicherungsschutz weg", sagt Bugus-Fahrenhorst. „Der Versicherungsschutz besteht bis zum Ende der Feier und umfasst auch den Hin- und Rückweg."

Freibeträge und Pauschalen

Steuerlich gilt für die Weihnachtsfeier ein Freibetrag von 110 Euro pro Teilnehmer. Eingerechnet sind alle Kosten für Speisen, Getränke, Dekoration, gegebenenfalls Raummiete und Programm. Wird es teurer, kann der Arbeitgeber den Betrag, der die Freigrenze übersteigt, mit 25 Prozent pauschal versteuern.

Fazit

Die Weihnachtsfeier bleibt ein wichtiger Bestandteil der Unternehmenskultur, erfordert jedoch sorgfältige Planung und Umsetzung. Arbeitgeber müssen die Balance zwischen Teambuilding und rechtlichen Verpflichtungen finden. In Zukunft könnten sich Betriebsfeiern angesichts flexibler Arbeitsmodelle und Remote Work weiter wandeln. Unternehmen sind gefordert, kreative Lösungen zu finden, um den Teamgeist zu stärken und gleichzeitig rechtliche und steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Die Weihnachtsfeier bleibt somit eine Herausforderung - aber eine, die sich bei kluger Gestaltung für alle Beteiligten lohnen kann.

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