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Weihnachtsgeld kann Pflicht werden

Wenn Unternehmer in vergangenen Jahren stets Weihnachtsgeld gezahlt haben, so kann aus dieser Gewohnheit eine Verpflichtung werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: 10 AZR 671/09). Zahle der Arbeitgeber über Jahre hinweg Weihnachtsgeld, so sei es nicht ohne Weiteres zulässig, mit der Sonderzahlung auszusetzen.

Wenn Unternehmer in vergangenen Jahren stets Weihnachtsgeld gezahlt haben, so kann aus dieser Gewohnheit eine Verpflichtung werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: 10 AZR 671/09). Zahle der Arbeitgeber über Jahre hinweg Weihnachtsgeld, so sei es nicht ohne Weiteres zulässig, mit der Sonderzahlung auszusetzen. Erlaubt sei dies nur, wenn die Arbeitsverträge der Mitarbeiter einen eindeutig formulierten ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalt enthielten, urteilten die Richter.

Mit seiner Entscheidung gibt das Bundesarbeitsgericht einem Ingenieur aus Nordrhein-Westfalen Recht, der gegen seinen Arbeitgeber geklagt hatte, weil dieser für das Jahr 2008 kein Weihnachtsgeld zahlen wollte. Zwischen 2002 und 2007 hatte der Ingenieur die Sonderzahlungen immer erhalten. Zwar umfasste der Arbeitsvertrag des Mannes eine Vorbehaltsklausel. Diese war nach Ansicht des Gerichts aber nicht transparent genug.

Nur Klarheit schützt

Grundsätzlich könne ein Freiwilligkeitsvorbehalt im Vertrag einen zukünftigen Anspruch auf eine Sonderzahlung ausschließen, schreiben die Richter in der Urteilsbegründung. Die als Allgemeine Geschäftsbedingung formulierte Klausel dürfe aber nicht mehrdeutig sein. Unternehmer sollten daher bei künftigen Arbeitsverträgen darauf achten, dass entsprechende Vorbehalte sprachlich klar und unmissverständlich formuliert werden.

Quelle: Bundearbeitsgericht, Markt und Mittelstand

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