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Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

Entscheidung im Nussknackerstreit: Wo Erzgebirge draufsteht, muss auch Erzgebirge drin sein

| Silke Haars

BGH verteidigt Erzgebirgs-Nussknacker – Herkunftsschutz ändert sich aber bald. Ausnutzung des guten Rufs der Originale unzulässig.

(Foto: picture alliance, Udo Hermann)

30.9.2025 Markt und Mittelstand von Silke Haars

Rechtzeitig vor Beginn des Weihnachtsgeschäfts stellt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) klar: Nussknacker, die mit „im Erzgebirge-Stil“ beworben werden, müssen auch tatsächlich aus dem Erzgebirge stammen.

Eine Änderung des Markenrechts macht es für Hersteller allerdings demnächst aufwändiger, handwerkliche Produkte aufgrund ihrer geografischen Herkunft schützen zu lassen.

 

Der Fall

Der Verband der Erzgebirgischen Kunsthandwerker war gegen die Billig-Konkurrenz aus dem Ausland ins Feld gezogen. Er hatte gegen einen Online-Händler geklagt, der ein günstiges Importprodukt aus Asien als „Nussknacker im Erzgebirgs-Stil“ beworben hatte.

Darin liege eine Ausbeutung des guten Rufs der Holzkunst aus dem Erzgebirge, argumentierten die Kläger. Das beklagte Unternehmen hielt dagegen, man habe mit dem Hinweis „im Erzgebirgs-Stil“ nur wertneutral beschreiben wollen, wie die Nussknacker aussehen.

Die Entscheidung

Vor dem Landgericht Leipzig waren die Kunsthandwerker mit ihrer Unterlassungsklage erfolgreich. Auch das Oberlandesgericht (OLG) Dresden gab ihnen Recht: Die Bezeichnung „im Erzgebirge-Stil“ sei eine unzulässige Ausnutzung des guten Rufs erzgebirgischer Originale.

Das OLG Dresden stützte seine Entscheidung auf eine Regelung im aktuellen Markengesetz. Danach darf eine geografische Herkunftsangabe, die einen besonderen Ruf genießt, nicht für Waren anderer Herkunft benutzt werden, wenn hierdurch der Ruf der geografischen Herkunftsangabe in unlauterer Weise ausgenutzt wird. Und zwar unabhängig davon, ob die Gefahr einer Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder nicht. Sprich: Selbst, wenn der Kunde erkennt, dass das Schnitzwerk nicht aus der genannten Region kommt, darf dieses nicht fälschlich mit dem Namen der Region beworben werden.

Eine Revision gegen das Urteil ließ OLG nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Händlers dagegen wies der Bundesgerichtshof zurück. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. September 2025, Az. I ZR 222/24

Handwerkliche Erzeugnisse können bald nur noch dann Schutz dank ihrer geografischen Angaben genießen, wenn sie in das europäische Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden.

Jan-Dierk Schaal, Partner bei der Kanzlei SKW Schwarz

Das sagt der Experte

Jan-Dierk Schaal, Partner bei der Kanzlei SKW

 

„Im Vorweihnachtsgeschäft dürfte die Entscheidung noch erhebliche Auswirkungen haben, weil sie die sächsischen Hersteller von Nussknackern, Schwibbögen und Weihnachtspyramiden vor ausländischen Nachahmungen schützt“, sagt Jan-Dierk Schaal, Partner bei der Kanzlei SKW Schwarz.

Doch schon im Dezember 2025 wird sich die Rechtslage voraussichtlich ändern. Dann soll das Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) in Kraft treten, das das deutsche Recht an EU-Recht anpasst.

„Das Markengesetz wird dahingehend reformiert, dass geografische Herkunftsangaben etwa für Wein und Spirituosen, aber auch für handwerkliche Erzeugnisse im markenrechtlichen Sinne nicht mehr als geografische Herkunftsangaben, sondern als geografische Angaben gelten“, erklärt Anwalt Schaal.

Der Unterschied ist erheblich: Für eine geografische Herkunftsangabe, die darauf hinweist, dass ein Produkt komplett aus einer bestimmten Ursprungsregion stammt, entsteht der Schutz, sobald die Ortsbezeichnung im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung genutzt wird. Ein bekanntes Beispiel ist Champagner. Der Schutz als geografische Angabe, bei der ein Produkt zwar maßgeblich mit einer Region verbunden ist, aber nicht zwingend in all seinen Bestandteilen aus der Region stammen muss, setzt dagegen eine Eintragung beim Markenamt voraus. Ein Beispiel ist die Thüringer Bratwurst, die zwar aus Thüringen kommen muss, aber Fleisch aus anderen Regionen enthalten darf.

„Handwerkliche Erzeugnisse können bald nur noch dann Schutz dank ihrer geografischen Angaben genießen, wenn sie in das europäische Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden“, schildert Schaal die Konsequenz aus der Gesetzesänderung. „Fehlt die Eintragung, wird man allenfalls noch über eine verbotene Irreführung gegen Nachahmer vorgehen können“, so der Anwalt. „Ob diese Änderung tatsächlich zu einer Stärkung des Schutzes von Herstellern traditioneller Handwerkskunst führt, darf man bezweifeln.“

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