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Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

BGH-Urteil: Kein Schadenersatz bei abgerissenem Tankdeckel in Waschstraße

Der BGH stellt klar: Für Schäden wie einen abgerissenen Tankdeckel in der Waschstraße haftet der Betreiber nicht – Kunden tragen Verantwortung.

Nahaufnahme von einem Richterhammer als Symbolbild für ein Gerichtsurteil
(Foto: picture alliance)

Wer mit seinem Pkw in eine Waschstraße fährt, muss die entsprechenden Hinweise beachten – oder darf die Anlage nicht nutzen. Für einen abgerissenen Tankdeckel haftet der Waschanlagenbetreiber nicht, entschied jetzt der BGH.

Der Fall

Der Betreiber einer Autowaschanlage hatte vor deren Einfahrt ein Hinweisschild mit einigen klaren Anweisungen angebracht, darunter: „Nummernschilder müssen vorschriftsmäßig und sicher befestigt sein“ sowie „Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein“.

Ein BMW-Fahrer rollte seinen Wagen, serienmäßig ausgestattet mit einem Tankdeckel ohne Verriegelungsmöglichkeit, in die Waschstraße – und zwar sauber, aber ohne Tankdeckel wieder heraus. Der Deckel war während des Waschvorgangs abgerissen und das Fahrzeug außerdem am Kotflügel beschädigt.

Der Mann verlangt von dem Waschanlagenbetreiber Reparaturkosten in Höhe von rund 1.500 Euro. Der Anlagenbetreiber weigert sich zu zahlen.

Das Amtsgericht ließ ein Sachverständigengutachten erstellen und verurteilte den Betreiber der Autowaschanlage zu Schadensersatz. Das Landgericht wies die Klage in der Berufung ab. Der BGH bestätigte schließlich das Urteil der Berufungsinstanz.

Die Entscheidung

Ebenso wie das Landgericht verneinte der BGH einen Schadensersatzanspruch des klagenden Kunde der Waschanlage. Dieser müsse nämlich beweisen, dass der Beklagte – hier der Waschanlagenbetreiber – eine Pflicht verletzt und durch diese Pflichtverletzung einen Schaden verursacht habe. Ohne Vorliegen besonderer Umstände genüge es nicht, lediglich den Schaden nachzuweisen.

Eine Pflichtverletzung des Beklagten habe der Kläger aber nicht hinreichend darlegen können. Die vollautomatisierte Waschanlage funktionierte einwandfrei. Der Betreiber hatte mit dem Hinweis „Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein“ über die mit der Nutzung der Anlage verbundene Gefahr, dass sich der Tankdeckel in der Anlage öffnet, „in geeigneter, zumutbarer sowie ausreichend deutlicher und verständlicher Weise informiert“, so der BGH.

Für den Umstand, dass das Fahrzeug des Klägers (wie alle Wagen aus derselben Baureihe) über keine Verriegelungsmöglichkeit des Tankdeckels verfügt, treffe den Anlagenbetreiber grundsätzlich keine weitergehende Hinweispflicht. Vielmehr sei es Sache des Kunden, entweder den Hinweis vor Einfahrt in die Waschstraße umzusetzen – oder andernfalls von der Nutzung der Anlage Abstand zu nehmen.

 

BGH, Urteil v. 22.5.2025 - VII ZR 157/24

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