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Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

BAG-Urteil: Betriebsratsmandat schützt nicht vor Ende befristeter Arbeitsverträge

| Silke Haars

Auch ein Betriebsratsmitglied hat keinen Anspruch auf Entfristung – das BAG stellt klar, wann Befristungen trotz Mandat rechtens sind.

Nahaufnahme von einem Richterhammer als Symbolbild für ein Gerichtsurteil
(Foto: picture alliance)

Der Fall

Ein Logistikunternehmen hatte den späteren Kläger Anfang 2021 zunächst auf ein Jahr befristetet eingestellt; der Arbeitsvertrag wurde dann um ein weiteres Jahr bis Februar 2023 verlängert. Im Sommer 2022 wurde der Mitarbeiter in den Betriebsrat gewählt.

Insgesamt waren 19 Arbeitnehmer in dem Unternehmen befristet beschäftigt. 16 davon bot der Arbeitgeber nach Auslaufen der Befristung einen unbefristeten Arbeitsvertrag an – dem Kläger nicht.

Der Mitarbeiter zog vor Gericht: Seine Befristung sei unwirksam und der Arbeitgeber müsse auch ihn unbefristet einstellen. Sein Arbeitsverhältnis sei nämlich nur deshalb nicht „entfristet“ worden, weil er Mitglied im Betriebsrat sei. Zwar habe der Arbeitgeber auch mit anderen Betriebsratsmitgliedern unbefristete Arbeitsverträge geschlossen, aber diese hätten eben nicht auf der Gewerkschaftsliste für den Betriebsrat kandidiert.

Der Arbeitgeber hielt entgegen, er sei schlicht mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Mitarbeiters nicht zufrieden gewesen. Dessen Betriebsratstätigkeit habe bei der Entscheidung keine Rolle gespielt.

Die Entscheidung

Die Richter waren sich in allen Instanzen einig. Das Arbeitsgericht, das Landesarbeitsgericht und in letzter Instanz das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigten: Die Befristung des Arbeitsvertrags war wirksam. Und das Betriebsratsamt war im konkreten Fall nicht der Grund dafür, dass der Arbeitgeber dem Kläger keinen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten hatte.

Die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat führe nicht zur Unwirksamkeit der Befristung, so das BAG.

Das Betriebsverfassungsgesetz schütze das einzelne Betriebsratsmitglied zwar davor, dass es in der Ausübung seiner Tätigkeit gestört oder behindert wird. Benachteiligt der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied, indem er ihm gerade wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied im Wege des Schadensersatzes tatsächlich Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags.

Im nun entschiedenen Fall kamen die Richter aber zu der Überzeugung, dass der Mitarbeiter aus anderen Gründen nicht weiter beschäftigt wurde – die Klage scheiterte deshalb.

Das sagt der Experte

„Das BAG hat mit der Entscheidung im Wesentlichen die Rechtsprechung aus den Jahren 2012 und 2014 bestätigt“, sagt Dr. Philipp Schäuble, Partner im Arbeitsrecht bei Morgan Lewis.

Bereits damals hatten die Richter entschieden, dass Betriebsratsmitglieder zwar durch Paragraf 15 Kündigungsschutzgesetz vor einer ordentlichen Kündigung geschützt sind. Einen Schutz vor dem Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages vermittle die Norm aber nicht.

Auch europarechtliche Vorschriften führen zu keiner anderen Auslegung. „Das Betriebsratsamt selbst garantiert damit kein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Beschäftigte können nicht darauf hoffen, dass sie die Wahl in den Betriebsrat vor dem Auslaufen ihres befristeten Vertrags schützt“, so Philipp Schäuble weiter. Vielmehr liege die Beweislast dafür, dass sie wegen des Betriebsratsamt benachteiligt werden, bei den jeweiligen Betriebsratsmitgliedern.

„Arbeitgeber sollten in diesen Fällen besonders sorgfältig dokumentieren, dass es sachliche Gründe dafür gibt, die Befristung nicht zu verlängern oder keinen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten. Solche Gründe können etwa eine geringere Arbeitsleistung, persönliches Fehlverhalten oder fehlender Bedarf an der Arbeitsleistung sein.“

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2025, Az. 7 AZR 50/24

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