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Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

Gericht bemängelt Irreführung: Airline darf nicht mit „CO₂-neutralen“ Flügen werben

| Silke Haars | Lesezeit: 2 Min.

Flugreisen werden durch neun Euro CO₂-Kompensation nicht klimaneutral. Werbung, die das suggeriert, schob ein Gericht jetzt einen Riegel vor.

Um bei umweltbewussten Kunden zu punkten, werben viele Unternehmen mit ihrem Engagement für Nachhaltigkeit. Für die Verbraucher müssen umweltbezogene Werbeaussagen allerdings transparent und dürfen nicht irreführend sein. Die Gerichte legen hier strenge Maßstäbe an, wie ein aktuelles Urteil des OLG Düsseldorf gegen eine Fluggesellschaft bestätigt. 

Der Fall

Eine Fluggesellschaft hatte auf ihrer Buchungsplattform eine Zusatzoption für „nachhaltiges“ Fliegen angeboten: Für neun Euro Aufpreis sollten die Kunden ihre Flugemissionen kompensieren können. Dazu bekamen sie im letzten Buchungsschritt unter „Weitere Optionen“ die Option „Fliegen Sie nachhaltiger“ sowie unter „Mehr erfahren“ unter anderem die Zeilen „Die Zukunft des CO₂-neutralen Fliegens ist nur einen Klick entfernt“ angezeigt. In einem weiteren Text wies die Airline auf den Einsatz von „Sustainable Aviation Fuel“ hin, einen alternativen Kraftstoff, der vermeintlich bis zu 80 Prozent weniger CO₂ ausstoßen sollte.

Die Verbraucherzentrale sah darin eine Irreführung und klagte. Zur Begründung führte sie an, viele Verbraucher würden den Begriff „CO₂-Kompensation“ als Synonym für „klimaneutral“ verstehen. Es sei nicht allgemein bekannt, dass bei einem Flug nicht nur CO₂, sondern auch in erheblichem Umfang weitere klimaschädliche Gase ausgestoßen würden. 

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die Verbraucherzentrale legte Berufung ein.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied: Die Werbung sei geeignet, Verbraucher über den tatsächlichen Klimaeffekt der Buchungsoption zu täuschen. Zwar seien die Aussagen der Fluggesellschaft objektiv richtig. Sie würden aber bei einem erheblichen Teil der Kunden die falsche Vorstellung erzeugen, sie reisten damit klimaneutral.  

Die Begriffe „CO₂-neutral“ und „klimaneutral“, so das OLG, würden im allgemeinen Sprachgebrauch synonym verstanden. Verbraucher gingen daher davon aus, dass sämtliche umweltschädlichen Emissionen durch die Kompensationszahlung ausgeglichen würden. Dies sei tatsächlich nicht der Fall. Die Fluggesellschaft müsse deshalb künftig klar darauf hinweisen, dass lediglich der CO₂-Anteil kompensiert werde.  

Nicht irreführend fand das OLG hingegen die Werbung für „Sustainable Aviation Fuel“. Hier habe die Airline die CO₂-Reduktion konkret beschrieben, ohne vollständigen Klimaschutz zu versprechen.

Eine Revision ließ das OLG nicht zu. Denn (voraussichtlich) ab September 2026 ändert sich die Rechtslage. Es gilt dann die Green-Claims-Richtlinie, nach der freiwillige umweltbezogene Aussagen über Produkte und Dienstleistungen (sogenannte Green Claims) nur noch dann zulässig sind, wenn sie wissenschaftlich fundiert und belegbar sind. 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Dezember 2025, Az. I‑20 U 38/25

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