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Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

Eigenbedarfskündigung muss gut begründet sein – Floskeln reichen nicht

| Silke Haars | Lesezeit: 2 Min.

Alter, Trennung, Wohnsituation – für eine Eigenbedarfskündigung reichen pauschale Angaben nicht, entschied das Landgericht Heilbronn.

Illustration Gerechtigkeitssymbole
Das Landgericht Heilbronn hat jetzt ein Urteil zur Eigenbedarfskündigung gesprochen (Foto: MuM/ki-generiert)

20.11.2025 Von Silke Haars für Markt und Mittelstand

Eine Eigenbedarfskündigung ist für viele Vermieter ein sensibles Thema – und für Mieter oft existenziell. Umso wichtiger ist eine rechtlich saubere Begründung. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Heilbronn zeigt nun, wie schnell pauschale Angaben scheitern können und welche Anforderungen Gerichte an nachvollziehbare Gründe stellen.

Der Fall

Ein Vermieter hatte seinen langjährigen Mietern wegen Eigenbedarfs gekündigt und dies schriftlich mit den Worten begründet: „Ich selbst werde nach Ihrem Auszug und Abschluss der nötigen Renovierungsarbeiten das Wohnhaus beziehen. Auf Grund der räumlichen Trennung von meiner Frau und meiner jetzigen Wohnsituation und meines Alters ist die Kündigung unumgänglich.“

Die Mieter überzeugte diese Begründung nicht. Sie wehrten sich gegen die Kündigung vor Gericht. Der Vermieter erhob seinerseits Räumungsklage.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht gab der Räumungsklage des Vermieters statt. Das Landgericht sah die Sache anders: Das Mietverhältnis sei durch die Eigenbedarfskündigung nicht beendet worden. Denn diese genüge schon nicht den formellen Anforderungen des Gesetzes, wonach in der Kündigung ein berechtigtes Interesse angegeben werden müsse. Eine Kündigung dürfe zwar durch diese formale Anforderung nicht unzumutbar erschwert werden. Leerformeln, Floskeln oder bloße Schlagworte, so das LAG, reichten aber nicht aus. Vielmehr müssten die Kerntatsachen mitgeteilt werden, aus denen sich der Eigenbedarf ergibt.

Aus der Begründung des klagenden Wohnungseigentümers für die Eigenbedarfskündigung sei lediglich erkennbar, dass er den Eigenbedarf wegen seiner eigenen Person geltend gemacht hatte. Warum allerdings seine „jetzige Wohnsituation“ und sein Alter die Kündigung „unumgänglich“ machen sollten, erschloss sich dem Gericht nicht. Die Kündigung enthalte dazu nur floskelhafte Verweise. Für einen Anspruch auf Räumung reichte den Richtern das nicht.

Landgericht Heilbronn, Urteil vom 30.10.2025, Az. I 3 S 12/25

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