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Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

Fehlende Widerrufsbelehrung kann Handwerker den kompletten Lohn kosten

Einem Handwerker, der einen Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, steht bei einem Widerruf auch nach vollständig erbrachter Arbeit kein Geld zu.

Nahaufnahme von einem Richterhammer als Symbolbild für ein Gerichtsurteil
Belehrt ein Handwerker einen Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht, geht er auch nach vollständig erbrachter Arbeit im Zweifel leer aus. (Foto: picture alliance)

Der Fall

Im April 2024 bestellte ein Gartenbesitzer im Landkreis Bad Dürkheim einen Gartenbauer auf sein Grundstück und beauftragt ihn damit, das völlig verwilderte Gelände auf Vordermann zu bringen. Nachdem die Arbeiten vollbracht waren, stellte der Gartenbauer seine Rechnung: knapp 19.000 Euro.

Zwischen Gartenbesitzer und Gartenbauer kam es zum Streit über den vereinbarten Stundensatz sowie über die Frage, ob die erstellte Rechnung überhaupt prüffähig sei. Der Gartenbesitzer wollte jedenfalls nicht zahlen. Im September 2024 widerrief er schließlich den Vertrag.

Die Entscheidung

Die für Bausachen zuständige Kammer des Landgerichts Frankenthal gab dem Gartenbesitzer recht. Dieser sei Verbraucher und habe sämtliche Arbeiten außerhalb von Geschäftsräumen in Auftrag gegeben. Deshalb stehe ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

Die grundsätzlich mit dem Vertragsschluss beginnende Widerrufsfrist von 14 Tagen habe nicht zu laufen begonnen, weil der Gartenbauer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht belehrt habe. In diesem Fall gelte für den Widerruf eine Höchstfrist von einem Jahr und 14 Tagen. Diese Frist habe der Gartenbesitzer mit seinem Widerruf im September 2024 eingehalten.

Der Anspruch des Gartenbauers als Werkunternehmer auf den Werklohn sei mit dem Widerruf des Gartenbesitzers vollständig entfallen, entschied das Gericht. Dass er mangels Widerrufsbelehrung auch keinen Wertersatz oder einen sonstigen Ausgleich für seine Arbeit verlangen, begründeten die Richter mit Hinweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Derzufolge verlange das europäische Verbraucherschutzrecht bei unterlassener Widerrufsbelehrung eine Sanktion von Unternehmern, um sie zu einer ordnungsgemäßen Belehrung anzuhalten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich. 

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 15.04.2025, Az. 8 O 214/24

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