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Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

Online-Krankschreibung ohne Arztgespräch: Gericht bestätigt fristlose Kündigung

| Silke Haars | Lesezeit: 4 Min.

Eine online ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung „ohne Gespräch“ genügt nicht der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Der Arbeitgeber darf fristlos kündigen.

(Foto: picture alliance, Udo Hermann)

Die Krankschreibung ohne Arzbesuch ist immer wieder Gegenstand von Kontroversen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Im Zuge von online-Krankschreibungen hat sich diese Kontroverse noch verschärft. Nun gibt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm Klarheit.

 

Markt und Mittelstand

Der Fall

Ein IT-Consultant hatte sich im August 2024 vier Tage krankgemeldet. Statt zum Arzt zu gehen, bestellte er sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) zur Vorlage bei seinem Arbeitgeber einfach im Internet. Auf der Website des Online-Anbieters standen ein „AU-Schein ohne Gespräch“ und ein teurerer „AU-Schein mit Gespräch“ zur Auswahl. Bei Letzterem warnte der Anbieter: „Beim AU-Schein OHNE Arztgespräch solltest Du Deinen Arbeitgeber sofort um Akzeptanz der AU bitten, insb. wenn er misstrauisch ist.“ Der Mann entschied sich für die günstigere Variante und reichte diese bei seinem Arbeitgeber ein.

Einige Zeit später erhielt die Personalabteilung des Arbeitgebers einen Hinweis, dass es sich bei der fraglichen Bescheinigung durch „Privatarzt per Telemedizin“ möglicherweise um eine Fälschung handeln könnte. Dafür sprach, dass die Personaler bereits erfolglos versucht hatten, über den elektronischen Datenaustausch mit der Krankenkasse etwaige elektronische AU abzurufen – es lagen aber keine vor.

Der Arbeitgeber kündigte dem IT-Consultant daraufhin außerordentlich und fristlos. Dieser behauptete, tatsächlich krank gewesen zu sein, und erhob Kündigungsschutzklage. Vor dem Arbeitsgericht zunächst mit Erfolg.

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht hob die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf und bestätigte die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.

Mit Vorlage der AU-Bescheinigung habe der IT-Mitarbeiter bewusst wahrheitswidrig suggeriert, es habe einen Kontakt mit einem Arzt gegeben, der die Arbeitsunfähigkeit festgestellt habe. Jedenfalls für einen unbefangenen Dritten habe die Bescheinigung den Eindruck erweckt, so das LAG, es handele sich um eine ärztliche Bescheinigung, die aufgrund eines ärztlichen Kontakts zustande gekommen sei. Dem Mitarbeiter, der gewusst habe, dass keine ärztliche Untersuchung stattfinden würde, hätte schon aufgrund des Hinweises auf der Website klar sein müssen, dass es sich um eine gekaufte Krankschreibung handelte, die nicht den allgemeinen medizinischen Grundregeln genügt. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls sei dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar, eine Abmahnung aufgrund der Schwere des Pflichtverstoßes entbehrlich. Ob der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig war oder davon ausging, tatsächlich arbeitsunfähig zu sein, hielt das LAG für unerheblich.

 

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 5.9.2025, Az. 14 SLa 145/25

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