Beitrag teilen

Link in die Zwischenablage kopieren

Link kopieren
Suchfunktion schließen
Urteile & Verordnungen > Arbeitsrecht: Probezeit-Urteil

Achtung Arbeitgeber: Diese Probezeit-Regelung ist unwirksam!

Bundesarbeitsgericht entscheidet: Bei befristeten Verträgen muss die Probezeit im Verhältnis zur Vertragsdauer stehen. Kündigung nur ordentlich möglich.

(Foto: picture alliance)

Der Fall

Das beklagte Autohaus hatte den Kläger zur Probe als Serviceberater/Kfz-Meister eingestellt. Nach dem Arbeitsvertrag war das Arbeitsverhältnis befristet auf den Zeitraum 1. September 2022 bis 28. Februar 2023. An just diesem Datum sollte auch die Probezeit des Mitarbeiters enden. Während der Probezeit konnte das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Der Betreiber des Autohauses kündigte dem Mitarbeiter am 28. Oktober 2022 zum 11.November 2022. Der Mitarbeiter zog gegen die Kündigung vor Gericht, weil er sie für unwirksam hielt. In dem bis zum 28. Februar 2023 befristeten Arbeitsvertrag sei gar keine Kündigungsmöglichkeit wirksam vereinbart worden. Die im Vertrag geregelte Probezeit stehe nicht im Verhältnis zu der Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit.

 

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht bestätigte dies. Das Bundesarbeitsgericht hingegen hob die Urteile der Vorinstanzen teilweise auf. Es stellte fest, dass die vereinbarte Probezeit von sechs Monaten unverhältnismäßig im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) und damit unwirksam gewesen sei. Denn wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Befristung ende, dürfe die vereinbarte Probezeit nicht der gesamten Befristungsdauer entsprechen.

Eine für ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbarte Probezeit müsse nach dem Gesetz im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen, so das BAG. Ausdrückliche Regelungen zur zulässigen Dauer einer Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis enthielten die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zwar nicht. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände sei aber die Vereinbarung einer Probezeit unwirksam, die der gesamten Dauer der vereinbarten Befristung entspricht.

Das BAG ging im konkreten Fall daher nur von einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit aus – nämlich mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2024, Az. 2 AZR 275/23

Fazit

Sieht ein befristeter Arbeitsvertrag eine Probezeit vor, die genauso lange dauert wie das Arbeitsverhältnis selbst, ist die Probezeit unwirksam, entschied das Bundesarbeitsgericht. Kündigen kann der Arbeitgeber dann nur ordentlich.

Ähnliche Artikel