Beitrag teilen

Link in die Zwischenablage kopieren

Link kopieren
Suchfunktion schließen
Ratgeber > Arbeitsrecht & Unternehmenskultur

Betriebsfeier mit Alkohol: Rechte, Pflichten und Risiken für Arbeitgeber

| Markt und Mittelstand Redaktion

Alkohol auf Betriebsfeiern: Was erlaubt ist, wann Chefs haften – und wie Sie Risiken vermeiden.

Anstoßen bei der Sommerparty im Freien
Feiern mit Verantwortung: Auf Betriebsfesten haften Chefs mit – vor allem, wenn Alkohol im Spiel ist. (Foto: shutterstock)

Sonnenschein, entspannte Stimmung, ein kühles Getränk in der Hand: Die Sommermonate sind Hochsaison für Betriebsfeiern. Ob Grillfest im Hof, Jubiläumsfeier im Gartenlokal oder Team-Event am See – viele Unternehmen nutzen die warme Jahreszeit, um ihren Mitarbeitenden Danke zu sagen. Doch wo die Stimmung locker ist, ist der Grat zwischen Feierlaune und Fehltritt oft schmal. Insbesondere wenn Alkohol im Spiel ist, verschwimmen schnell die Grenzen zwischen kollegialer Verbundenheit und beruflicher Verantwortung.

Für Arbeitgeber heißt das: Wer eine Betriebsfeier ausrichtet, feiert nie ganz sorgenfrei. Denn auch wenn der Sekt kaltgestellt ist und der Grill glüht, tragen Chefs rechtlich weiterhin Verantwortung – für Sicherheit, Verhalten und mögliche Folgen. Was also tun, damit die Feier nicht zum Fallstrick wird?

Sollten Sie auf Ihrer Betriebsfeier auf den Alkoholausschank verzichten?

Die rechtliche Lage ist so, dass Sie sich Chefs erst einmal keine Sorgen machen müssen, wenn sie Bier und Co. auf der Betriebsfeier ausschenken – zumindest was Ihre Fürsorgepflicht angeht. „Solange die Feier im üblichen Rahmen abläuft, gilt sie einschließlich eines ‚sozialadäquaten‘ Alkoholkonsums als Betriebsveranstaltung und steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, womit gleichzeitig ein Haftungsausschluss für den Arbeitgeber besteht“, führt Borgmann aus.

Allerdings rät er dazu, ein klares Ende der Betriebsfeier zu benennen, um eine Haftung für eine ausufernde „Aftershow-Party“ auszuschließen. 

Vorkehrungen im Vorfeld: Wie Chefs sich absichern können

Für Unternehmer beginnt die Verantwortung bereits lange vor dem ersten Anstoßen. Eine klare Kommunikation betrieblicher Regelungen im Vorfeld kann hilfreich sein. Manche Unternehmen nutzen dazu ihr Intranet, um sicher zu stellen, dass alle Mitarbeiter die geltenden betrieblichen Regeln kennen. Viele weisen dabei auch auf gesetzlichen Vorgaben werden. Solch eine Sensibilisierung für den verantwortungsbewussten Konsum von Alkohol und Cannabis kann präventiv wirken.

„Genauso verbreitet wie der Alkoholgenuss auf Betriebsfeiern sind die warnenden Hinweise über dessen Risiken“, sagt Bernd Borgmann, Arbeitsrechtler und Partner der Kanzlei DLA Piper in Köln. „Nüchtern betrachtet ist es daher erstaunlich, dass Alkohol auf betrieblichen Veranstaltungen noch zugelassen ist.“

Alkoholisierte Mitarbeiter: Schlüsselabnahme als Pflicht?

