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Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

Gericht präzisiert Regeln für „Click and Collect"

| Silke Haars | Lesezeit: 2 Min.

Bietet ein Händler im Internet „Click and Collect“ an, muss der Bestellvorgang für Verbraucher klar und verständlich sein, stellte das OLG Stuttgart klar.

Es gibt ein neues Urteil des Oberlandesfgerichts Stuttgart zum "Click-und-Collect"-Verfahren bei Käufen im Internet (Foto: MuM/ki-generiert)

04.12.2025 Von Silke Haars für Markt und Mittelstand

Das Weihnachtsgeschäft gilt traditionell als wichtigste Umsatzphase im Einzelhandel, doch sein Charakter hat sich in den vergangenen Jahren deutlich gewandelt. Insbesondere der stetig wachsende Anteil von Internet-Bestellungen im Einzelhandel verändert Kundenverhalten und Händlerstrategien gleichermaßen. Viele Verbraucher erwarten heute flexible Einkaufsmodelle, die Online-Komfort mit stationären Angeboten verbinden. Dadurch gewinnt das Click-und-Collect-Verfahren, bei dem Waren online bestellt und im Geschäft abgeholt werden, zunehmend an Bedeutung und entwickelt sich zu einem zentralen Baustein moderner Handelskonzepte.

Bietet ein Händler im Internet „Click and Collect“ an, muss der Bestellvorgang für Verbraucher klar und verständlich sein, stellte das OLG Stuttgart klar.

Der Fall

Der Fall
Eine Drogeriekette bot auf der Internetseite einen Bestellservice mit zwei Optionen an: Kunden konnten zwischen „Lieferung nach Hause“ oder „Lieferung in die Filiale" wählen. Bei der „Click and Collect“-Variante mit Lieferung in die Filiale bekamen die Kunden nach der Produktauswahl ein anklickbares Feld mit der Aufschrift „JETZT RESERVIEREN“ angezeigt.

Klickten sie darauf, lösten sie allerdings nicht bloß eine Reservierung, sondern – so jedenfalls die Lesart eines Verbraucherschutzvereins – bereits einen Kaufvorgang aus. Das müsse den Kunden dann aber auch so angezeigt werden, meinten die Verbraucherschützer und klagten wegen Irreführung.

Die Entscheidung

Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Stuttgart widersprach: Die Drogeriekette sei nicht verpflichtet, statt „JETZT RESERVIEREN“ eine Formulierung wie beispielsweise „zahlungspflichtig bestellen“ zu verwenden. Per Klick auf den Button stelle der Verbraucher nur eine Verfügbarkeit der Ware in der Filiale sicher, gehe aber noch keinen Vertrag mit einer Zahlungspflicht ein. Für den eigentlichen Kauf entscheide sich der Verbraucher erst in der Filiale.

Wie die Drogeriekette eben dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgedrückt hatte, fand das OLG aber dann doch problematisch. Die Klausel „Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn Sie die Artikel in der Filiale entgegennehmen und bezahlen“ in Kombination mit dem „JETZT RESERVIEREN“-Button sei für den Verbraucher jedenfalls irritierend, und eine irritierende Regelung, deren Zweck unverständlich ist, sei unwirksam.


Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 25.11.2025, Az. 6 UKl 1/25

 

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