Nur bereits ausgeübte virtuelle Aktienoptionen erhöhen Karenzentschädigung
BAG Wettbewerbsverbot: Virtuelle Aktienoptionen fließen nur in die Karenzentschädigung ein, wenn sie während des Arbeitsverhältnisses ausgeübt wurden.
BAG: Wettbewerbsverbot - virtuelle Aktienoptionen fließen nur in die Karenzentschädigung ein, wenn sie während des Arbeitsverhältnisses ausgeübt wurden.