Kaum ein Chef dürfte es gut finden, wenn seine Mitarbeiter auf der Betriebsfeier „einen über den Durst“ trinken – sie davon abhalten muss er aber nicht. „Das richtige Maß im Umgang mit Alkohol müssen die Mitarbeiter selbst finden und beachten“, sagt Arbeitsrechtler Bernd Borgmann. Das gelte sogar bei bekannterweise alkoholkranken oder suchtgefährdeten Mitarbeitern: „Ein Arbeitgeber, der aufgrund bekannter Probleme Einzelner der Betriebsgemeinschaft die Abstinenz verordnet, handelt sicherlich vorbildlich, er schießt aber über seine gesetzlichen Fürsorgepflichten, jedenfalls nach derzeitiger Lesart, hinaus.“

Arbeitgeber tragen jedoch eine sogenannte Garantenstellung gegenüber ihren Mitarbeitern. Das bedeutet: Sie müssen verhindern, dass stark alkoholisierte Mitarbeiter sich selbst oder andere gefährden. In der Praxis kann das bedeuten, dass der Chef einem sichtlich betrunkenen Mitarbeiter tatsächlich den Autoschlüssel abnehmen oder ein Taxi rufen muss. Andernfalls droht eine Haftung wegen Verletzung der Fürsorgepflicht.

Wenn ein Mitarbeiter stürzt und sich verletzt – ist das dann ein Arbeitsunfall?

Grundsätzlich ja. Weil die Betriebsfeier für die Belegschaft als betriebliche Veranstaltung durch die betriebliche Unfallversicherung abgedeckt ist, kommt diese bei einem solchen Unfall für die Behandlungskosten, Rehakosten etc. auf, erklärt Borgmann. „Aus dem gleichen Grund kann der Arbeitgeber von Mitarbeitern wegen des Personenschadens nicht auf Ersatz verklagt werden“, fügt er hinzu. „Und auch Schmerzensgeldansprüche scheiden aus.“ Allerdings übernehme die gesetzliche Unfallversicherung keine Sachschäden, bei denen zudem in aller Regel ein überwiegendes Mitverschulden durch den Arbeitnehmer anzunehmen sei.

Checkliste: Voraussetzungen für den Versicherungsschutz

Es gibt vier wesentliche Voraussetzungen, damit eine Feier mit Kollegen offiziell als Betriebsfest eingestuft wird und der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift:

  1. Die Feier muss von der Unternehmensleitung veranstaltet oder ausdrücklich gebilligt werden.
  2. Die Feier muss den Zweck haben, das Betriebsklima zu stärken und die Verbundenheit der Beschäftigten zu fördern.
  3. Der Chef oder ein von ihm Beauftragter muss auf der Feier anwesend sein.
  4. Alle Mitarbeiter müssen eingeladen sein (bei großen Firmen kann es ausreichen, wenn der Leiter einer kleineren Organisationseinheit die Feier für deren Beschäftigte ausrichtet).

Sind diese Punkte erfüllt, sind Unfälle abgesichert – auch auf dem Hin- und Heimweg. Der Ort der Feier spielt für den Versicherungsschutz keine Rolle.
 

Fazit

Die Betriebsfeier bleibt ein Balanceakt zwischen Fürsorgepflicht und persönlicher Verantwortung der Mitarbeiter. Für Unternehmer gilt: Vorausschauende Planung und klare Kommunikation sind der beste Schutz vor unliebsamen Überraschungen. Die Zukunft von Betriebsfeiern könnte angesichts der rechtlichen Risiken eine Neuausrichtung erfahren – vielleicht mit weniger Alkohol, dafür mehr Teambuilding. Letztlich bleiben Vorfälle wie die in Hannover hoffentlich eine Ausnahme – und nicht die Regel oder das Ende einer Ära ausgelassener Firmenfeste.

 

Zuletzt aktualisiert im Juli 2025. 

Mit Bernd Borgmann, Arbeitsrechtler und Partner der Kanzlei DLA Piper sprach Autor Matthias Schmidt-Stein 

Lesen Sie auch unsere Artikel:

Ähnliche Artikel