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Ratgeber für den Alltag > Mobilität & Regulierung

E-Bikes, Pedelecs, E-Scooter: Wie kleine Umbauten große Risiken für den Mittelstand bringen

| Markt und Mittelstand Redaktion

E-Bikes boomen – doch kleine Umbauten können sie in genehmigungspflichtige Fahrzeuge verwandeln. Die Folgen für den Handel.

Eine Reihe blauer E-Bikes nebeneinander
Schon kleine Umbauten machen aus E-Bikes genehmigungspflichtige Kraftfahrzeuge – das zeigt der neue KBA-Marktüberwachungsbericht. (Foto: shutterstock)

29.8.2025 Markt und Mittelstand :

Wer heute auf deutschen Straßen unterwegs ist, begegnet ihnen auf Schritt und Tritt: E-Bikes, Pedelecs (Pedal Electric Cycle) und E-Scooter. Die elektrische Mobilität auf zwei Rädern boomt – und mit ihr die Herausforderungen für Behörden und Handel. Denn oft entscheidet nicht das äußere Erscheinungsbild, sondern ein technisches Detail darüber, ob ein Fahrzeug als harmloses Fahrrad oder als genehmigungspflichtiges Kraftfahrzeug einzustufen ist.

Schon kleine Umbauten – ein stärkerer Motor, ein Gasgriff oder ein Sitz beim E-Scooter – können aus einem legalen Alltagsfahrzeug ein unzulässiges Risiko machen. Der vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gestern veröffentlichte Marktüberwachungsbericht 2024 zeigt eindringlich, wie schmal dieser Grat ist und welche Konsequenzen sich für mittelständische Händler, Nutzer und die Verkehrssicherheit ergeben. Gleichzeitig macht er deutlich, dass mit der neuen Euro-7-Norm nicht nur strengere Regeln für Emissionen und Batterien kommen, sondern auch ein neues Kapitel internationaler Marktüberwachung beginnt.

 

 

Der schmale Grat der Klassifizierung

Elektro-Zweiräder bewegen sich in einer rechtlichen Grauzone. Schon geringfügige Änderungen – eine höhere Höchstgeschwindigkeit, eine stärkere Nenndauerleistung, ein nachgerüsteter Gasgriff – können ein einfaches Pedelec in ein typgenehmigungspflichtiges Kraftfahrzeug verwandeln. Für Verbraucher bedeutet das: Plötzlich greifen Führerschein- und Versicherungspflichten. Für die Marktüberwachung wiederum stellt sich die Aufgabe, Händler und Anbieter von Umbausets zu kontrollieren, die solche Grenzüberschreitungen fördern.

Die rechtliche Unterscheidung erfolgt zwischen Pedelecs (Unterstützung nur bis 25 km/h, max. 250 Watt.), leichten zweirädrigen Kraftfahrzeugen (L1e) (bis 45 km/h, bis 4 kW Leistung – darunter fallen auch S-Pedelecs und E-Bikes) und den klassischen Krafträdern (L3e) (über 45 km/h, mit gestaffelten Leistungsgrenzen bis über 35 kW).

Die Unterschiede wirken technokratisch, entscheiden aber über Fahrerlaubnis, Versicherungspflicht und Verkehrszulassung.

Risiken durch Umbauten

Im Handel finden sich zahlreiche Umrüstkits: stärkere Motoren, Gasgriffe oder sogar benzinbetriebene Nachrüstsysteme. Solche Umbauten machen aus Fahrrädern im Handumdrehen zulassungspflichtige Fahrzeuge – ohne dass sie den nötigen Prüfungen unterzogen wurden. Das Risiko: fehlende Verkehrssicherheit und strafrechtliche Konsequenzen für Nutzer und Anbieter. Besonders kritisch sind E-Scooter mit Sitz: Sie fallen nicht mehr unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, sondern gelten als Kraftfahrzeuge – mit allen Pflichten.

Neben der Fahrzeugklassifizierung rückt die europäische Euro-7-Verordnung ins Zentrum. Seit Mai 2024 in Kraft, legt sie nicht nur strengere Abgasnormen fest, sondern erstmals auch Vorgaben zur Dauerhaltbarkeit von Batterien in Elektro- und Hybridfahrzeugen - ein Thema mit hoher Relevanz für Zulieferer und Hersteller im Mittelstand. Die eigentliche Umsetzung erfolgt jedoch gestaffelt: Ab 2026/27 gelten die neuen Regeln für Neuzulassungen, bis dahin bleibt Euro 6 maßgeblich.

Die wichtigesten Fakten aus dem Marktüberwachungsbericht des KBA

Fokus: Zweiräder mit Elektroantrieb und regulatorische Entwicklungen

  • Schmaler Grat zwischen Fahrrad und Kraftfahrzeug: Bereits geringe Änderungen (Höchstgeschwindigkeit, Nenndauerleistung) können dazu führen, dass aus einem genehmigungsfreien Pedelec ein genehmigungspflichtiges Kraftfahrzeug wird.

  • Klasseneinteilung:

    • Pedelecs (EPACs) – bis 25 km/h, max. 250 W, kein Kraftfahrzeugstatus.

    • Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge (L1e) – inkl. S-Pedelecs & E-Bikes, bis 45 km/h, bis 1.000 W, genehmigungspflichtig.

    • Zweirädrige Krafträder (L3e) – über 45 km/h, Leistungsklassen bis > 35 kW.

  • Folge für Nutzer: Fahrerlaubnis-, Versicherungs- und Zulassungspflichten ergeben sich direkt aus der Klassifizierung.

  • Folge für Händler: Das Bereitstellen auf dem Markt von nicht korrekt klassifizierten Fahrzeugen, riskiert Bußgelder, strafrechtliche Konsequenzen und Haftungsrisiken im Schadensfall.

Typische Umrüstungen mit Risiken

  • Gasgriff-Nachrüstung: macht aus Pedelec ein genehmigungspflichtiges Fahrzeug – erhöht Sicherheitsrisiken.

  • Motornachrüstsysteme: machen aus Fahrrädern tw. unzulässige Kraftfahrzeuge - Folge: Versicherungs- und Fahrerlaubnispflicht.

  • E-Scooter mit Sitz: vwandelt Elektrokleinstfahrzeuge in genehmigungspflichtige L1e-Fahrzeuge.

Euro 7-Verordnung

  • Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1257 am 28. Mai 2024.

  • Fokus: Emissionen, Dauerhaltbarkeit von Antriebsbatterien, Umweltpass & Onboard-Daten.

  • Umsetzungsschritte:

    • Neue Fahrzeugtypen: ab Ende 2026 nur noch mit Euro-7-Genehmigung.

    • Alle Neuzulassungen: ab 2027 nur Euro-7-konform.

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