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Urteile & Verordnungen > Maklerrecht: BGH-Urteil zur Provisionsteilung

BGH bestätigt: Käufer zahlt nur halbe Courtage, wenn Makler auch den Verkäufer vertritt

Wird ein Makler beim Verkauf eines Einfamilienhauses für Käufer und Verkäufer tätig, ist die Maklerprovision hälftig zu teilen, bestätigte der Bundesgerichtshof.

Nahaufnahme von einem Richterhammer als Symbolbild für ein Gerichtsurteil
(Foto: picture alliance)

Der Fall

Eine Maklerin hatte mit einem Paar eine Courtagevereinbarung geschlossen. Das Paar kaufte auf Vermittlung der Maklerin dann tatsächlich ein Einfamilienhaus, zu dem auch ein Anbau mit Büro und eine Garage gehörten.

Gleichzeitig war die Maklerin von der Ehefrau des Hauseigentümers mit der Vermarktung der Immobilie beauftragt worden. Dabei wurde eine Provision vereinbart, die von der mit den Käufern vereinbarten Provision abwich. Die Maklerin hielt dies für zulässig, das Käuferehepaar hielt die Vereinbarung für nichtig und verweigerte die Zahlung der Maklerprovision.

Sowohl das Landgericht als auch in der Berufung das Oberlandesgericht wiesen die Klage der Maklerin zurück. Ihr Provisionsanspruch sei unbegründet, weil der Vertrag gegen die Regelung des § 656c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstoße. § 656c besagt, dass in den Fällen, denen ein Makler von beiden Parteien eines Kaufvertrags für eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus eine Provision erhält, diese für beide Seiten gleich hoch sein muss. Andernfalls ist der Vertrag nichtig.

Die Maklerin wollte sich damit nicht abfinden und zog weiter vor den Bundesgerichtshof.

Die Entscheidung

Die Revision der Maklerin blieb ebenfalls ohne Erfolg. Der BGH bestätigte, dass der Maklervertrag unwirksam war, weil die Maklerin sich von der Ehefrau des Verkäufers und den als Verbraucher handelnden Käufern nicht eine Provision in gleicher Höhe hat versprechen lassen.

Den Einwand, es habe sich bei der Immobilie nicht um ein Einfamilienhaus im Sinne der Vorschrift gehandelt, ließ der BGH nicht gelten. Der Annahme, dass das Einfamilienhaus Wohnzwecken dient, stehe nicht entgegen, dass in dem Haus auch eine Einliegerwohnung oder eine gewerbliche Nutzungsmöglichkeit – im Fall ein Büro – vorhanden ist.

Auch die Tatsache, dass nicht der Verkäufer selbst, sondern seine Ehefrau den Makler beauftragt hatte, spricht für den BGH nicht gegen die Aufteilung der Provision. Zweck des § 656c BGB sei es, Verbraucher davor zu schützen, dass Maklerkosten unter Ausnutzung ihrer aufgrund der Marktsituation geschwächten Verhandlungsposition in unbilliger Weise auf sie abgewälzt werden. Dies sei unabhängig davon, ob der Maklervertrag mit einer Kaufvertragspartei oder einem Dritten geschlossen wird. Dass § 656c BGB den Abschluss des Maklervertrags durch einen Dritten nicht erfasst, erweise sich als eine planwidrige Regelungslücke.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. März 2025, Az. I ZR 32/24

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