Arbeitsunfall: Vermeintliches „Augenblickversagen“ entschuldigt nicht grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit kann nicht mit „Augenblicksversagen“ entschuldigt werden. Das OLG München: Wer elementare Schutzpflichten missachtet, haftet.
Nicht jeder Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift ist gleich grob fahrlässig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Ein „Augenblicksversagen“ entschuldigt aber nicht, wenn objektiv alles für grobe Fahrlässigkeit spricht.