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Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

BAG-Urteil: Kein Betriebsrat ohne Betrieb – Gericht lässt Liefergebiet nicht gelten

| Silke Haars | Lesezeit: 4 Min.

Ein Betriebsrat kann nur in einem Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt werden. Eine räumliche Einheit reicht allein nicht aus, bestätigte das Bundesarbeitsgericht.

(Foto: picture alliance, Udo Hermann)

 Markt und Mittelstand

In diesem Frühjahr stehen in zahlreichen Unternehmen Betriebsratswahlen an. Gewählt werden kann ein Betriebsrat nur in einem Betrieb oder in einem selbstständigen Betriebsteil im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.

Wo Beschäftigte komplett remote arbeiten und rein digital geleitet werden, etwa durch eine App bei sogenannter Plattformarbeit, lässt sich der Betriebsbegriff nicht ohne Weiteres anwenden.

Die Beschäftigten gehen bei der betrieblichen Mitbestimmung entsprechend leer aus, wie sich aus drei aktuellen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ergibt.

Der Fall

Die Beschäftigten eines Lieferdienstes hatten 2022 und 2023 in mehreren Städten jeweils einen Betriebsrat gewählt.

Der Arbeitgeber focht diese Betriebsratswahlen an mit dem Argument, die Wahlen hätten mangels eines „Betriebes“ gar nicht stattfinden dürfen.

Die Auslieferungsfahrer waren nämlich nicht an einem bestimmten physischen Standort beschäftigt, sondern Liefergebieten (sog. „Remote-Cities“) zugeordnet. Ihre Aufträge und sonstige Weisungen durch den Arbeitgeber erhielten sie überwiegend über eine App. Einen Personalbereich gab es nur am Unternehmenssitz, Mitarbeiter in Verwaltung und Backoffice nur in den Hauptumschlagbasen (sog. „Hub-Cities“). In den Liefergebieten hingegen fehlte es an Leitungsfunktionen.

Die Entscheidung

Die Landesarbeitsgerichte erklärten die Betriebsratswahlen für unwirksam. Die Liefergebiete seien weder Betriebe noch selbstständige Betriebsteile im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Das Bundesarbeitsgericht schloss sich dem an und begründete seine Entscheidungen so:

Betriebsräte werden nach Paragraf 1 des Betriebsverfassungsgesetzes in „Betrieben“ gewählt. Als Betriebe gelten nach dem Gesetz auch selbstständige Betriebsteile. Eine Organisationseinheit ist dann ein Betrieb, wenn es vor Ort eine Leitungsfunktion gibt und somit eine für diese Einheit zuständige Leitung über personelle und soziale Angelegenheiten, die diese Einheit betreffen, entscheidet.

Ein Liefergebiet mit einem eigenen Dienstplan hält das BAG für nicht ausreichend, um als betriebsratsfähige Organisationseinheit zu gelten. Es fehle hier bereits an einem Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit, das sich, so das Gericht, nicht allein durch die dort beschäftigten Auslieferungsfahrer als Interessengemeinschaft vermittle.

 

Bundesarbeitsgericht, Entscheidungen vom 28.1.2026, Az. 7 ABR 23/24 u.a.

Das sagt der Experte

„Die Entscheidungen bringen zunächst nichts Neues. Die Grundlinien der Rechtsprechung zum Betriebsbegriff bleiben unverändert“, sagt Bernd Pirpamer, Partner im Arbeitsrecht bei Eversheds Sutherland.

Entscheidend für den Betriebsbegriff sei nicht, wo gearbeitet wird, sondern wo die maßgeblichen personellen und sozialen Entscheidungen getroffen werden. „Eine regionale Lieferstruktur genügt nicht für die Bildung eines Betriebsrats.“

Trotzdem hält der Arbeitsrechtler die Entscheidungen für relevant, weil sie die Bedeutung der korrekten Zuordnung von Mitarbeitern zu betriebsratsfähigen Einheiten verdeutlichen. „Fehler bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs führen regelmäßig dazu, dass Betriebsratswahlen angefochten werden können.

Gerade Unternehmen, die digital oder matrixartig organisiert sind, sollten darauf achten, dass die betriebsratsfähige Struktur frühzeitig vor anstehenden Wahlen geklärt ist.“ Damit lasse sich ein langwieriges nachgelagertes Anfechtungsverfahren vermeiden.

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