Verstoß gegen Wettbewerbsverbot: Geschäftsführer muss Karenzentschädigung zurückzahlen
Bei einem Verstoß gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbots, muss ein GmbH-Geschäftsführer rückwirkend die Karenzentschädigung zurückzahlen.
Ist im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart, verfällt bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot rückwirkend die Karenzentschädigung.