Beitrag teilen

Link in die Zwischenablage kopieren

Link kopieren
Suchfunktion schließen
Urteile & Verordnungen > Steuerrecht

Steuerrecht: Ausgleichszahlungen bei Zinsswaps abzugsfähig

| Markt und Mittelstand Redaktion

BFH: Ausgleichszahlungen aus Zinsswaps sind Betriebsausgaben – wenn sie eng mit dem betrieblichen Darlehen verknüpft sind.

Nahaufnahme von einem Richterhammer als Symbolbild für ein Gerichtsurteil
(Foto: picture alliance)

9.10.2025 Markt und Mittelstand

Ausgleichszahlungen aus Zinsswaps können unter Umständen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Unternehmen muss mit den Swaps ein betriebliches Zinsrisiko absichern, wie der Bundesfinanzhof urteilte. Das betriebliche Darlehen muss zeitlich und inhaltlich eng mit dem Swap-Geschäft verknüpft sein. Die Verträge müssen inhaltlich aufeinander abgestimmt sein, die Ausgleichszahlungen zeitnah als betrieblicher Aufwand in der Buchhaltung erfasst werden (Az. VI R 11/22). 

Dieser Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit der Kanzlei RSM Ebner und Stolz.

Faktenbox: SWAPs und Zinsswaps

Was ist ein Swap?

  • Ein Swap ist ein Finanzderivat, bei dem zwei Vertragspartner Zahlungsströme tauschen („to swap“ = tauschen).

  • Gängige Formen: Zinsswaps, Währungsswaps, Rohstoffswaps.

  • Ziel: Absicherung von Risiken (z. B. Zinsänderungen) oder Optimierung der Finanzierungskosten.

Zinsswap (Interest Rate Swap, IRS)

  • Vertraglicher Tausch von variablen gegen feste Zinszahlungen (oder umgekehrt).

  • Beispiel:

    • Unternehmen A zahlt an Bank B einen festen Zinssatz von 3 %.

    • Bank B zahlt an A den variablen Referenzzinssatz (z. B. EURIBOR).

Steuerliche Behandlung – Urteil BFH (Az. VI R 11/22)

  • Grundsatz: Ausgleichszahlungen aus Zinsswaps können Betriebsausgaben sein.

  • Voraussetzungen:

    • Der Swap muss ein betriebliches Zinsrisiko absichern (z. B. Darlehen für Maschinen, Immobilien, Betriebsmittel).

    • Zeitliche und inhaltliche Verknüpfung zwischen Darlehen und Swap-Vertrag.

    • Verträge müssen inhaltlich aufeinander abgestimmt sein.

    • Zahlungen müssen zeitnah in der Buchhaltung als Aufwand erfasst werden.

Praxisrelevanz

  • Unternehmen können mit Swaps ihr Zinsrisiko steuern.

  • Steuerlich gilt: Nur bei klarer Kopplung an ein betriebliches Darlehen sind Ausgleichszahlungen absetzbar.

  • Reine Spekulation mit Swaps ist steuerlich nicht abzugsfähig.

Der Beitrag erschien in der Oktober-Ausgabe von Markt und Mittelstand 2025

Bleiben Sie auf dem Laufenden, abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter und erhalten Sie immer die neuesten Nachrichten und Analysen direkt in Ihren Posteingang.

Ähnliche Artikel