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Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

Bundesarbeitsgericht kippt 25-Prozent-Regel für Probezeiten

| Silke Haars | Lesezeit: 2 Min.

Für die Dauer der Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen gibt es keinen Regelwert. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an, sagt das Bundesarbeitsgericht.

Das Gericht hat ein Urteil gefällt (Foto: picture alliance, Udo Hermann)

Startet jemand neu in einen Job, kann der Arbeitgeber eine Probezeit festlegen. Diese darf höchstens sechs Monate dauern. Während dieser Zeit kann er den Arbeitnehmer auch ohne Angabe von Gründen wieder entlassen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte nun zu entscheiden, welche Probezeit angemessen ist, wenn das Arbeitsverhältnis nur auf ein Jahr befristet ist.

Markt und Mittelstand

Der Fall

Die spätere Klägerin wurde auf ein Jahr befristet im Kundenservice eingestellt. Laut Arbeitsvertrag galten die ersten vier Monate als Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristgerecht innerhalb der Probezeit. Die Arbeitnehmerin klagte dagegen. Sie machte geltend: Die Kündigung sei unwirksam, weil die vereinbarte Probezeit unverhältnismäßig lang bemessen gewesen sei.

Das Landesarbeitsgericht gab der Frau Recht. Es nahm einen Regelwert für die Probezeit von 25 Prozent der Befristungsdauer an, im konkreten Fall drei Monate. Gründe, von dieser Regel abzuweichen, lägen keine vor. Trotzdem hielten die Richter des LAG die Kündigung im Ergebnis für wirksam. Dies allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist von vier Wochen.

 

 

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht erteilte dem 25-Prozent-Wert allerdings eine Absage. Es gäbe keinen „Regelwert“ für eine verhältnismäßige Probezeit. Vielmehr müsse der Arbeitgeber in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit abwägen, wie lang die Probezeit sein soll.

Der Arbeitgeber im entschiedenen Fall konnte hier gute Gründe vorweisen. Für den Aufgabenbereich der Kundenservice-Mitarbeiterin hatte er einen genauen Einarbeitungsplan von insgesamt 16 Wochen (exakt die Dauer der Probezeit) aufgestellt, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollten. Schlüssig, befand das BAG, und bestätigte, dass unter diesen Umständen eine Probezeitdauer von vier Monaten verhältnismäßig sei.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.10.2025, Az. 2 AZR 160/24

 

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