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Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

Incentive-Reisen sind als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar

Aufwendungen für Incentive-Reisen im Rahmen von Vertriebswettbewerben sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar – auch wenn die Reise zeitlich versetzt stattfindet. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Nahaufnahme von einem Richterhammer als Symbolbild für ein Gerichtsurteil
(Foto: picture alliance)

Der Fall

Ein Versicherungsunternehmen vergab im Rahmen eines Vertriebswettbewerbs Incentive-Reisen an angestellte und freie Vermittler, um bestimmte Vertriebsziele zu fördern. Diese sogenannten „GoldClub“- und „PlatinClub“-Reisen umfassten rein touristische Programmpunkte wie Stadtrundfahrten, Restaurantbesuche und Segeltörns – ohne fachliche Fortbildungen oder Vorträge. Die Reisen wurden zusätzlich zur regulären Vergütung gewährt.

Nach einer Betriebsprüfung bewertete das Finanzamt einen Teil der Aufwendungen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Das Unternehmen hingegen argumentierte, die Incentive-Reisen seien als zusätzliche Sachprovision neben der regulären Vergütung zu werten und daher als abzugsfähiger Vertriebsaufwand zu berücksichtigen.

Die Entscheidung

Das Finanzgericht Köln gab der Klage des Unternehmens in vollem Umfang statt. Die Incentive-Reisen samt ausgegebener Shopping-Gutscheine seien keine Geschenke und daher vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liege eine Schenkung nur dann vor, wenn eine Zuwendung unentgeltlich erfolgt – also ohne erkennbare Gegenleistung und ohne Zusammenhang mit einer konkreten Leistung des Empfängers.

Im vorliegenden Fall waren jedoch sowohl die Gutscheine als auch die Reiseleistungen direkt an das Erreichen bestimmter Umsatzziele geknüpft. Erreichten die Vermittler die festgelegten Zielmarken zum Abschluss des Umsatzzeitraums, erwarben sie unmittelbar einen Anspruch auf die Incentive-Leistungen.

Dass die Reisen zeitlich erst später stattfanden, war für das Gericht unerheblich. Entscheidend sei allein, dass der Anspruch bereits mit der erbrachten Leistung entstanden sei. Zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe ein eindeutiger wirtschaftlicher und zeitlicher Zusammenhang.

Auch die während der Reisen angefallenen Bewirtungskosten seien in voller Höhe abzugsfähig. Die gesetzliche Abzugsbeschränkung auf 70 Prozent greife nicht, da die Bewirtung Teil eines Leistungsaustauschs sei. Das Gericht wertete sowohl Gutscheine als auch Bewirtungen als Bestandteil einer erfolgsabhängigen Vergütungsstruktur und damit als betrieblich veranlasste Maßnahmen zur Motivation und Leistungssteigerung der freien Vermittler.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 30. Januar 2025 – 10 K 101/21

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