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Steuerrecht: Geld zurücklegen für Steuernachforderungen

| Markt und Mittelstand Redaktion

Unternehmen dürfen Rückstellungen für Steuernachzahlungen erst bei konkreter Beanstandung bilden, entschied das Finanzgericht Münster.

Frau an Schreibtisch - prüft Rechnung
Finanzplanung im Fokus: Unternehmen müssen Steuerrückstellungen sorgfältig abwägen – nur konkrete Beanstandungen rechtfertigen Rücklagen. (Foto: shutterstock)

6.10.2025 Markt und Mittelstand

Das Finanzgericht Münster hat klargestellt, wann ein Unternehmen Rückstellungen bilden kann, wenn es nach einer Außenprüfung Umsatzsteuer nachzahlen muss: frühestens in dem Jahr der konkreten Beanstandung. Nötig ist ein hinreichend bestimmter Sachverhalt. Bloße abstrakte Erwartungen, dass mehr Steuern gezahlt werden müssten, reichen nicht. (Az. 12 K 817/19 G, F). Die Revision des Urteils ist beim Bundesfinanzhof (Az. IV R 1/25) anhängig. 

Dieser Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit der Kanzlei RSM Ebner und Stolz.

Faktenbox: Rückstellungen für Steuernachforderungen

  • Gerichtsurteil: Finanzgericht Münster (Az. 12 K 817/19 G, F)

  • Kernaussage: Rückstellungen für Steuernachforderungen dürfen Unternehmen erst ab dem Jahr bilden, in dem die konkrete Beanstandung durch die Finanzverwaltung erfolgt.

  • Voraussetzung: Es muss ein hinreichend bestimmter Sachverhalt vorliegen.

  • Nicht ausreichend: Bloße abstrakte Erwartung, dass höhere Steuern anfallen könnten.

  • Rechtsmittel: Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. IV R 1/25).

Der Beitrag erschien in der Oktober-Ausgabe von Markt und Mittelstand 2025

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