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Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

BAG-Urteil: Kündigung per Einwurf-Einschreiben

Um den Zugang einer Kündigung zu beweisen, reicht ein Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens plus Online-Sendungsstatus nicht aus. Das BAG stellte klar, dass der Sendungsstatus kein Ersatz für den Auslieferungsbeleg ist.

(Foto: picture alliance, Udo Herrmann)

Noch immer greifen Arbeitgeber für die Zustellung einer Kündigung auf die Form des Einwurf-Einschreibens zurück. Warum das keine gute Idee ist und der Einwurf eines Schreibens in den Hausbriefkasten durch einen Boten weiterhin die sicherste Möglichkeit ist, zeigt ein kürzlich vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedener Fall.

 

Der Fall

Die Klägerin war von ihrer Arbeitgeberin außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt worden und das sogar zwei Mal. Gegen die erste Kündigung setzte sich die Frau mit Hinweis auf ihre bestehende Schwangerschaft zunächst erfolgreich zur Wehr. Nachdem die zuständige Behörde bestätigt hatte, dass die Mitarbeiterin trotzdem gekündigt werden durfte, brachte die Arbeitgeberin das zweite Kündigungsschreiben auf den Weg. Die Frau bestritt allerdings, dieses zweite Kündigungsschreiben bekommen zu haben.

Im Kündigungsprozess beschrieb die Arbeitgeberin genau, wie ihre Mitarbeiterinnen das Kündigungsschreiben gemeinsam auf den Weg gebracht hätten, legte den Einlieferungsbescheid nebst im Internet abgerufenen Sendungsstatus vor und berief sich insoweit auf einen Anscheinsbeweis. Dieser, so meinte die Arbeitgeberin, werde auch durch das pauschale Bestreiten der Mitarbeiterin nicht erschüttert.

Das Arbeitsgericht sah es ebenso und wies die gegen die Kündigung gerichtete Klage der Mitarbeiterin ab. Anders das Landesarbeitsgericht: Das gab der Klage statt.

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht wies die gegen das LAG-Urteil gerichtete Revision der Arbeitgeberin zurück. Das LAG habe zutreffend angenommen, dass die Arbeitgeberin für den von der Mitarbeiterin bestrittenen Zugang der Kündigung den Beweis schuldig geblieben sei.

Nach ständiger Rechtsprechung gehe eine „verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden“ zu, sobald sie in die „tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen“. Ein Schreiben muss also beispielsweise nachweislich in den Briefkasten des Empfängers gelangt sein.

Die Arbeitgeberin habe aber für den behaupteten Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten der Klägerin keinen Beweis angeboten, so das BAG. Der vorgelegte Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens zusammen mit einem im Internet abgefragten Sendungsstatus genüge nicht für einen Beweis des ersten Anscheins, dass das Schreiben der Klägerin tatsächlich zugegangen ist.

Die Vorlage des Einlieferungsbelegs, stellte das BAG klar, begründe gegenüber einfachen Briefen – bei denen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung besteht – keine signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit für den Zugang der Sendung.

Auch den Sendungsstatus ließen die Richter nicht als Ersatz für den Auslieferungsbeleg gelten. Denn dieser sage nichts darüber aus, ob der Zusteller tatsächlich eine besondere Aufmerksamkeit auf die konkrete Zustellung gerichtet habe, die den Schluss rechtfertigen würde, dass die Sendung zugestellt wurde. Würde ein solcher Sendungsstatus für einen Anscheinsbeweis genügen, hätte der vermeintliche Empfänger der Sendung praktisch keine Möglichkeit, ihn zu erschüttern oder gar einen Gegenbeweis anzutreten.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Januar 2025, Az. 2 AZR 68/24

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