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Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

Kein Anscheinsbeweis: das digitale Einwurfeinschreiben wackelt

| Silke Haars | Lesezeit: 4 Min.

Das Einwurfeinschreiben diente lange Zeit als verlässlicher Zugangsbeleg. In seiner digitalen Form taugt es dafür aber nicht mehr, wie ein Urteil aus Hamburg zeigt.

(Foto: picture alliance, Udo Hermann)

15.01.2026 Von Silke Haars für Markt und Mittelstand

Wer im Geschäftsverkehr sicher gehen wollte, dass ein wichtiges Schreiben den Empfänger auch wirklich erreicht, wählte dafür regelmäßig das Einwurfeinschreiben. Ein entsprechendes Klebeetikett und die händische Unterschrift des Zustellers dienten als Beleg, dass das Schreiben an einem bestimmten Tag im Briefkasten des Empfängers gelandet war. Dass die Digitalisierung das gute alte Einwurfeinschreiben aber nicht sicherer, sondern im Gegenteil als Beweis untauglich machen kann, beschäftigt anhand eines Falls aus Hamburg die Arbeitsgerichte.

Der Fall

Ein Mitarbeiter eines Abfalldienstleisters hatte sich binnen drei Jahren mindestens 30-mal krankgemeldet, teilweise für einige Wochen. Mehrere Gespräche mit dem Arbeitgeber zu den Fehlzeiten brachten keine Besserung. Der Mitarbeiter erhielt daher schließlich eine personenbedingte ordentliche Kündigung.

Vor der Kündigung sollte mit dem Mitarbeiter allerdings noch ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) wiederholt werden. Doch die Einladung dazu, darauf pochte der Mitarbeiter, habe er nie erhalten. Der Arbeitgeber berief sich hingegen auf den Einlieferungsbeleg des per Einwurfeinschreiben versandten Einladungsschreibens zum bEM.

Der Mitarbeiter wehrte sich gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht. Dieses hielt die Kündigung für unverhältnismäßig. Der Arbeitgeber habe nicht nachgewiesen, dass er ein bEM als gegenüber der Kündigung milderes Mittel versucht habe. Die vorgelegte Sendungsverfolgung ließ das Gericht nicht als Nachweis für einen Zugang der Einladung zum bEM gelten; sie begründe keinen Beweis des ersten Anscheins.

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht kam in der Berufung zum gleichen Ergebnis. Der Arbeitgeber habe keinen Nachweis erbracht, dass er zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement eingeladen habe. Der Beweis des ersten Anscheins greife nur bei „typischen Geschehensabläufen“, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte, maßgebliche Ursache bzw. einen maßgeblichen Ablauf hinweisen, so die Richter. Bei der heutigen Form des Einwurfeinschreibens sei dies nicht aber mehr der Fall.

Während früher der Postbote vor dem Einwurf in den Briefkasten ein „Peel-off-label“ von der Sendung abgezogen, auf einen Auslieferungsbeleg geklebt und nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und Datumsangabe die Zustellung bestätigt habe, werde bei Einwurfeinschreiben heute die Einlieferungsnummer gescannt und im System hinterlegt. Der Postbote unterschreibe auf dem Scanner digital, das Datum werde automatisch erfasst. Das System beende den Erfassungsvorgang, noch bevor der Brief in den Hausbriefkasten geworfen wurde.

Eine Pflicht des Postboten, sich vor dem Einwurf zu vergewissern, dass der Name des Empfängers auf dem Briefkasten steht, bestehe nur nach der Dienstvorschrift der Post. Damit zusammengenommen, so die Richter, sei der heutige Ablauf beim Einwurfeinschreiben für die Annahme eines Anscheinsbeweises nicht typisch genug, um besondere Umstände des Einzelfalls zu verdrängen.

Ob das Urteil Bestand hat, wird sich vor dem Bundesarbeitsgericht zeigen. Dort ist inzwischen die Revision gegen das Urteil anhängig (Az. 2 AZR 184/25).

 

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 14.7.2025, Az. 4 SLa 26/24 (Revision anhängig unter Az. 2 AZR 184/25)

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